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OLG·17 U 5757/21·12.01.2022

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Schriftsätze, Berufungsrechtszug, Berufungsanträge, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Rechtsmittel, Diesel-Skandal, Sach- und Streitstand, Sachvortrag, Aussicht auf Erfolg, Klagepartei, Beschlüsse, Vollstreckung

ZivilrechtSchadensersatzrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei wurde im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG München I zurückgewiesen. Der Senat sah die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei. Urteil und Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (Abwehr durch 110%ige Sicherheitsleistung).

Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG München I als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt sowie weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Eine Partei kann die Aussicht auf Erfolg verlieren, wenn sie auf Hinweise des Gerichts nicht substantiiert eingeht und keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt.

3

Der unterliegende Teil hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Urteile und Beschlüsse können gemäß § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.

5

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 48 GKG) zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

LG München I, Urt, vom 2021-07-30, – 34 O 16485/20

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 34 O 16485/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.654,09 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals betreffend den Kauf eines gebrauchten Pkw BMW 530d, 195 kW (Euro 6), ausgestattet mit einem Motor B 57, durch den Kläger am 25.03.2019 für € 50.899,99. Das Fahrzeug wurde am 17.01.2018 erstzugelassen. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes betroffen.

I.

2

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021 Bezug genommen.

3

Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2021 (dort S. 2, Bl. 378 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2021 (Bl. 376 d. A.).

II.

4

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2021, Aktenzeichen 34 O 16485/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

5

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug vom 18.11.2021 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2021 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Es setzt sich mit den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 18.11.2021 nicht auseinander.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 713 ZPO.

8

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.