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OLG·17 U 7419/20·12.04.2021

Pflichtangaben zu Verzugszinsen beim Verbraucherdarlehen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehens zur KFZ-Finanzierung. Entscheidungsfrage war, ob die Widerrufsinformation die Pflichtangaben zu Verzugszinsen und deren Anpassung enthielt. Das OLG weist die Berufung zurück und bestätigt, dass die Unterrichtung über Verzugszinssatz und Art der Anpassung die Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art.247 §6 EGBGB erfüllt; die Fiktionswirkung des Art.247 §6 Abs.2 S.3 EGBGB bleibt unberührt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbraucherdarlehen erfüllt der Darlehensgeber seine Pflicht zur Unterrichtung gemäß § 492 Abs. 2 BGB iVm Art.247 §6 Abs.1 EGBGB und § 3 Abs.1 Nr.11 EGBGB, wenn er den Verzugszinssatz und die Art und Weise einer etwaigen Anpassung angibt.

2

Eine wirksame Widerrufsinformation muss Angaben zur Höhe des Verzugszinssatzes sowie zur Art der möglichen Anpassung enthalten, damit die Informationspflichten nach dem EGBGB als erfüllt gelten.

3

Die Fiktionswirkung des Art.247 §6 Abs.2 Satz 3 EGBGB für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation bleibt bestehen; entgegenstehende europarechtliche Vorschriften heben diese Fiktion nicht auf.

4

Ein Rechtsmittel ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn es keine Aussicht auf Erfolg hat, der Fall keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine weitere rechtliche Fortbildung oder mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ BGB § 492 Abs. 2§ EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1§ 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB

Vorinstanzen

LG München I, Urt, vom 2020-11-27, – 32 O 6297/20

Leitsatz

Der Darlehensgeber erfüllt bei einem Verbraucherdarlehen seine Pflicht gem. § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, wenn er den Darlehensnehmer über den Verzugszinssatz und die Art und Weise einer etwaigen Anpassung unterrichtet. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2020, Aktenzeichen 32 O 6297/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 38.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 23.10.2018 (Anlage K 2) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 24.05.2016 (Anlage K 1), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanzierte.

2

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 27.11.2020 (Bl. 243/256 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2021 (Bl. 272/273 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2020 (Bl. 270/271 d. A.) verwiesen.

3

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2020, Aktenzeichen 32 O 6297/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

4

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 05.02.2021 (Bl. 309/314 d. A.) Bezug genommen.

5

Der Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2021 veranlasst folgende Anmerkungen:

6

1. Die Frage eines acte clair ist hier nicht entscheidend. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB streitet die Fiktionswirkung für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation. Eventuell entgegenstehende europarechtliche Vorschriften können hieran nichts ändern. Auf Ziffer 3 der Gründe im Senatsbeschluss vom 05.02.2021 wird verwiesen.

7

2. Zur Frage der (fehlenden) Einschlägigkeit des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (2 BvR 424/17) wird auf Ziffer 3 e der Gründe im Senatsbeschluss vom 05.02.2021 verwiesen. Darüber hatte in einem früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte ein anderer Kläger nach Unterliegen vor dem Senat aufgrund (Zurückweisungs-) Beschlusses vom 29.04.2019 (17 U 386/19; Streitwert: € 16.911,00) Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde jedoch mit Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2021 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1275/19).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt. Zur Begründung wird auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 05.02.2021 (am Ende) verwiesen.