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OLG·16 UF 803/25 e·21.11.2025

Versorgungsausgleich, Rechtskraft, Beschwerdefrist, Zustellung, Anrechte, Familiengericht, Wiedereinsetzung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Versorgungsträger legte gegen den Scheidungsverbundbeschluss zum Versorgungsausgleich Beschwerde ein, nachdem ein betriebliches Altersversorgungsanrecht der Ehefrau im Ausgangsbeschluss nicht geregelt worden war. Streitig war, ob mangels Beteiligung/Zustellung an den Versorgungsträger die Beschwerdefrist erst ab Kenntnis oder überhaupt nicht zu laufen beginnt. Das OLG verwarf die Beschwerde als verfristet, weil die Rechtskraft mit Ablauf der Monatsfrist nach letzter Zustellung an die formell Beteiligten eintrat. Eine Wiedereinsetzung scheiterte jedenfalls daran, dass nach Kenntnis die Rechtshandlung nicht binnen zwei Wochen nachgeholt wurde; die Anschlussbeschwerde verlor ihre Wirkung.

Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Anschlussbeschwerde wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlichen Endbeschluss in Familiensachen beträgt grundsätzlich einen Monat und beginnt mit schriftlicher Bekanntgabe an die formell Beteiligten (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG).

2

Wird im Versorgungsausgleich ein Anrecht vollständig übersehen und deshalb der zuständige Versorgungsträger nicht beteiligt und ihm die Entscheidung nicht bekanntgegeben, tritt Rechtskraft gleichwohl mit Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den zuletzt am Verfahren tatsächlich Beteiligten ein.

3

Die Rechtsprechung, wonach für einen nicht hinzugezogenen Muss-Beteiligten bei einer ihn belastenden Regelung die Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht vor der Möglichkeit der Kenntnisnahme beginnt, ist auf Fälle eines gänzlich nicht geregelten (vergessenen) Anrechts nicht ohne Weiteres übertragbar.

4

§ 63 Abs. 3 S. 2 FamFG (Fünfmonatsfrist bei nicht bewirkbarer Bekanntgabe) ist auf formell nicht beteiligte Versorgungsträger eines vergessenen Anrechts nicht analog anwendbar.

5

Wiedereinsetzung kommt nach Kenntniserlangung nur in Betracht, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt wird; andernfalls scheidet Wiedereinsetzung aus.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG§ 63 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 219 Nr. 3 FamFG§ 63 Abs. 3 FamFG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

AG München, Endbeschluss, vom 2025-04-10, – 524 F 3229/24

Tenor

Die Beschwerde der ... vom 20.6.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 10.4.2025 wird verworfen.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 10.4.2025 geschieden. Im Rahmen des hierbei durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anrechte beim ..., bei der ... und bei der ... berücksichtigt. Den Ehegatten und diesen Versorgungsträgern wurde der Endbeschluss zugestellt, wobei die letzte Zustellung am 25.4.2025 erfolgte.

2

Mit Schreiben vom 20.6.2025, beim Amtsgericht am 27.6.2025 eingegangen, teilte die ... mit, man habe den Endbeschluss vom 10.4.2025 durch Zustellung der Antragsgegnerin (am 30.5.2025) erhalten und es sei aufgefallen, dass die Antragsgegnerin neben den im Beschluss genannten privaten Versicherungen bei der ... auch über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung verfüge. Mit Schreiben vom 10.7.2025 und 15.7.2025 wurde mitgeteilt, man bitte das Schreiben vom 20.6.2025 als Beschwerde auszulegen. Es wurde ausgeführt, das Schreiben sei im Namen der ... und des ... erstellt worden. Ein Auskunftsersuchen des Amtsgerichts habe man nie erhalten. Dieses sei nur an die ... gerichtet worden, welche aber nicht die Arbeitgebergesellschaft der Antragsgegnerin sei, sodass dort keine Kenntnis von deren betrieblicher Altersversorgung vorliege. Eine Weiterleitung von personalisierten Unterlagen innerhalb des ... finde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt.

