Unbegründete Berufung – Geh- und Fahrrecht auf einer Privatstraße
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren, ein Geh- und Fahrtrecht über die Privatstraße des Beklagten bestehe auch in einem bestimmten Bereich. Das OLG weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Ein neu gestellter Hilfsantrag auf Feststellung des Umfangs des Wegerechts wird mit der Zurückweisung wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird nach § 522 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Bei der Geltendmachung eines Geh- und Fahrtrechts ist der räumliche Umfang hinreichend konkret darzulegen; unzutreffende oder unpräzise Bezugnahmen auf Wegverläufe reichen nicht aus, um die Entscheidung der Vorinstanz zu erschüttern.
Ein im Berufungsverfahren erstmals gestellter Hilfsantrag auf Feststellung des räumlichen Umfangs eines Wegerechts steht einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nicht entgegen und wird mit der Zurückweisung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Vorinstanzen
LG Traunstein, Urt, vom 2021-03-10, – 8 O 3749/15
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10.03.2021, Aktenzeichen 8 O 3749/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10.03.2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.04.2022 (Bl. 308/313 d.A.) Bezug genommen.
Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.05.2022 führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin erneut geltend macht, aus dem Urteil des Landgerichts gehe nicht eindeutig hervor, dass kein Geh- und Fahrrecht über die Privatstraße des Beklagten westlich des klägerischen Grundstücks bestehe, kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht auch der Weg gemeint sein, der von der Hauptstraße kommend entlang der Stirnseite des Hauses der Klägerin an der Seite des Hauses des Beklagten entlangführt und dann Richtung Westen abbiegt, da in diesem Bereich keine „Privatstraße des Beklagten“ verläuft, die das Landgericht in Ziffer 2 des Tenors jedoch ausdrücklich in Bezug genommen hat.
Der erstmals im Schriftsatz vom 11.05.2022 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Klägerin feststellen lassen will, in welchem Bereich sie ein Geh- und Fahrtrecht hat, steht einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nicht entgegen; dieser wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung wirkungslos (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 37).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Dem sind die Parteien nicht entgegen getreten.