Unwirksamkeit eines Online-Glücksspiels wegen fehlender Genehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Online-Glücksspielanbieter Ersatz seiner zwischen 2014 und 2020 erlittenen Verluste. Das OLG bejahte überwiegend einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, weil die Beklagte ohne deutsche Erlaubnis Online-Sportwetten anbot. § 4 GlüStV 2012 sei Schutzgesetz; Verfassungs- und Unionsrechtskonformität sowie Verschulden lägen vor, Verjährung greife nicht. Ersatzfähig sei der Nettoverlust (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; die Klage blieb nur im Übrigen (Teil der Anwaltskosten) erfolglos.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung der Nettoverluste und anteiliger Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und dient auch dem Individualschutz des Vermögens und der Gesundheit des Spielers.
Das Verbot, Online-Glücksspiele ohne Erlaubnis zu veranstalten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012), bleibt auch dann anwendbar, wenn ein vorgesehenes Konzessionserteilungsverfahren tatsächlich nicht zur Verfügung steht; maßgeblich ist die Gesetzessystematik eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 kann bereits in der gezielten Ausrichtung des Angebots auf in Deutschland ansässige Spieler einschließlich Registrierung und Einrichtung eines Spielerkontos liegen; der Eintritt des Vermögensschadens setzt zivilrechtlich zwar Einsätze und Verluste voraus, berührt die Schutzrichtung des Erlaubnisregimes aber nicht.
Bei gezielt auf Deutschland ausgerichtetem unerlaubtem Online-Glücksspiel kann der Schaden auch dann dem Schutzzweck des § 4 GlüStV 2012 unterfallen, wenn Einsätze während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts über ein zuvor im Inland eröffnetes Spielerkonto getätigt werden.
Die kenntnisabhängige Verjährung deliktischer Ansprüche wegen unerlaubten Online-Glücksspiels beginnt nicht, solange der Spieler ohne grobe Fahrlässigkeit von der fehlenden inländischen Erlaubnis des Anbieters ausgeht, insbesondere wenn der Anbieter sich auf eine ausländische Lizenz beruft und das Angebot als legal darstellt.
Vorinstanzen
LG Memmingen, Urt, vom 2025-08-12, – 26 O 1427/24
Leitsatz
Den Mitgliedstaaten kommt bei der Gestaltung der Rechtslage mit Blick auf ihre sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und die schädlichen Folgen von Spiel und Wette für den Einzelnen und die Gesellschaft ein „weites Ermessen“ zu, das insbesondere auch solche Rechtsvorschriften rechtfertigen kann, „die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen“. Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen festgelegten Ziele allerdings in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgen und die Beschränkungen müssen sich als verhältnismäßig erweisen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Dass der legislatorische Wille des nationalen Gesetzgebers klar darauf gerichtet war, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis in jedem Fall und damit auch dann zu verbieten, wenn den Anbietern kein Erlaubnisverfahren zur Verfügung stünde, folgt aus der Gesetzessystematik. Über allem steht in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV das Verbot. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist es unerheblich, dass sich in zivilrechtlicher Hinsicht erst dann endgültig ein Vermögensschaden realisiert, wenn tatsächlich ein Spieleinsatz geleistet wird und verloren geht. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Erfüllung der Anforderungen der §§ 4 ff. GlüStV 2012 geprüft wird, besteht nicht um seiner selbst willen. Vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.08.2025, Az. 26 O 1427/24, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 14.780,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
1.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
1.3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.780,48 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit vom Kläger erlittenen Glücksspielverlusten.
Das Landgericht hat den zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitigen Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 17.10.2014 bis zum 09.10.2020 unter dem Benutzernamen „...“ an Online-Glücksspielen über die Internetdomain teil. Die Beklagte mit Sitz auf ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter und betreibt die Plattform ... . Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich über eine maltesische Glücksspiellizenz. Seit dem 09.10.2020 verfügt sie auch über eine deutsche Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Beklagte selbst bietet Online-Sportwetten an. Online-Casino-Spiele werden von der, einer Schwesterfirma der Beklagten, angeboten.
Ausweislich der Transaktionsliste der Beklagten beliefen sich die Einzahlungen der Klägerseite im streitgegenständlichen Zeitraum auf insgesamt 29.890,48 € und die Auszahlungen auf 15.110,00 €. Die Verluste des Klägers belaufen sich auf 14.780,48 € (Anlagen K 2 und K 5).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nur hinsichtlich solcher Ansprüche passivlegitimiert, die auf der Teilnahme an (Online-) Sportwetten beruhen. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags lasse sich aber nicht bestimmen, welcher Teil der eingeklagten Summe auf Verluste aus Sportwetten zurückzuführen sei und welcher aus der Teilnahme an Casinospielen. Der klägerische Vortrag sei an dieser entscheidenden Stelle zudem widersprüchlich.
Hiergegen wendet sich der Kläger in der Berufung und beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 14.780,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.784,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
Der Kläger argumentiert, ein Anspruch auf Ersatz der bei Sportwetten erlittenen Verluste folge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte aus denselben Normen auch für Casinoeinsätze hafte, weshalb es nicht darauf ankomme, welchen Teil seiner Einsätze der Kläger bei Sportwetten verloren habe und welchen Teil bei Casinospielen.