3

Mit Schriftsatz vom 7.7.2025, beim Amtsgericht München am selben Tag eingegangen, erhob der Antragsteller Anschlussbeschwerde und führte aus, die ... habe den Endbeschluss des Amtsgerichts nur durch Zufall erhalten und es sei daher keine Rechtskraft hinsichtlich des Beschlusses vom 10.4.2025, Ziffer 2. eingetreten. Der Versorgungsausgleich sei auch hinsichtlich des Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung bei der ... durchzuführen. Aus der Entscheidung des BGH vom 15.2.2017, XII ZB 405/16, ergebe sich, dass die Beschwerdefrist für einen nicht hinzugezogenen Muss-Beteiligten frühestens nach Möglichkeit seiner Kenntnisnahme der Versorgungsausgleichsentscheidung beginne, sodass im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist eingehalten sei. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Kreis übergangener Muss-Beteiligter sei der Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen. Die Entscheidung vom 24.7.2013, XII ZB 340/11, betreffe hingegen eine andere Konstellation, nämlich ein Abänderungsbegehren eines Ehegatten über eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, für welche unstreitig für alle Beteiligten die Rechtsmittelfrist abgelaufen und unstreitig Rechtskraft eingetreten ist.

4

Er beantragt,

Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 10.04.2025 ist dahingehend zu ergänzen, dass auch der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ..., durchzuführen ist.

5

Hilfsweise beantragt er,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

6

Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beschwerde der ... als verfristet anzusehen sei.

7

Mit Hinweisbeschluss vom 28.8.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde als unzulässig erachtet.

II.

8

Die Beschwerde der ... gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 10.4.2025 ist unzulässig, da verfristet. Sie war daher zu verwerfen.

9

1. Gem. § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Gem. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG.

10

a)Vorliegend ist eine Bekanntgabe des Beschlusses an die ... für die Versorgungsträger ... nicht erfolgt.

11

Die Antragsgegnerin hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, über eine betriebliche Altersvorsorge bei der ..., ... zu verfügen, ... . Das Amtsgericht hatte hierauf bei der ... angefragt und zunächst von der ... die Auskunft erhalten, dass dort keine Lebensversicherung zu dieser Versicherungsnummer besteht. Es wurde daher am 19.6.2024 eine Anfrage an die ... versandt. Mit Verfügung vom 24.2.2025 erfolgte, nach entsprechendem Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Auskunft zur betrieblichen Anwartschaft noch fehle, eine Sachstandsanfrage, woraufhin ein Schreiben der ... einging (unterzeichnet mit „Ihre ...“), mit welchem die bereits erteilte Auskunft der ... vom 19.6.2024 erneut übermittelt wurde. Das Familiengericht ging in der Folge davon aus, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin benannten Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge tatsächlich um das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung handelt. Dementsprechend wurde das Anrecht der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersvorsorge im Endbeschluss vom 10.4.2025 nicht geregelt und es ist auch keine Zustellung des Endbeschlusses an die ... (für den ... und den ... ) erfolgt.

12

b) Nachdem keine Bekanntgabe des Endbeschlusses an den Versorgungsträger erfolgte und damit der Anknüpfungspunkt des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht vorliegt, ist zunächst offen, innerhalb welcher Frist der Versorgungsträger eines übergangenen Anrechts Beschwerde einlegen kann.

13

Die Entscheidung des Familiengerichts erwächst nach Auffassung des Senats mit Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den letzten am Verfahren tatsächlich Beteiligten in Rechtskraft, auch wenn ein übersehenes oder vergessenes Anrecht besteht und in Folge dessen der zuständige Versorgungsträger nicht beteiligt und auch die Entscheidung ihm nicht bekanntgegeben wurde.

14

Vorliegend erfolgte die letzte Zustellung des Endbeschlusses vom 10.4.2025 am 25.4.2025, sodass die einmonatige Beschwerdefrist am Montag, dem 26.5.2025 abgelaufen und Rechtskraft am 27.5.2025 eingetreten ist. Das Schreiben der ... vom 20.6.2025 ist jedoch erst am 27.6.2025 beim Amtsgericht München eingegangen, sodass die Beschwerde verfristet und unzulässig ist.

15

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

16

aa) Zu unterscheiden ist die vorliegende Fallkonstellation zunächst von derjenigen, in welcher das Familiengericht eine Entscheidung über ein Anrecht getroffen hat, jedoch hinsichtlich des geregelten Anrechts den Versorgungsträger als Muss-Beteiligten gem. § § 219 Nr. 3 FamFG nicht beteiligt hat.

