Erinnerung gegen den Kostenansatz - unzulässige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Erinnerung gegen den vom Landgericht festgesetzten Kostenansatz (152 €) ein und reichte ein Schreiben beim OLG ein, das als Beschwerde auszulegen war. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderliche Beschwer (über 200 €) fehlt und keine Zulassung nach Satz 2 erteilt wurde. Die Entscheidung ist gebührenfrei; eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts entfallen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen den Kostenansatz mangels Erreichens der nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderlichen Beschwer über 200 € verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG unzulässig, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Beschwer (mehr als 200 €) fehlt und das Gericht die Zulassung nach Satz 2 nicht erteilt hat.
Ein Schreiben, das formell verschiedene Rechtsbehelfbezeichnungen enthält, ist nach seinem inhaltlichen Gehalt auszulegen; fehlt es an den für eine Klage erforderlichen formalen Voraussetzungen, kann es als Beschwerde im Sinne des GKG zu qualifizieren sein, wenn es sich gegen einen Kostenbeschluss richtet.
Ist eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei und erfolgt keine Kostenerstattung, sind eine gesonderte Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts entbehrlich.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ist nur gegeben, soweit das Rechtsmittelverhältnis und die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z.B. Statthaftigkeit, Adressierung) erfüllt sind; sonst sind anderweitige Bezeichnungen des Rechtsbehelfs unbeachtlich.
Vorinstanzen
LG Kempten, Bes, vom 2024-02-12, – 53 S 1689/23
Leitsatz
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde dann unzulässig, wenn es an der nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderlichen Beschwer von über 200 € fehlt und das Gericht die Beschwerde auch nicht nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.02.2024, Az.: 53 S 1689/23, wird verworfen.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar im Zusammenhang mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger des Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Lindau (Bodensee), Az.: 6 Ds 100 Js 9911/21.
Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat im gegenständlichen Verfahren mit Endurteil vom 26.10. 2023, Az.: 2 C 31/23, entschieden:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2023 zu zahlen.
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 07.12.2023, Az.: 53 S 1689/23, die Berufung des Beklagten gegen das o.g. Urteil verworfen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei (§ 78 ZPO) und zudem weder die erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht sei, noch das Amtsgericht die Berufung zugelassen habe.
Gegen die durch das Landgericht erfolgte Festsetzung von Gerichtsgebühren i.H.v. 152,- € hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2023 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, es handele sich nicht um ein gebührenpflichtiges Zivilverfahren, sondern ein Strafverfahren.
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 12.02.2024 Az.: 53 S 1689/23, entschieden:
Die Erinnerung des Beklagten vom 23.12.2023 wegen seiner Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die Gerichtskosten in Höhe von 152,- € gemäß Festsetzung vom 12.12. 2023 (Kostenansatz Blatt III.) wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Gründe wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 76 – 78 d.A.).
Gegen den ihm am 16.02.2024 zugestellten Beschluss hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2024 (Bl. 1 d.A. des Beschwerdeverfahrens), eingegangen beim Oberlandesgericht München am 22.02.2024 gewendet, in dem er erklärt, er lege gegen den o.g. Beschluss „Klage, Berufung, Einu. Widerspruch u. Beschwerde“ (ebd.) ein. Ergänzend wird auf das o.g. Beschwerdeschreiben Bezug genommen.
II.
Das Schreiben des Beklagten ist als Beschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig.
1. Der Beklagte wendet sich mit seinem Schreiben ausdrücklich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.02.2024. Sein Schreiben ist daher als Beschwerde auszulegen, da diese das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel nach § 66 Abs. 2 GKG darstellt.
Das Schreiben kann auch nicht als Klage verstanden werden, da es bereits an der Bezeichnung eines Beklagten fehlt. Im Übrigen käme eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nur in Betracht, wenn sich der Beklagte gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts wendete. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da es an der nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwer von über 200,- € fehlt und das Landgericht die Beschwerde auch nicht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
3. Da die Entscheidung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG), sind weder eine Kostenentscheidung noch eine Festsetzung des Gegenstandswerts veranlasst.