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OLG·14 U 3190/23 e·12.10.2023

Berichtigung wegen offensichtlichen Versehens und Verlängerung der Äußerungsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFristenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG berichtigte ein offensichtliches Versehen in seiner Verfügung, indem es das Datum und das Aktenzeichen des angegriffenen Urteils des LG Kempten korrigierte. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin die Äußerungsfrist bis zum 10.11.2023 verlängert. Das Gericht wies darauf hin, dass eine weitere Erstreckung eher nicht zu erwarten sei.

Ausgang: Berichtigung des Tenors und Verlängerung der Äußerungsfrist bis 10.11.2023 wurden stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche Versehen in seiner Verfügung berichtigen; dies betrifft auch Fehler, die bei der elektronischen Verarbeitung entstehen.

2

Die Berichtigung kann formale Angaben wie Datum und Aktenzeichen betreffen, sofern der inhaltliche Tenor des Urteils eindeutig bleibt.

3

Die Gewährung einer Fristverlängerung für Äußerungen erfolgt auf Antrag und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Eine einmal bewilligte Fristverlängerung ist regelmäßig zeitlich begrenzt; weitergehende Erstreckungen setzen besondere, darzulegende Umstände voraus.

Relevante Normen
§ ZPO § 522 Abs. 2

Vorinstanzen

OLG München, Vfg, vom 2023-09-14, – 14 U 3190/23 e

LG Kempten, Endurteil, vom 2023-06-23, – 13 O 293/23

Tenor

A. Die hiesige Verfügung vom 14.9.2023 wird im Tenor um ein offensichtliches Versehen bei der elektronischen Verarbeitung bereinigt, und zwar dahin, dass das angegriffene Urteil des Landgerichts Kempten das Datum 23.6.2023 und das Aktenzeichen 13 O 293/23 trägt.

B. Der Kläger erhält die Äußerungsfrist antragsgemäß verlängert bis 10.11.2023. Eine weitere Erstreckung wäre eher nicht zu erwarten.