Der Kläger habe im Übrigen – und zwar schon in erster Instanz (Schriftsatz vom 14.07.2025) – einen Gewinnsaldo von 817,85 € betreffend die Casinospiele vorgetragen, weshalb es auf diese nicht ankomme. Das Landgericht habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den korrespondierenden Vortrag nicht als ausreichend erachte.
An Auslandsspiele könne sich der Kläger – was angesichts der verstrichenen Zeit verständlich sei – nicht erinnern. Der Kläger sei aber zu bestimmten Zeiten im streitgegenständlichen Zeitraum im Ausland gewesen (vgl. Schriftsatz v. 05.03.2026, S. 23 f. = Bl. 104 f. d. BerA) und die von der Beklagten übersandten Unterlagen würden für die vom Kläger benannten Zeiträume einen Spielverlust in Höhe von 161,49 € ausweisen.
Die Beklagte, die hilfsweise eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.
Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass in erster Instanz nur Sportwetten streitgegenständlich waren. Der Auswechslung des Streitgegenstandes in zweiter Instanz werde widersprochen, neuer Vortrag sei verspätet. Es sei keineswegs gleichgültig, ob die Einzahlungen für Sportwetten bei der Beklagten oder Casinospiele bei der verwendet wurden: Angesichts unterschiedlicher Regularien und vor allem Verjährungsfristen seien die Gewinne und Verluste nach Spielart getrennt vorzutragen. Der Kläger habe im Übrigen noch in der Berufungsbegründung (Seite 19) abgestritten, überhaupt Online-Casino gespielt zu haben.
Der reine Chip-Transfer auf die begründe keine Haftung der Beklagten. Die Beklagte wirke zwar möglicherweise an einem Zahlungsvorgang mit, vermittle dadurch aber keine (Online-) Casinospiele. Erst der Spieleinsatz könne einen bereicherungsrechtlichen Anspruch begründen.
Ein Anspruch bestehe aber auch aus anderen Gründen nicht bzw. jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe:
Der Kläger sei infolge einer faktischen Abtretung prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert.
Gegenstand der (angeblichen) Bereicherung und des Schadens sei allenfalls der Wetteinsatz bzw. Einsatz im Online-Casino, nicht aber die Einzahlung als solche. Weil sich die Klage zu den Einsätzen nicht verhalte, sei sie unschlüssig, als Teilklage unzulässig und nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Die Verjährung beginne mit der Einzahlung des Geldes, durch das Akzeptieren der AGB sei (jedenfalls) von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auszugehen. Im Hinblick auf bestimmte Zahlungen sei die Höchstverjährung eingetreten. Ein Anspruch aus § 852 BGB sei nicht schlüssig dargelegt.
Der Kläger habe außerdem nur pauschal zu seinem Spielort vorgetragen und eine Spielteilnahme im Geltungsbereich des GlüStV nicht nachgewiesen. Das schließe einen Anspruch aus. Es fehle zugleich an der Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Die Beklagte treffe insoweit keine sekundäre Darlegungslast, weil sie zwar IP-Adressen erfasse, hieraus aber nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen konkreten Spielort schließen könne (Grenznähe; VPN-Verbindung; Handy im Ausland).
Der Kläger habe außerdem nicht bewiesen, dass die Einzahlungen aus seinem Vermögen stammten.
Eine Haftung aus unerlaubter Handlung bestehe nicht. Es fehle bereits an einem Schutzgesetz, jedenfalls werde der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Es fehle zudem an einer haftungsbegründenden Kausalität und am Verschulden der Beklagten.
Der Anspruch sei zudem gemäß § 817 S. 2 BGB und § 242 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe das Angebot der Beklagte in Kenntnis der Verlustwahrscheinlichkeit wahrgenommen, ohne sich hinsichtlich einer Erlaubnis zu vergewissern.
Infolge der Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes sei die Beklagte durchgehend berechtigt gewesen, Sportwetten anzubieten. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 seien nicht unionsrechtskonform gewesen.
Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für Internet-Glücksspielveranstaltungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 erfüllt, ihr hätte eine (Personal-) Konzession erteilt werden können.
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht, auch nicht nach Deliktsrecht.
Der Senat hat bereits in der Terminsverfügung vom 07.10.2025 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Hinsichtlich der in der mündlichen Berufungsverhandlung diskutierten Punkte wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2026 verwiesen (Bl. 122 ff. d. BerA). Auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien samt Anlagen wird ergänzend verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache weitestgehend Erfolg, weil die Klage zulässig und überwiegend begründet ist.
Der Kläger kann die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Spieleinsätzen und den an ihn ausbezahlten Gewinnen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 von der Beklagten verlangen.
Der Anspruch besteht in Höhe von 14.780,48 € und er betrifft Verluste bei (Online-) Sportwetten im Zeitraum vom 17.10.2014 bis zum 09.10.2020.
Im Einzelnen:
I.
Über die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz hatte der Senat – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht zu entscheiden:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger auch (Online-) Casino gespielt hat, dass er dabei aber keinen Verlust erlitten hat. Dies hat der Kläger schon erstinstanzlich (mit Schriftsatz vom 14.07.2025) vorgetragen, er habe nach erneuter Durchsicht der seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass er mit Casinospielen einen Gewinn von 817,85 € erzielt habe (Bl. 358 d.A.). Diese Zahl hat die Beklagte nicht – und schon gar nicht qualifiziert – bestritten.
