Auskunftsanspruch, Sofortige Beschwerde, Vorläufige Streitwertfestsetzung, Beschwerdewert, Prozeßrechtsverhältnis, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Inkassokosten, Prozeßbevollmächtigter, Berufungsverfahren, Rechtsbeschwerde, Schriftsätze, Beschlüsse, Berufungseinlegung, Beschwerdeverfahren, Teilurteil, Landgerichte, Zahlungsanspruch, Vergleichsmehrwert, Eidesstattliche, Beschwerde gegen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Festsetzung des Vergleichswerts im Berufungsverfahren und verlangte einen höheren Vergleichsmehrwert. Zentrale Frage war die Bewertung des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die anteilige Bemessung der eidesstattlichen Versicherung (50 %) gegenüber dem Auskunftsanspruch. Zudem stellte das Gericht die Zulässigkeit der Beschwerde nach GKG und das Beschwerderecht der Prozessbevollmächtigten nach RVG fest.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Vergleichswerts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Vergleichswerts sind Auskunftsanspruch und Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gesondert zu bewerten; eine einfache Addition der Werte ist nicht zwingend.
Der Wert eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann herabgesetzt werden, soweit er gegenüber bereits erteilten Auskünften inhaltlich keinen wesentlichen Mehrwert bietet.
Die Prozessbevollmächtigte kann aus eigenem Recht Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen (vgl. § 32 Abs. 2 RVG).
Die sofortige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig; die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in Streitwertsachen ausgeschlossen (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3, 4 GKG).
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2021-03-02, – 6 S 13544/19
AG München, vom --, – 155 C 1510/18
LG München I, Bes, vom 2020-07-02, – 6 S 13544/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.07.2020, Az.: 6 S 13544/19, in der Fassung des Beschlusses vom 02.03.2021, wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner mit Schriftsatz vom 06.06.2017 erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere Auskunftsansprüche in Bezug auf die über ihn gespeicherten Daten gegenüber der Beklagten zu 1) geltend. Das Amtsgericht München erließ am 04.09.2019 ein Teilurteil gegen das die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2019 Berufung einlegten. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I am 02.07.2020 schlossen die Parteien einen Vergleich. Nach Anhörung der Parteien setzte das Landgericht München I den Streitwert für das Berufungsverfahren, entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 07.05.2020, im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), auf bis zu 500,00 € und in den beiden anderen Prozessrechtsverhältnissen auf über 600,00 € bis zu 1.000,00 € fest. Der Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs wurde auf bis zu 1.000.00 € festgesetzt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.01.2021 wendet sich die Klägervertreterin aus eigenem Recht gegen den im Beschluss vom 02.07.2020 festgesetzten Vergleichswert auf bis zu 1.000,00 € und beantragt den Vergleichsmehrwert auf 5.000,00 € festzusetzen.
Sie ist der Ansicht, die Werte des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung seien zusammenzuzählen. Da der Antrag auf eidesstattliche Versicherung gleichermaßen wie der Auskunftsanspruch nicht der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs diene, sondern selbst Anspruch sei, könne sich seine Bewertung nicht an einem Hauptanspruch orientieren. Der Wert des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung sei ebenso wie der Auskunftsanspruch auf 5.000,00 € zu beziffern.
Das Landgericht München I half der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2021 teilweise ab, indem der Vergleichswert auf 3.500,00 € festgesetzt wurde und legte, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 07.05.2020 (BI. 233/226), vom 02.07.2020 (BI. 255), vom 02.03.2021 (BI. 278/284) und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß S. 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie wurde fristgemäß einlegt. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann gem. S. 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen.
Die Beschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 02.03.2021, mit dem der Beschwerde teilweise abgeholfen wurde, wird Bezug genommen. Das Landgericht hat hinsichtlich der Bewertung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattliChen Versicherung mitberücksichtigt, dass es dem Kläger häufig vorrangig noch um die Differenz zwischen den von dem Beklagten mit der erteilten Auskunft bereits eingeräumten Umständen gehe, die als solche keiner besonderen Bestätigung mehr bedürften, und der noch zu erteilenden Auskunft und dies insbesondere deshalb angenommen, weil der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 1, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bisher gegebenen und hinsichtlich der Daten zu den Inkassokosten noch zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern, erstmalig mit Schriftsatz vom 16.07.2019 erfolgt sei. Die Bewertung der Ansprüche auf Abgabe der eidesstattliChen Versicherung nur mit 50% des Wertes des ursprünglichen Auskunftsanspruchs zu bewerten, ist im streitgegenständlichen Fall nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ergeht ohne Kosten, S. 68 Abs. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist in Streitwertsachen nicht möglich, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3, Abs. 4 GKG.