17

Für diese Fallkonstellation hat der BGH mit Beschluss vom 15.2.2017, XII ZB 405/16, NZFam 2017, 350, entschieden, dass die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG nicht für einen Muss-Beteiligten gelten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.

18

Das Amtsgericht hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall eine externe Teilung vorgenommen und ein Anrecht auf ein bei der Versorgungsausgleichskasse zu errichtendes Konto begründet, dabei jedoch die Versorgungsausgleichskasse am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und ihr auch die Entscheidung nicht zugestellt. Der BGH ist in dieser Konstellation davon ausgegangen, dass eine Rechtsmittelfrist für die Versorgungsausgleichskasse jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Beschlusses beginnen konnte. Es würde zwar mit dem Argument der Wahrung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch die Ansicht vertreten werden, dass die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde. Ebenso werde vertreten, dass die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG gelte bzw. ohne eine nachgeholte Bekanntgabe die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten überhaupt nicht zu laufen beginne. Zutreffend sei jedoch letztlich die Auffassung, wonach eine Rechtsmittelfrist für den nicht hinzugezogenen Beteiligten jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginne.

19

Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG biete keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für denjenigen gelten soll, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber durch den Beschluss in Rechten beeinträchtigt wird und beschwerdebefugt ist. Auch wenn die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs erfordere, so könne demjenigen, der in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von Rechtsschutz verletzt wird, der Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Es sei nicht ausreichend, den Betroffenen auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, da damit eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde. Es sei von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verfahren erlaubt. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 145 Abs. 3 FamFG. Eine Verbundentscheidung könne danach nämlich nicht rechtskräftig werden, wenn ein Versorgungsträger nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben wurde, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger werde erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt. Mit § 145 Abs. 3 FamFG solle daher verhindert werden, dass es bei kurz nach Scheidung erfolgter erneuter Eheschließung zu einer Doppelehe kommt, wenn der Fehler hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht bemerkt wird. Mit diesen Erwägungen habe es der Gesetzgeber hingenommen, dass die Rechtsprechung Rechtsmittel von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung auch noch nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen für zulässig erachtet hat. Die fünfmonatige Auffangfrist des § 63 Abs. 3 S.2 FamFG gelte auch nicht analog für diejenigen, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt wurden, denn diese hätten keine Kenntnis vom Verfahren und damit auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkunden. Der BGH ließ letztlich offen, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist mit schriftlicher Bekanntgabe an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt, da die Frist jedenfalls eingehalten wurde.

20

Die zuletzt genannte Frage hat der BGH in der Entscheidung vom 10.6.2021, IX ZR 6/18 (NJW-RR 2022, 55), dahin beantwortet, dass die Beschwerdefrist für den übergangenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt. Auch der Rechtsgewährleistungsanspruch erfordere keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges, sodass zwar für eine Person, die keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat, keine Frist zu laufen beginne. Von ihr könne aber erwartet werden, dass sie spätestens dann, wenn ihr die Entscheidung in Textform vorliegt und sie Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, zur Wahrung ihrer Rechte Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt. Der BGH verlangt mithin von dem übergangenen Beteiligten ein Tätigwerden nach Kenntniserlangung, er ließ in o.g. Entscheidung aber offen, ob die Pflicht zum Tätigwerden schon dann besteht, wenn Kenntnis von der bloßen Existenz einer Entscheidung erlangt wird, ohne den Inhalt zu kennen. Er ließ auch offen, welche Beschwerdefrist nach Kenntniserlangung gilt (ein Monat, fünf Monate, ein Jahr).

21

bb) Der vorliegende Fall ist mit demjenigen unter aa) geschilderten Fall des BGH, XII ZB 405/16, jedoch nicht vergleichbar, sodass die dargestellte Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar ist. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall nahm das Familiengericht einen Ausgleich der Versorgungsanwartschaft vor und griff in die Rechtspositionen des übergangenen Rechtsträgers ein, indem es ihn verpflichtete, ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Beteiligten zu begründen. Im hier zu entscheidenden Fall wurde allerdings ein Anrecht der Antragsgegnerin gänzlich übersehen.

22

Zwar kann angenommen werden, dass der Versorgungsträger auch durch die unterlassene Regelung hinsichtlich einer Versorgungsanwartschaft in seinen Rechten betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird (BGH, XII ZB 33/13, NZFam 2015, 1066; BGH XII ZB 221/06, NJW-RR 2009, 865).

