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OLG·17 U 4797/20·19.07.2021

Schreibversehen, ZPO, Diktat

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht München berichtigt seinen Beschluss vom 08.04.2021 wegen offensichtlicher Diktat- bzw. Schreibversehen nach § 319 ZPO. Korrigiert wird eine Formulierung in den Entscheidungsgründen sowie die Nennung des zuständigen Landgerichts im Tenor (München II statt I). Die Berichtigung beruht darauf, dass die Fehler offenkundig sind und den erkennbaren Willen des Gerichts wiedergeben.

Ausgang: Beschluss des OLG München insoweit berichtigt wegen offensichtlicher Schreib- und Diktatversehen nach § 319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Diktatversehen in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO berichtigungsfähig.

2

Die Berichtigung erstreckt sich nur auf solche formalen Fehler, die den erkennbaren wirklichen Willen des Gerichts wiedergeben, ohne den Inhalt der sachlichen Entscheidung zu verändern.

3

Eine Berichtigung kann sowohl in den Gründen als auch im Tenor erfolgen, etwa zur Korrektur der Bezeichnung einer Vorinstanz oder zur Klarstellung einer Satzformulierung.

4

Zur Annahme eines Schreibversehens genügt, dass der Fehler offenkundig ist und seine Berichtigung dem klaren Sinn des Urteils entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2021-04-08, – 17 U 4797/20

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-17, – 17 U 4797/20

LG München II, Endurteil, vom 2020-08-05, – 11 O 1524/18

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 08.04.2021 wird dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz der Ziffer II. 5. der Gründe wie folgt lautet:

„Diese weiteren Rechte des Klägers binden die Beklagte zu 4) gerade nicht sondern führen höchstens für den Fall der Nichtgewährung gegenüber dem Kläger zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) bis zu 3) diesem gegenüber.“

und es in Ziffer 3. des Tenors lautet „Urteil des Landgerichts München II“ statt „Urteil des Landgerichts München I“.

Gründe

Es liegen offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.