II.
Die Klage erweist sich als zulässig.
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat seine internationale Zuständigkeit zutreffend aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 hergeleitet. Aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen (insb. EuGH C-89/91) folgt nichts anderes, denn in den zugrundeliegenden Fällen klagte gerade nicht der am Vertrag beteiligte Verbraucher.
Der Kläger hat seine Ansprüche gegen die Beklagte nicht an seinen Prozessfinanzierer abgetreten (Anlage K 6). Anhaltspunkte für eine „faktische Abtretung“ und für eine daraus folgende Unzulässigkeit der Klage sieht der Senat nicht.
Der Kläger macht einen einheitlichen Anspruch geltend, der den gesamten Schaden – verstanden als Differenz von Gewinnen und Verlusten – umfasst, den der Kläger durch Sportwetten und Casinospiele unter seinem Benutzerkonto „“ nach Registrierung bei der Beklagten (www. .de) erlitten hat. Von einer unzulässigen Teilklage kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
III.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Senat hatte deutsches Recht anzuwenden: Das folgt für die im Raum stehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 lit. b, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO und für mögliche deliktische Ansprüche aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Dieser ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026 – C-77/24, Rn. 44ff.).
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 in Höhe von 14.780,48 € und er betrifft Verluste, die der Kläger bei (Online-) Sportwetten im Zeitraum 17.10.2014 bis 09.10.2020 erlitten hat. Der Anspruch besteht dabei unabhängig davon, wo sich der Kläger befand, als er wettete. a.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, er hat seine Ansprüche gegen die Beklagte nicht an seinen Prozessfinanzierer abgetreten (Anlage K 6).
b. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 – und damit gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB – verstoßen, indem sie ohne Erlaubnis Glücksspiele im Internet angeboten hat.
(1) Aus den vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23 = NJW 2024, 2606 Rn. 61 ff.) überzeugend herausgearbeiteten Gründen stellt § 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz dar: Die Vorschriften des GlüStV schützen nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch das Vermögen des einzelnen Spielers und seine Gesundheit. Dieser Individualschutz liegt ersichtlich im Aufgabenbereich des GlüStV und wird nicht nur als Reflex erreicht. Der persönliche und sachliche Schutzbereich ist unabhängig davon eröffnet, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können.
(2) Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubten Glücksspiels im Internet in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV war entgegen der Annahme der Beklagten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verfassungs- und unionsrechtskonform.
(a) Der EuGH urteilt in ständiger Rechtsprechung (s. nur EuGH C-316/07 – Stoß), dass der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der spielenden Verbraucher sowie der Sozialordnung Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr (inzwischen Art. 56 AEUV) rechtfertigen kann. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Gestaltung der Rechtslage mit Blick auf ihre sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und die – im freien Wettbewerb noch verschärften (EuGH C-156/13, Rn. 31 – Digibet) – schädlichen Folgen von Spiel und Wette für den Einzelnen und die Gesellschaft ein „weites Ermessen“ zu (EuGH C-156/13, Rn. 32 – Digibet), das insbesondere auch solche Rechtsvorschriften rechtfertigen kann, „die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen“ (EuGH C-316/07 Rn. 75f – Stoß). Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen festgelegten Ziele allerdings in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgen (EuGH a.a.O. Rn. 83) und die Beschränkungen müssen sich als verhältnismäßig erweisen (EuGH a.a.O. Rn. 77f.). Ob das der Fall ist, muss von den nationalen Gerichten im Zuge einer dynamischen Prüfung, die sich von der Zielsetzung der Regelung bei Erlass löst und auch ihre Auswirkungen in den Blick nimmt, geprüft werden (EuGH C-464/15 Rn. 36f. – Admiral Casinos).
(b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten ist zu den für die erlittenen Verluste einzig relevanten (Online-) Sportwetten festzuhalten:
Die Beklagte stellt – soweit ersichtlich – nicht in Abrede, dass die zum 01.07.2012 geschaffene Rechtslage in Form eines Erlaubnisvorbehalts nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verfassungs- und unionsrechtskonform war. Der Senat sieht jedenfalls keine Anhaltspunkte, die zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Der Annahme der Beklagten, dass es im Hinblick auf § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ein Vollzugsdefizit gab, das zur Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von (Online-) Sportwetten führte, vermag der Senat nicht zu folgen:
(aa) Ein Vollzugsdefizit kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EUGH C-157/13 – Digibet) das geltende Glücksspielrecht nur dann zu Fall bringen, wenn es dazu führt, dass die gesetzgeberischen Ziele nicht mehr in ausreichendem Umfang erreicht werden können. Der Gerichtshof spricht wörtlich von einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der Eignung des Gesetzes zur Erreichung der mit den Beschränkungen des Glücksspiels verfolgten Zwecke des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung (EuGH a.a.O., Rn. 32, 36). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Zwar kam das angestrebte Konzessionsverfahren für private Anbieter nicht zur Erprobung, die damit fortbestehende Rechtslage, die staatlichen Anbietern ein terrestrisches Angebot in sehr begrenztem Umfang ermöglichte und (Online-) Sportwetten konsequent verbot, war aber – gerade was den Umgang mit Online-Glücksspielen angeht (Totalverbot) – denkbar kohärent und (weiterhin) geeignet, die gesetzgeberischen Ziele in einer verhältnismäßigen Weise zu erreichen. Für den Bundesgerichtshof ist dieses Ergebnis – wohl mangels konkreten Vortrages im zugrundeliegenden Verfahren – so naheliegend, dass er die Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit des in Deutschland gelebten Rechts der (Online-) Sportwette in seiner Entscheidung vom 25.07.2024 (BGH I ZR 90/23 = GRUR-RS 2024, 18251) überhaupt nicht behandelt.