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Andererseits hat der BGH aber auch ausgeführt, dass die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges erfordert. Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf nur nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

24

Nach Auffassung des Senats handelte es sich – entsprechend der Entscheidung des BGH – um eine unzumutbare Versagung des Zugangs zum Rechtsweg, wenn eine Entscheidung über ein Anrecht im Versorgungsausgleich getroffen wurde, der betroffene Versorgungsträger versehentlich nicht beteiligt wurde und diesem sodann der Zugang zum Beschwerdeverfahren erschwert würde, indem für die Beschwerdefrist auf die zeitlich letzte schriftliche Bekanntgabe an die formell Beteiligten abgestellt wird. Es ist in derartigen Fällen naheliegend, die unterbliebene Beteiligung noch im Verfahren nachzuholen und dem übergangenen Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren und ihm eine Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich des ihn betreffenden Anrechts, zu welchem das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, zu eröffnen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines gänzlich übersehenen Anrechts. Hier muss der Anspruch auf Rechtsschutzgewährleistung in Zusammenschau mit den Zielen von formeller und materieller Rechtskraft gesehen werden. Würde bei gänzlich übersehenen Anrechten entweder gar keine Rechtsmittelfrist gelten oder diese erst in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an den übergangenen Versorgungsträger oder einer anderweitigen Kenntnisnahme durch diesen beginnen, wäre letztlich der Eintritt der Rechtskraft auf Dauer ungewiss. Die Entscheidung selbst lässt nämlich aus sich heraus nicht erkennen, ob ggf. noch weitere Anrechte Gegenstand der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hätten sein müssen – anders als in der o.g. Entscheidung des BGH, bei welcher die Entscheidung des Amtsgerichts bereits erkennen ließ, dass die Versorgungsausgleichskasse Beteiligter des Verfahrens hätte sein müssen.

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Entsprechend erwächst auch nach der Entscheidung des BGH vom 24.7.2013, XII ZB 340/11, FamRZ 2013, 1548, eine fehlerhafte Entscheidung, in der eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterliegende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen wird, mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind. Der Eintritt von Rechtskraft und damit Rechtssicherheit könnte aber kaum jemals sicher eintreten, wenn übergangene bzw. vergessene Anrechte zeitlich letztlich unbegrenzt den Anlauf einer Beschwerdefrist eröffneten.

26

In der Entscheidung vom 24.7.2013, XII ZB 340/11, hat der BGH festgehalten, dass es im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ein Anliegen des Gesetzgebers war, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Es sollte kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden. Der Versorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden.

27

Dieses gesetzgeberische Ziel würde jedoch konterkariert, würde man nunmehr über den Weg der letztlich zeitlich unbegrenzten Möglichkeit des Anlaufs einer Beschwerdefrist den Eintritt von Rechtskraft im Ungewissen belassen. Während bei einem in der Entscheidung des Erstgerichts geregelten Anrecht sich aus der Entscheidung selbst heraus ein Anknüpfungspunkt dafür ergibt, dass ein Muss-Beteiligter nicht hinzugezogen wurde und dessen Verfahrensrechte verletzt wurden, findet ein vergessenes bzw. verschwiegenes Anrecht keinerlei Niederschlag in der erstinstanzlichen Entscheidung. Es kann damit aus der Entscheidung heraus nicht abgelesen werden, ob ggf. Muss-Beteiligte zum Verfahren nicht hinzugezogen wurden. Es verbliebe letztlich stets die Möglichkeit, dass die Beteiligten die Benennung eines Anrechts übersehen haben. Der Eintritt der Rechtskraft wäre auf Dauer ungewiss. Dies kann selbst in Ansehung des Anspruchs auf Rechtsschutzgewährleistung nicht Ziel sein, denn dieser erfordert, wie der BGH in der Entscheidung vom 15.2.2017, XII ZB 405/16, festgehalten hat, keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges.

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cc) Maßgeblich für den Rechtskrafteintritt ist vorliegend nicht der Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG nach Fristbeginn gem. § 63 Abs. 3 S.2 FamFG, sondern der Ablauf der Beschwerdefrist nach Zustellung an den letzten am Verfahren tatsächlich Beteiligten.

