Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Kosten des Berufungsverfahrens, Entscheidung des Berufungsgerichts, Streitwert, Rechtsmittel, Gegenerklärung, Aussicht auf Erfolg, Landgerichte, OLG Nürnberg, Vollstreckung, Angefochtenes Urteil, Zurückweisung, mündlich Verhandlung, Fortbildung des Rechts, Rechtssachen, Ausführung, Beschlüsse
KI-Zusammenfassung
Das OLG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als aussichtslos abgewiesen; Kosten auferlegt; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Wiederholender oder inhaltsgleicher Vortrag in der Gegenerklärung begründet keine neue Erfolgsaussicht und rechtfertigt keine Abänderung der durch den Senat gegebenen Hinweise.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Urteil kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung, regelmäßig in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, abgewendet werden.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-06-15, – 14 U 221/21
LG Nürnberg-Fürth, vom 2020-12-17, – 10 O 4511/20
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 10 O 4511/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.806,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 10 O 4511/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.06.2021 (Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auch die den bisherigen klägerischen Vortrag wiederholenden Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diesbezüglich wird auf den Hinweis des Senats vom 15.06.2021, dort Ziff. II.1.c., 5. und 6. verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.