(bb) Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass eine Unanwendbarkeit des vom Gesetzgeber vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts dazu führt, dass (Online-) Sportwetten ohne Erlaubnis angeboten werden durften. Diese Annahme ist falsch, sie lässt sich auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH stützen:
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das – zur Umsetzung der Experimentierklausel des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 initiierte – Konzessionserteilungsverfahren zentralen Grundsätzen des Unionsrechts widersprach, ändert das nichts daran, dass es einem privaten Unternehmen wie der Beklagten verboten war, ohne Erlaubnis Sportwetten anzubieten, § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Aus der Systematik des GlüStV 2012 und den in § 1 des Staatsvertrages formulierten Zielen wird deutlich, dass das Verbot von Glücksspiel ohne Erlaubnis in jedem Fall gelten sollte. Es liegt auf der Hand, dass sich die Ziele des Staatsvertrags (u.a. Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht; Lenkung des Marktes in geordnete Bahnen; Jugend- und Spielerschutz) mit einem völlig unregulierten Glücksspielmarkt nicht erreichen lassen. Es galt eben ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und keine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt.
Dass der legislatorische Wille des nationalen Gesetzgebers klar darauf gerichtet war, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis in jedem Fall und damit auch dann zu verbieten, wenn den Anbietern kein Erlaubnisverfahren zur Verfügung stünde, folgt schon aus der Gesetzessystematik. Über allem steht in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV das Verbot. § 4 Abs. 5 GlüStV stellt es den Bundesländern frei („können“) Erlaubnisse zu erteilen, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Rechtsprechung des EuGH (v.a. EuGH C-46/08 – Carmen Media, dort insb. Rn. 90; EuGH C-49/16 – Unibet) ist nichts anderes zu entnehmen, denn diese behandelt nur die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens und nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Verbots. In der beklagtenseits zitierten Rechtssage „Unibet“ (EuGH C-49/16) ging es um ein Konzessionssystem, welches Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierte bzw. sie durch intransparente Regelungen von einer Bewerbung abhielt. Der EuGH erachtete Sanktionen gegen nationale Rechtsvorschriften, mit denen ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen errichtet wird, für unionsrechtswidrig.
Faktisch bestand damit im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum das der Rechtslage vor Inkrafttreten des GlüStV 2012 entsprechende Sportwettenmonopol mit Internetverbot fort (EuGH C-336/14 Rn. 93; NK-WSS/Greco/Werkmeister § 284 StGB Rn. 15). Dass ein solches Monopol mit dem Unionsrecht in Einklang stehen kann, wenn es die Ziele des jeweiligen Gesetzgebers in einer verhältnismäßigen, kohärenten und systematischen Weise umsetzt, hat der EuGH bereits in seiner „Stoß“-Entscheidung klargestellt (EuGH C-316/07 Rn. 79, 81f.). Ob das der Fall ist, muss von den nationalen Gerichten im Zuge einer dynamischen Prüfung, die sich von der Zielsetzung der Regelung bei Erlass löst und auch ihre Auswirkungen in den Blick nimmt, geprüft werden (EuGH C-464/15 Rn. 36f.).
(cc) In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass das fortgeltende grundsätzliche Verbot der (Online-) Sportwetten für private Anbieter wirksam war und dass die Hinweise der Beklagten auf die Rechtsprechung des EuGH unbehelflich sind: Zwar hat der EuGH in der Rechtssache „Stoß“ (EuGH C-316/07) darauf hingewiesen, dass ein staatliches Monopol dann inkohärent bzw. unverhältnismäßig sein kann, wenn der Staat in anderen Bereichen private Angebote zulässt, wenn er für die eigenen Angebote übermäßig wirbt und wenn er bei nicht dem Monopol unterworfenen Glücksspielen mit höherem Suchtpotential eine Politik der Angebotserweiterung betreibt. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum (noch?) vorlagen. Dass der Normgeber sich die Hinweise des EuGH zu Herzen genommen hat, lässt sich der Gesetzesbegründung zum Glückspielvertrag (veröffentlicht u.a. als ‚amtliche Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011‘, im Folgenden bezeichnet als ‚Erläuterungen 2012‘) entnehmen (dort, S. 13).
Der Senat verkennt auch nicht, dass der EuGH in der Rechtssache „Ince“ (EuGH C-336/14) ausgeführt hat, er könne nicht davon ausgehen, „dass […] die von den nationalen Gerichten festgestellte Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsbestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, behoben worden ist.“ Dieses vermeintliche Verdikt einer Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage übernimmt der EuGH aber aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Sonthofen, zu einer eigenen Beurteilung war und ist der EuGH nicht berufen.
(3) Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Der Verstoß liegt bereits darin, dass die Beklagte zielgerichtet in Deutschland verbotene Glücksspiele angeboten hat, den Kläger als Spieler mit deutschem Wohnsitz als Kunden registriert und für diesen ein Spielerkonto eingerichtet hat, auf das der Kläger Einzahlungen vornehmen konnte, um damit Spieleinsätze für in Deutschland verbotene Glücksspiele zu leisten.
