Vorläufige Vollstreckbarkeit, Annahmeverzug, Kosten des Berufungsverfahrens, Aussetzung des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Schriftsätze, Klageabweisung, Darlehensverträge, Wörtliches Angebot, Berufungsanträge, Vorabentscheidungsverfahren, Tatsachenfeststellungen, Entscheidung des Berufungsgerichts, Sachvortrag der Partei, Beschlüsse, Tatsächliches Angebot, Rechtsvorgänger
KI-Zusammenfassung
Die Klagepartei rügt die Wirksamkeit ihres Widerrufs eines Darlehensvertrags und macht Annahmeverzug der Beklagten geltend. Das OLG weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und ohne mündliche Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass ein bloßes wörtliches Angebot einem tatsächlichen Angebot nicht gleichsteht und Annahmeverzug damit regelmäßig ausbleibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; Urteil und Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG München I als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Annahmeverzug nach § 295 BGB setzt grundsätzlich ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB voraus; ein bloßes wörtliches Angebot ist regelmäßig unzureichend.
Das Schweigen oder die Nichtreaktion des Vertragspartners auf ein wörtliches Angebot begründet Annahmeverzug nur ausnahmsweise, insbesondere nicht, wenn die Entgegennahme der Sache nicht verweigert wurde.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Gerichte können Urteil und Beschluss vorläufig vollstreckbar erklären; die Vollstreckung kann durch Stellung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des vollstreckbaren Betrags) abgewendet werden.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2022-03-24, – 27 O 10597/21
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.03.2022, Aktenzeichen 27 O 10597/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 25.967,40 festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 04.02.2020 (Anlage K 3) betreffend den Darlehensvertrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) mit dem Kläger vom 08.06.2017 (Anlage K 2), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Kraftfahrzeugs am 13.06.2017 finanzierte (Anlage K 1).
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 24.03.2022 (Bl. 196/204 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2022 (Bl. 226/227 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2022 (Bl. 217 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.03.2022, Aktenzeichen 27 O 10597/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 02.09.2022 (Bl. 237/240 d. A.) Bezug genommen.
Hieran ändert auch der Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2022 nichts.
1. Das (wörtliche) Angebot des Klägers mit Schreiben vom 05.10.2022 (Anlage BK 1) reicht weiterhin (vgl. Senatsbeschluss vom 02.09.2022, Ziffer 2 b) nicht aus, um Annahmeverzug der Beklagten herbeizuführen (§ 295 BGB), da ein tatsächliches Angebot vorrangig ist (§ 294 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.05.2022, XI ZR 166/21, Randziffer 13; Urteil vom 28.06.2022, XI ZR 266/21, Randziffer 14; Urteil vom 28.06.2022, XI ZR 151/21, Randziffer 13; Urteil vom 26.07.2022, XI ZR 154/21, Randziffer 13; Urteil vom 20.09.2022, XI ZR 306/21, Randziffer 14 – nach juris; Urteil vom 20.09.2022, XI ZR 200/21, Randziffer 12). Wenn aber ein tatsächliches Angebot zunächst erforderlich ist, wird Annahmeverzug im Hinblick auf das Schweigen der Beklagten zu einem wörtlichen Angebot Annahmeverzug kaum herbeiführen können, da die Beklagte die Entgegennahme des Fahrzeugs nicht verweigert hat.
2. Zum erneuten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH verweist der Senat auf Ziffer 5 seines Beschlusses vom 02.09.2022. Der Senat macht entsprechend von seinem Ermessen Gebrauch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.