Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Sekundäre Darlegungslast, Hinweisbeschluss, Kostenentscheidung, Nutzungsentschädigung, Sicherheitsleistung, Substantiierter Vortrag, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Revisionszulassung, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Anspruchsvoraussetzungen, Fristgerechte Berufung, Unzulässigkeit, Landgerichte
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Klägerpartei gegen das Urteil des LG Traunstein wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Streitgegenstand sind Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB wegen eines eingebauten Dieselmotors und angeblicher Abschalteinrichtung. Das OLG hält das Vorbringen der Klägerpartei für nicht substantiiert und verneint den erforderlichen Schädigungsvorsatz. Ein bloßer Rückruf wegen "Konformitätsabweichung" begründet keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
Ausgang: Berufung der Klagepartei gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) trifft den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, einschließlich der Sittenwidrigkeit und des Schädigungsvorsatzes.
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten tritt nur ein, wenn der Kläger zuvor hinreichend substantiierte tatsächliche Feststellungen vorträgt, die ein Eingreifen der Darlegungslast rechtfertigen.
Ein Fahrzeugrückruf, der vom KBA als Folge einer "Konformitätsabweichung" ausgewiesen wird, begründet für sich allein weder den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch den Schluss auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Divergierende oder unsichere behördliche Rechtsbewertungen (etwa zur Zulässigkeit eines Thermofensters) stehen der Annahme des für § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatzes entgegen und können ein schuldhaftes vorsätzliches Handeln des Herstellers nicht ohne weiteres belegen.
Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2022-02-21, – 18 U 3318/20
LG Traunstein, Endurteil, vom 2020-04-27, – 5 O 285/20
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.04.2020, Aktenzeichen 5 O 285/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.606,99 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw … am 04.11.2015 geltend, in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) mit SCR-Katalysator eingebaut ist. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 27.04.2020 (Bl. 207/215 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 27.04.2020 wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Wegen des Berufungsvorbringens der Klagepartei wird auf die Berufungsbegründung vom 03.08.2020 (Bl. 227/284 d.A.) Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 56.806,73 EUR zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 32.499,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.699,73 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke … mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.05.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.600,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 zu zahlen.
Hilfsweise,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Traunstein 5 O 285/20, verkündet am 27.04.2020, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 287 d.A.).
Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25.08.2021 (Bl. 287/313 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 321/330 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 (Bl. 331/388 d.A.) ist die Klagepartei der beabsichtigten Vorgehensweise entgegengetreten.
II.
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.04.2020 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.02.2022 Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klagepartei vom 02.03.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass die Klagepartei die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) nicht nachvollziehbar dargelegt hat.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind die Anforderungen an ein substantiiertes Klagevorbringen – auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 – weiterhin nicht gegeben.
Die Klagepartei verkennt nach wie vor, dass sie als Anspruchstellerin im Rahmen des § 826 BGB nach allgemeinen Grundsätzen vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Sittenwidrigkeit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Rn. 19). Der Verweis auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten geht fehl, da diese allenfalls nach hinreichend substantiiertem Vortrag der Klagepartei eingreifen könnte, woran es im Streitfall jedoch fehlt.
1. Aus dem erfolgten Rückruf des Fahrzeugs unter dem Code „23Z7“ kann die Klagepartei nichts weiter ableiten. Dieser ist nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt, sondern wegen einer „Konformitätsabweichung“, was sich schon aus der im Internet frei zugänglichen Rückrufdatenbank des KBA ergibt. Es handelt sich insoweit um einen Rückruf der Beklagten, der vom KBA behördlich überwacht wird. Ein hierauf bezogenes sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich.
Nichts anderes ergibt sich für die nunmehr vorgetragene Rückrufaktion „23BD“ für den … Bereits aus dem von der Klagepartei selbst als Anlage BB8 vorlegten Schreiben der Beklagten lässt sich ablesen, dass es sich auch hierbei um eine Konformitätsabweichung handelt und das KBA das Software-Update nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet hat. Es kann daher offen bleiben, ob dieser neue Vortrag überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist.
2. Es muss nicht entschieden werden, ob die Abgasreinigung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug – wie von der Beklagten behauptet – in einem Temperaturfenster von – 15°C bis +42°C zu 100 Prozent aktiv ist. Denn die Klagepartei hat hinsichtlich des Thermofensters bereits die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB nicht dargetan. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss, mit denen die Klagepartei sich nicht auseinander setzt, wird Bezug genommen. Insbesondere wurde im Hinweisbeschluss das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung insoweit bereits unterstellt, zugleich aber im Einzelnen dargelegt, warum dies auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten – nicht zuletzt auch aufgrund einer unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, Rn. 31 f.) – nicht genügt.
Soweit die Klagepartei versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Senats zu setzen, vermag dies nicht zu überzeugen und bleibt ohne Erfolg. Selbst wenn das KBA, wie die Klagepartei annimmt, über ein falsches Rechtsverständnis, wann die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, verfügt haben sollte, begründet dies nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit bei der Beklagten. Vielmehr spricht es gegen den erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten, wenn das KBA von der Zulässigkeit des umfassend überprüften Thermofensters ausgeht.
3. Auch mit den Ausführungen des Senats zu der unstreitig in dem Fahrzeug verbauten Fahrkurvenerkennung setzt sich die Klagepartei nicht auseinander. Selbst wenn die Beklagte die genaue Funktionsweise der Abgasnachbehandlung im Typgenehmigungsverfahren noch nicht offen gelegt haben sollte, kann angesichts der eindeutigen Positionierung des KBA zur Frage der Grenzwertrelevanz nicht unterstellt werden, dass die für die Beklagten handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder Emissionen gezielt auf dem Prüfstand zu manipulieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.