Dass die maltesische Lizenz der Beklagten diese nicht dazu berechtigt, Glücksspiele in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (s. nur EuGH C-316/07 Rn. 116 – Stoß). Dass das Land Hessen durch das VG Wiesbaden (erstinstanzlich) verurteilt wurde, der Beklagten eine für 7 Jahre gültige Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen, steht einer Erlaubnis nicht gleich. Auch die faktische Duldung des Angebotes der Beklagten durch die zuständigen Behörden ändert nichts daran, dass die geforderte Erlaubnis nicht vorlag.
Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist es unerheblich, dass sich in zivilrechtlicher Hinsicht erst dann endgültig ein Vermögensschaden realisiert, wenn tatsächlich ein Spieleinsatz geleistet wird und verloren geht. Zum einen setzt § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 voraus, dass Online-Glücksspiele überhaupt nicht oder allenfalls nach vorheriger Genehmigung angeboten werden. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Erfüllung der Anforderungen der §§ 4 ff. GlüStV 2012 geprüft wird, besteht dabei nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, Rn. 25). Zum anderen knüpfen auch andere spielerschützende Vorschriften nicht an den einzelnen, mit einem konkreten Spieleinsatz zustande gekommenen Spielvertrag an, sondern sollen bereits im Vorfeld des einzelnen Spieles den Spieler schützen. So ist bereits die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012). Auch die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 2012 sind bereits vor der Spielteilnahme zu erfüllen. Weiterhin sollte der Spielerschutz beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass der monatliche Höchst-Einsatz je Spieler einen Betrag von 1.000 € grundsätzlich nicht übersteigen durfte, sondern waren die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles „Einzahlungs-“ oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung) (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 141 f. betr. § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 7, §§ 6 c, 7 GlüStV 2021).
c. Das nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB notwendige Verschulden der Beklagten bezogen auf die Verletzung von § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist gegeben. Die Beklagte hat durch ihre Organe (~ § 31 BGB) jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Dass den Verantwortlichen der Beklagten sämtliche tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit § 4 GlüStV bekannt waren, steht außer Frage, womit allenfalls ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum das Verschulden der Beklagten ausschließen könnte. Eine Entlastung scheitert dabei, wenn sich der Schädiger mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 69).
Die Beklagte wusste, dass sie nicht über eine Erlaubnis der deutschen Behörden verfügte. Dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht, hatte der EuGH bereits im Jahr 2010 entschieden, dass (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 – juris, Rn. 112). Eine Unionsrechtswidrigkeit von § 4 GlüStV 2012 durfte die Beklagte keinesfalls sicher annehmen, sondern ihr musste bewusst sein, dass sie sich bestenfalls in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt (s.o., b., u.a. zur Rspr. des EuGH).
Ein Mitverschulden der Klagepartei ist dabei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil eine Schadensteilung dem Sinn und Zweck des § 4 GlüStV zuwider liefe (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 164 unter Hinweis auf OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22 – juris, Rn. 79). Im Übrigen hat die beweisbelastete Beklagte es nicht unternommen zu beweisen, dass die Klagepartei wusste oder hätte wissen müssen, dass das Angebot der Beklagten, das diese selbst bis heute als legal ansieht und das zudem prominent in diversen Medien beworben wurde, gesetzeswidrig war. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt er habe „vom Verbot […] im August oder September 2024 erfahren“, und zwar „über Social Media“.
d. Durch den Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen Spielgewinnen und -verlusten in Höhe von 14.780,48 € entstanden, § 249 Abs. 1 BGB.
Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Schaden naturwissenschaftlich kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruht (Äquivalenz), der Zurechnung keine haftungsbegrenzenden Kriterien entgegenstehen (Adäquanz) und die Schadensfolge unter den Schutzzweck der Norm fällt. Dies ist hier der Fall.
(1) Eine haftungsausfüllende Ursachenbeziehung im Sinne der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) liegt vor, wenn die Verletzung des Schutzgesetzes nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (BGH, Urt. v. 05.05.2011 − IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 = NJW 2011, 2960, Rn. 35; BeckOGK/Brand, 1.3.2024, BGB § 249 Rn. 226). Dies ist hier der Fall: Ohne Registrierung und Eröffnung eines Spielerkontos bei der Beklagten hätte der Kläger nicht an den streitgegenständlichen (Inlands- und Auslands-) Online-Glücksspielen teilnehmen können und deshalb auch nicht den streitgegenständlichen Verlust erlitten (vgl. (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 145).
(2) Auch die adäquate Kausalität zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden ist gegeben. Eine Schutzgesetzverletzung ist dann adäquat kausal, wenn sie auch im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Vermögensschaden herbeizuführen (BGH, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 19/20, BGHZ 228, 265 = NJW 2021, 925 Rn. 23).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, und zwar auch für Auslandsspiele: Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits registrierter Spieler sein bestehendes Spielerkonto auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts nutzt, soweit dies technisch möglich ist. Die Registrierung und Eröffnung eines Spielerkontos im Inland (Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012) ist daher im Allgemeinen geeignet, Auslandsspiele zu ermöglichen, die zu einem Verlust und damit einem Vermögensschaden führen können, weshalb auch ein adäquater Zurechnungszusammenhang vorliegt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 146 betr. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2021).
