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OLG·14 U 6205/21·15.12.2021

Zurückweisung der Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen ein. Das zentrale Rechtsproblem war, ob die Berufung die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt. Der Senat hat einstimmig festgestellt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist, und sie daher zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Klagepartei auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach überzeugender Würdigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Zur Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO gehört, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

3

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht nach Prüfung der Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass eine mündliche Erörterung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte ergeben würde.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils kann nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung festgestellt werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 522 Abs. 2§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

LG Memmingen, Endurteil, vom 2021-07-29, – 24 O 2120/20

Leitsatz

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen v. 29.7.2021, Aktenzeichen 24 O 2120/20, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Aktenzeichen 24 O 2120/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021 Bezug genommen.

2

Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes zur Berufungsbegründung vom 03.11.2021 (Bl. 150/151 der Akten) verwiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Aktenzeichen 24 O 2120/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

4

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.