Streitwertfestsetzung: Wirtschaftliche Identität bei Unterlassungsansprüchen und Klägermehrheit
KI-Zusammenfassung
Das OLG setzte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 100.000 € fest und bewertete die einzelnen Antragspositionen gesondert. Zentrale Frage war, ob bei identischen höchstpersönlichen Unterlassungsansprüchen eine Verdoppelung des Streitwerts wegen fehlender wirtschaftlicher Identität vorzunehmen ist. Der Senat verneinte dies, da kein wirtschaftlicher Mehrwert durch eine doppelte Geltendmachung vorlag und ausgeschlossen werden konnte, dass eine weitere Verurteilung zu zusätzlichem Nutzen führt. Die Bewertung erfolgte nach §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ausgang: Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt; keine Verdoppelung wegen wirtschaftlicher Identität mehrerer Unterlassungsansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für Berufungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 47, 48 GKG und § 3 ZPO maßgeblich und bilden die Bewertungsgrundlage.
Identische, höchstpersönliche Unterlassungsansprüche mehrerer Berechtigter können wirtschaftlich identisch sein, so dass eine Verdoppelung des Streitwerts nicht sachgerecht ist.
Eine Verdoppelung des Streitwerts wegen mehrfacher Anspruchsberechtigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die separate Geltendmachung ein wirtschaftlicher Mehrwert gegenüber einer Einzelverurteilung entsteht.
Bei der Streitwertfestsetzung sind unterschiedliche Antragsgegenstände (Unterlassung, Löschung, Anonymisierung, Schadensersatz) gesondert zu bewerten und die Einzelwerte zu summieren.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2019-10-30, – 9 O 16925/17
Leitsatz
Werden von zwei Klägern identische höchstpersönliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht, kommt eine Verdoppelung des Streitwerts wegen wirtschaftlicher Identität nicht in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass einer der Kläger sich an das Urteil nicht halten wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt und war auf 100.000 € festzusetzen.
Für die Unterlassungsanträge nach Ziff. 1, die zahlreiche Einzeläußerungen in den drei im Online-Archiv bereit gehaltenen Artikeln betreffen, auf zwei Verletzungsformen (Behaupten und zum Abruf Bereithalten) gerichtet sind und sich bei den ersten beiden Artikeln „Mehr als gute Worte“ und „Direkt verbunden“ sowohl gegen die ursprüngliche als auch gegen die erste bearbeitete Fassung richten, hält der Senat einen Ansatz von insgesamt 40.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Anträge nach Ziff. 2 (ganz oder teilweise Löschung der Artikel) bewertet der Senat mit insgesamt 15.000 €, den Antrag nach Ziff. 3 (Unterlassung der Zuschaltung von Werbung u.ä.) mit 5.000 € und den Hilfsantrag nach Ziff. 4 (Anonymisierung) mit 10.000 €. Den Antrag Ziffer 5 (Schadensersatz bzw. Geldentschädigung) hat der Kläger selbst mit mindestens 25.000 € beziffert. Für den Antrag Ziff. 5 der ursprünglichen Klage (Formulierung der Anmerkung der Redaktion und Voranstellung in den drei Artikeln) hält der Senat wiederum 5.000 € für angemessen.
Eine Verdoppelung des Streitwerts bzw. einzelner Teilstreitwerte erachtet der Senat vorliegend nicht als sachgerecht. Auch wenn es sich bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich um höchstpersönliche Ansprüche handelt, ist vorliegend grundsätzlich von wirtschaftlicher Identität auszugehen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich eine der beiden Beklagten – die ohnehin nur die Beklagte zu 2) als allein verantwortlich bezeichnen – im Falle ihrer Verurteilung hieran nicht halten würde. Ein wirtschaftlicher Mehrwert besteht insoweit nicht.