(3) Dass der durch Spiele im Inland (außerhalb von Schleswig-Holstein) erlittene Schaden unter den Schutzzweck von § 4 GlüStV 2012 fällt, liegt auf der Hand. Zur Überzeugung des Senats, der insoweit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgibt, fällt aber auch der bei Auslandsspielen eingetretene Schaden unter den Schutzzweck des § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur für die äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Normverletzung und dem Schaden; es darf nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung gegeben sein (BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239 = NJW 2023, 983, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.05.2022 – VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747, Rn. 29).
Dieser Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall.
(a) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist auch, soweit er den bei Auslandsspielen erlittenen Verlust umfasst, seiner Art nach vom GlüStV 2012 umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026- 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 149 betr. GlüStV 2021). Unter den nach § 1 S. 1 GlüStV 2012 grundsätzlich gleichrangigen Zielen des GlüStV 2012 kommt der Bekämpfung von Suchtgefahren eine überragend wichtige Bedeutung zu (vgl. ebd.). Der mit dem GlüStV 2012 bezweckte Individualschutz bezieht sich dabei nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht (-gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, Rn. 63). Der GlüStV 2012 schützt damit auch die Vermögensinteressen der Spieler, weshalb der bei Online-Glücksspielen im Ausland vom Kläger erlittene Verlust in den sachlichen Schutzbereich des GlüStV 2012 fällt. (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. betr. GlüStV 2021).
(b) Auch die Art und Weise der Schadensverwirklichung ist vom Schutzzweck des GlüStV 2012 umfasst, wenn Unternehmen ihre Tätigkeit gezielt auf Deutschland als Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat von Verbrauchern ausrichten und ein Spieler mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Spieleinsätze leistet (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 150 betr. GlüStV 2021).
Wegen der auf viele Menschen wirkenden besonderen Reize von Glücksspielen und der niedrigen sozialen Hemmschwellen beim Online-Glücksspiel sollte § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verhindern, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Menschen außerhalb jeder aufsichtsrechtlichen Kontrolle in die Lage geraten, trotz des vorhandenen Wissens um das Verlustrisiko – womöglich erhebliche – Verluste zu erleiden (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 23; OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 151 betr. GlüStV 2021). Zudem besteht der besondere Gefahrenbereich des Online-Glücksspiels gerade in der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ständigen Verfügbarkeit des Angebots über das Internet. Gerade diese ständige Verfügbarkeit über das Internet eröffnet dem Spieler auch die Teilnahme am Online-Glücksspielangebot im Ausland, wobei der Umstand, dass der Spieler sein bereits im Inland eröffnetes Spielerkonto verwenden kann, die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt (OLG Stuttgart a.a.O. betr. GlüStV 2021).
Diese Gefahren des Online-Glücksspiels enden nicht mit dem vorübergehenden Überschreiten der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr ist der im Ausland am Online-Glücksspielangebot teilnehmende Spieler den allgemeinen und besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels im gleichen Maße ausgesetzt wie bei einer Glücksspielteilnahme im Inland und damit auch im gleichen Maße schutzbedürftig. So trifft der Gesichtspunkt, dass bedeutende Verluste Spieler zu immer weiteren Einsätzen verleiten können, um einen drohenden finanziellen Ruin abzuwenden (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 24), auf im Ausland erlittene Verluste gleichermaßen zu. Würde man den Schutzzweck des GlüStV 2012 auf den physischen Ort der Spielteilnahme beschränken, liefe dessen präventive Intention bei jeder grenzüberschreitenden Teilnahme am Online-Glücksspielangebot der Beklagten leer (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 152 betr. GlüStV 2021).
Bei den streitgegenständlichen bei Auslandsspielen erlittenen Verlusten handelt es sich damit um Folgen, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen der Glücksspielstaatsvertrag 2012 geschlossen wurde. Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Normverletzung und dem Schaden ist gegeben (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 153 betr. GlüStV 2021).
Der Haftungsgrund knüpft insoweit nicht an die tatsächliche Durchführung des Online-Glücksspiels, sondern an die Registrierung durch die Beklagte und die Eröffnung eines Spielerkontos in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) und damit im unmittelbaren Geltungsbereich des GlüStV 2012 an. Der tatsächliche Spielvorgang im Ausland ist letztlich „nur“ im Rahmen der äquivalenten Kausalität für den Eintritt des Schadens relevant. Den Regelungen und dem Schutzzweck des GlüStV 2012 kann nicht entnommen werden, dass nach einer unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 erfolgten Registrierung tatsächliche Spielvorgänge mit dem bereits bestehenden Spielerkonto im Ausland vom Schutzzweck ausgenommen sein sollten. Vielmehr gehört der Kläger durch seine räumliche Verbindung zu Deutschland abstraktgenerell zum Kreis der Schutzadressaten und das zielgerichtete Anwerben ist durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 untersagt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 154 betr. GlüStV 2021).