29

Während in der Entscheidung des Senats vom 24.6.2025, 16 UF 377/25 (NZFam 2025, 1128) offen bleiben konnte, ob der Fristbeginn des § 63 Abs. 3 S. 1 oder § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG maßgeblich ist, war vorliegend hierüber zu entscheiden, da der Endbeschluss am 10.4.2025 erlassen wurde, am 25.4.2025 die letzte Zustellung an die formell Beteiligten erfolgt ist und Beschwerde durch den übergangenen Versorgungsträger mit Schreiben vom 20.6.2025, bei Gericht am 27.6.2025 eingegangen, eingelegt wurde.

30

Seinem Wortlaut nach gilt § 63 Abs. 3 S.2 FamFG für Fälle, in denen die schriftlichen Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Der Fall der nicht möglichen Bewirkung der Bekanntgabe ist mit dem Fall der Nichtbeteiligung des Versorgungsträgers eines vergessenen Anrechts nicht vergleichbar. Wie der BGH in der o.g. Entscheidung vom 15.2.2017 festgestellt hat, hat der vergessene Beteiligte keine Kenntnis vom Verfahren und damit keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen. Die Auffangfrist ist schon ihrem Wortlaut nach einer analogen Anwendung auf den Fall des formell nicht am Verfahren Beteiligten nicht anwendbar.

31

Die übergangenen Beteiligten eines übersehen bzw. übergangenen Anrechts können, sofern sie von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher nach § 59 Abs. 1 beschwerdebefugt sind, nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen ist. Durch die Regelung des Abs. 3 wird nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst in Kauf genommen, dass eine Endentscheidung auch gegenüber demjenigen formell rechtskräftig wird, der nicht einmal von dem Verfahren Kenntnis erhalten hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit tritt die Rechtskraft der Endentscheidung unabhängig von der Beteiligung des übergangenen Beteiligten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Beteiligten ein (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 63 Rn. 60, 61).

32

2. Nach alledem ist die Beschwerdefrist nach der letzten Zustellung an die formell am Verfahren Beteiligten am 25.4.2025 am 26.5.2025 abgelaufen und der Beschluss ist seit 27.5.2025 rechtskräftig. Die Beschwerde der ...für die Versorgungsträger ... und ... ist mithin verfristet.

33

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, die grundsätzlich auch von Amts wegen erfolgen könnte, scheitert diese hier daran, dass die ... ihrem eigenen Vortrag nach bereits seit dem 30.5.2025 von der Entscheidung des Amtsgerichts Kenntnis hatte, jedoch erst mit Schreiben vom 20.6.2025, welches am 27.6.2025 bei Gericht einging, mitteilte, dass ein weiteres Anrecht vorliegt und damit (konkludent) Beschwerde einlegte. Die versäumte Rechtshandlung ist damit nicht innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung von zwei Wochen nachgeholt worden.

34

3. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.7.2025 eingelegte Anschlussbeschwerde hat gem. § 66 S. 2 FamFG mit Verwerfung der Beschwerde der ... ihre Wirkung verloren.

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 84, 150 FamFG. Die Frage der Beschwerdefrist im Fall eines vergessenen bzw. übergangenen Anrechts ist in der Rechtsprechung ungeklärt. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Beteiligten nicht mit Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

36

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG, wobei zu berücksichtigen war, dass sich das Beschwerdeverfahren auf ein Anrecht bezog. Die beteiligten Ehegatten haben ihr Einkommen vor dem Amtsgericht mit 5.100 Euro bzw. 2.700 Euro angegeben. Der Verfahrenswert berechnet sich gem. § 50 Abs. 1 FamGKG in Höhe von 10% des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens, demnach mit 10% aus 23.400 Euro und beträgt mithin 2.340 Euro.

37

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen.

38

Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, §§ 117 Abs. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, findet gegen Verwerfungsbeschlüsse in Familiensachen nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit trotz Scheidungsverbund nicht statt (BGH NJW-RR 2018, 1222; NJW-RR 2014, 193).

39

Die Frage der Rechtskrafterstreckung auf nicht ausgeglichene Anrechte und die daraus resultierende Frage der Beschwerdefrist für übergangene Versorgungsträger sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht zudem von den Entscheidungen des OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1703, und OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1048, ab. Die vorliegende Entscheidung hat nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sie dient auch der Fortbildung des Rechts, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG.