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OLG·16 WF 542/23 e·23.06.2023

Erforderlicher Anwaltswechsel bei VKH-Bewilligung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBeiordnung von VerfahrensbevollmächtigtenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt, die Vertreterin A zu entpflichten und ihren Wunschvertreter H als Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, nachdem die ursprünglich beigeordnete Anwältin erkrankt war. Das Amtsgericht lehnte ab mit Verweis auf fehlenden triftigen Grund und Mehrkosten. Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete H an, weil die Erkrankung des bisherigen Bevollmächtigten einen wichtigen Grund für den Anwaltswechsel begründet und das Wahlrecht des VKH-Berechtigten wahrt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anwaltswechsel wegen Erkrankung stattgegeben; A entpflichtet, H beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten steht das Recht zu, einen Vertreter seines Vertrauens zu wählen; ist der bisherige Verfahrensbevollmächtigte krankheitsbedingt verhindert, begründet dies einen wichtigen Grund für einen Anwaltswechsel.

2

Ein Anwaltswechsel bei Beiordnung unter Verfahrenskostenhilfe setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; dieser Grund darf nicht in der Person des Beteiligten liegen oder von diesem veranlasst sein.

3

Maßstab für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, ob ein verständiger Beteiligter, der die Mehrkosten selbst zu tragen hätte, ebenfalls einen anderen Anwalt beauftragt hätte.

4

Die Bestellung eines geeigneten gerichtlichen Vertreters entzieht dem verfahrenskostenhilfeberechtigten nicht das Recht, bei Wegfall des bisherigen Bevollmächtigten einen Anwalt seines Vertrauens verlangen zu dürfen.

Relevante Normen
§ FamFG § 76, § 78§ 78 FamFG§ 76 FamFG§ 121 ZPO

Vorinstanzen

AG Landshut, Bes, vom 2023-05-05, – 1 F 548/22

Leitsatz

Dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten steht das Recht zu, einen Vertreter für den krankheitsbedingt ausscheidenden Verfahrensbevollmächtigten selbst zu wählen. (Rn. 8) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter vom 07.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landshut vom 05.05.2023, Az. 1 F 548/22, aufgehoben.

2. Rechtsanwältin A wird entpflichtet.

3. Rechtsanwalt H wird der Mutter für das Verfahren erster Instanz als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe

I.

1

Unter dem Az. 1 F 548/22 ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Landshut ein Verfahren wegen elterlicher Sorge betreffend das Kind K, geboren am ... 2022, anhängig. Mutter dieses Kindes ist die Beschwerdeführerin, Frau H. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landshut vom 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

2

Rechtsanwältin F ist längerfristig schwer erkrankt. Durch Beschluss vom 14.12.2022 wurde deswegen Frau Rechtsanwältin A als Vertreterin für Frau Rechtsanwältin F bestellt.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Verfahrenskostenhilfe dahingehend zu ändern, dass Rechtsanwältin A entbunden wird und ihr Rechtsanwalt H als Verfahrensbevollmächtigter für die erste Instanz beigeordnet wird. Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Landshut durch Beschluss vom 05.05.2023 zurückgewiesen, da ein triftiger Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwältin A und die Beiordnung von Rechtsanwalt H nicht bestehe und durch den Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 07.06.2023.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

5

Gemäß §§ 78, 76 FamFG ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt H. als Verfahrensbevollmächtigter für die erste Instanz beizuordnen und Rechtsanwältin A. zu entpflichten.

6

Es trifft zwar zu, dass einem Verfahrenskostenhilfeberechtigten ein anderer Anwalt anstelle des bisher beigeordneten Anwalts nur beigeordnet werden kann, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Die Gründe für den Anwaltswechsel dürfen nicht in der Person des Vertretenen liegen oder durch diesen veranlasst werden (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Auflage 2023, § 121 Rn. 3 m.w.N.).

7

Maßstab ist, ob auch ein verständiger Beteiligter, der anstelle des Verfahrenskostenhilfeberechtigten die Mehrkosten der Bestellung eines anderen Anwalts selbst zu tragen hätte, sich dazu entschieden hätte, einen anderen Anwalt zu beauftragen.

8

Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn der bisherige Verfahrensbevollmächtigte den Verfahrenskostenhilfeberechtigten nicht mehr vertreten kann (MüKo/Wache, ZPO, 6. Auflage 2020, § 121 Rn. 27).

9

Insoweit trifft es zwar zu, wie das Amtsgericht – Familiengericht – Landshut ausführt, dass Rechtsanwältin A als amtlich bestellte Vertreterin keinerlei Versäumnis vorzuwerfen ist und sie geeignet und in der Lage ist, das Mandat fortzuführen. Entscheidender Maßstab ist jedoch, dass auch dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten das Recht zusteht, primär einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen und zu beauftragen. Dieses Recht wird nicht dadurch gewahrt, dass die Kammer einen geeigneten Vertreter bestellt; denn auch ein Beteiligter, der die Mehrkosten eines Anwaltswechsels selbst zu tragen hätte, würde einen Verfahrensbevollmächtigten seines Vertrauens mit der Weiterführung des Mandats beauftragen, wenn der bisherige Verfahrensbevollmächtigte krankheitsbedingt das Mandat nicht mehr wahrnehmen kann.

10

Rechtsanwalt H ist bereit und in der Lage, die Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz zu vertreten.