Aus Sicht des Glücksspielanbieters erscheint es als zufälliger Umstand, dass der Spieler das nach Deutschland ausgerichtete Angebot auch im Ausland wahrgenommen hat, während für den Spieler das situative Moment weniger durch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern dadurch geprägt ist, dass er das bereits im Inland eingerichtete Spielerkonto (z.B. mit einer bereits auf dem eigenen Smartphone installierten App oder dem Webbrowser seines Laptops) nutzen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich gezielt ins Ausland begeben hat, um dort am nach Deutschland ausgerichteten Online-Glücksspielangebot der Beklagten teilzunehmen, sind ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der Konstellation, dass ein Spieler im Auslandsurlaub ein stationäres Glücksspielangebot, z.B. einer Spielbank, oder ein auf das betroffene Urlaubsland ausgerichtetes Online-Glücksspielangebot nutzt, für das sich der Spieler noch als Kunde hätte registrieren lassen müssen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 155).
(4) Der Haftung der Beklagten für bei Auslandsspielen eingetretenen Verlusten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 steht auch das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 156 ff. betr. GlüStV 2021).
Der GlüStV 2012 ist grundsätzlich nur anwendbar für Spiele, die in Deutschland angeboten werden. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV 2012). Die Vorschrift entspricht unverändert § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 und gilt auch für Angebote, die vom Ausland aus in das Internet eingestellt werden, da auch hier eine Teilnahme am Glücksspiel von Deutschland aus ermöglicht wird (vgl. LT-Drs. Bayern 15/8486 S. 13 zu § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 u.a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 284 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, nämlich u.a. BGH, Urt. v. 14.03.2002 – I ZR 279/99, NJW 2002, 2175; ebenso mit Blick auf LT-Drs BW 16/9487, S. 66 ff: OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 157 betr. § 3 Abs. 4 GlüStV 2021). Erfasst werden sollen insoweit Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten unmittelbar vom „inländischen Aufenthaltsort“ des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (BGH, a.a.O., S. 2175; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 156 ff. betr. GlüStV 2021). Der Gesetzgeber hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Gesetzgebung in ihrem Geltungsbereich auf das eigene Staatsgebiet begrenzt ist. Eine extraterritoriale Wirkung von Gesetzen ist nicht ausgeschlossen, setzt aber hinreichende inländische Anknüpfungspunkte voraus (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983 – 2 BvR 475/78 –, NJW 1983, 2757, 2761; BFH, Urt. v. 17.05.2021 – IX R 32/18 –, BeckRS 2021, 31053, Rn. 28; OLG Stuttgart, a.a.O. betr. GlüStV 2021). Das Territorialitätsprinzip verbietet die Anwendung nationaler Normen auf Fälle mit Auslandsbezug mithin nicht absolut, sondern begrenzt sie völkerrechtlich auf Konstellationen mit einem hinreichenden Binnenbezug zum eigenen Hoheitsgebiet oder zur eigenen Herrschaftsgewalt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. betr. GlüStV 2021; Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 108. EL August 2025, GG Art. 25 Rn. 54; Sachs/Streinz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 25 Rn. 54).
Nach dieser Maßgabe liegt ein Inlandsbezug bei Auslandsspielen insoweit vor, als der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bereits darin liegt, dass einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wurde (vgl. § 3 Abs. 2, 4 GlüStV 2012 sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 158 betr. GlüStV 2021). Bezogen auf einen Spieler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland war mithin bereits die Schaffung der Möglichkeit, vom Inland aus ein Spielerkonto zu eröffnen, öffentlichrechtlich verboten, wenn und weil von diesem Spielerkonto aus Spieleinsätze für gem. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 unerlaubte Glücksspiele geleistet werden konnten. Denn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Spielerkontos war keines der Spielangebote der Beklagten in Deutschland erlaubt und das Spielangebot der Beklagten auf deren deutschsprachiger Internetseite war jedenfalls primär darauf zugeschnitten, Spielern die Möglichkeit der Spielteilnahme in Deutschland zu verschaffen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
Die potenziellen sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels (vgl. § 6 S. 3 GlüStV 2012) zeigen sich zudem auch dann am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers im Inland, wenn sie teilweise auf Auslandsspiele zurückzuführen sind (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 159 betr. § 6 Abs. 2 S. 2 GlüStV 2021).
Sowohl für die engste Verbindung der unerlaubten Handlung mit einem bestimmten Staat (vgl. Art. 4 Abs. 1, 3 Rom-II-VO) als auch für den Schutzzweck des GlüStV 2012 ist danach die gezielt auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des GlüStV 2012 gerichtete unerlaubte Werbung maßgeblich, da der Ort des einzelnen Spiels letztlich von nicht vorhersehbaren Zufällen abhängt (vgl. o. sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn. 48, 160 betr. GlüStV 2021).
(5) Der vom Oberlandesgericht Stuttgart und vom Senat vertretenen Ansicht steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 (NJW 2024, 2606) auf Schäden, die „ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet“ (a.a.O., Rn. 64), abstellt.
Zum einen war die hier zu prüfende Konstellation des Auslandsspiels – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand des o.g. Vorlageverfahrens (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Geislingen vom 28.04.2022 – 3 C 459/21, BeckRS 2022, 58629). Zum anderen liegt der (maßgebliche) Gesetzesverstoß bereits darin, dass die Beklagte im Geltungsbereich des GlüStV 2012 – und damit rechtswidrig – Online-Sportwetten angeboten hat (s.o. unter Punkt 1.2.1.; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 16 f.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass über das Internet angebotene Spiele wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotenzial für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher aufweisen, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (BGH, a.a.O., Rdnr. 22). Auch das Erfordernis einer „effektive[n] Durchsetzung der […] legitimen Ziele [des GlüStV 2012]“ (ebd.) spricht für die vom Oberlandesgericht Stuttgart und vom Senat vertretene Ansicht.
e. Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (so für bereicherungsrechtliche Ansprüche i.E. auch BGH NJW 2024, 1950 Rn. 57):
Der Kläger hat in der Anhörung vor dem Landgericht angegeben, erst im Jahr 2024 von dem Verbot erfahren zu haben. Mit der Einlassung des Klägers, wonach er schon wegen der Werbung im Fernsehen davon ausgegangen sei, dass das Glücksspiel legal angeboten wurde und erst durch die Beratung seiner Anwaltskanzlei von der Illegalität erfahren habe, setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander.
Der Kläger schloss die Verträge in Unkenntnis der Tatsache, dass die Beklagte über keine (gültige) Erlaubnis verfügte, die sie dazu berechtigte, in Deutschland Online-Glücksspiel anzubieten. Die Beklagte verfügte über eine maltesische Lizenz, mit der sie – unstreitig – auf ihrer Website warb und die sie in den AGB herausstellte. Eine deutsche Lizenz hatte sie nicht. Dabei ist der Befund, dass die Beklagte nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Lizenz war, ein Sachverhalt, den man als „Umstand“ im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB zu verstehen hat. Diese Tatsache (genauer: Negativ-Tatsache) ist zugleich Anspruchsvoraussetzung für den deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV, weil das Schutzgesetz nicht verletzt wäre, wenn der Beklagten und der die Veranstaltung von Glücksspiel in Deutschland schon im streitgegenständlichen Zeitraum erlaubt gewesen wäre. Der Kläger hat die Lizenzlosigkeit der Beklagten auch nicht etwa grob fahrlässig verkannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB), denn es kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger dasjenige einleuchten musste, was selbst der Beklagten bisher nicht einleuchten mag. Diese vertritt bis heute, dass ihre maltesische Lizenz sie zu Angeboten in anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere in Deutschland) ermächtige und dass § 4 GlüStV 2012 gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Sie beruft sich damit darauf, eine gültige Lizenz für Deutschland zu haben. Davon durfte auch der Kläger ausgehen, anderes ist – auch durch den Hinweis auf die AGB der Beklagten – nicht dargetan.
Ein deliktischer Anspruch bestünde – dann vermittelt über § 852 BGB (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil i.S. 5 U 292/25, S. 29 f.) – auch dann, wenn man die fehlende Erlaubnis nicht als „Umstand“ im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB werten wollte.
3. In Höhe von 14.618,99 € lässt sich der klägerische Anspruch auch auf §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB stützen (vgl. ausführlich OLG München, Urt. v. 7.11.2014 – 14 U 2342/24 = BeckRS 2024, 30595).
Dahinstehen kann, ob der bereicherungsrechtliche Anspruch auch die im Ausland erlittenen Verluste umfasst.
4. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden umfasst auch die berechtigt aufgewandten vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sich bei einem Streitwert von 14.780,48 € und der Annahme einer Gebühr von 1,3 auf 1.134,55 € belaufen.
5. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. Anlage K3).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
V.
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO war aus folgenden Gründen abzulehnen:
Eine Aussetzung analog § 148 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde (BGH BeckRS 2012, 4329). Eine Aussetzung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt und wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH NJW 1983, 1257).
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.07.2024 ein die Beklagte betreffendes Sportwettenverfahren ausgesetzt (BGH NJW 2024, 2606). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss eingehend und überzeugend begründet, warum er dazu neigt, im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge als generell nach § 134 BGB nichtig anzusehen und warum er in § 4 GlüStV ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sieht (BGH a.a.O., Rn. 50 ff.). Diese Argumentation überzeugt. Vernünftige Zweifel daran, dass die vom BGH vertretene Rechtsauffassung gegen Unionsrecht verstößt, sieht der Senat nicht (s.o.). Noch im Frühjahr 2024 sah auch der Bundesgerichtshof derartige Zweifel jedenfalls in solchen Verfahren nicht, in denen – wie vorliegend – nicht alle materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt waren (BGH NJW 2024, 1950).
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili () auszusetzen. Eine Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage Nr. 1 wäre für den Senat schon deshalb nicht gewinnbringend, weil die vom maltesischen Gericht unterstellte Sach- und Rechtslage (u.a.: „keine wissenschaftlichen Belege“) nicht dem Vortrag im vorliegenden Verfahren entspricht. Weshalb die Tatsache, dass Mittel des Spielers und Zahlungsansprüche im Herkunftsland des Anbieters „gesichert werden“, sich darauf auswirken sollte, ob dem Spieler ein Bereicherungsanspruch zusteht (Vorlagefrage Nr. 7), versteht der Senat nicht. Die Vorlagefragen Nr. 5 und Nr. 6 sind nicht entscheidungserheblich, die Vorlagefragen Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wurden durch den EuGH bereits in den Verfahren C-316/07 (Stoß) und C-46/08 (Carmen Media) geklärt.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt auszusetzen. In den entscheidungserheblichen Punkten ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach dem oben Gesagten derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt.
VI.
Die Revision war zuzulassen, weil der Sache eine grundsätzliche Bedeutung nicht abzusprechen ist und in Einzelfragen (z.B. Auslandsspiele) Senate anderer Oberlandesgerichte eine andere Auffassung vertreten haben. gez.