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OLG·14 U 1708/21·16.12.2022

Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegung/AGB-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund behördlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie und stützt sich u.a. auf Erklärungen eines Versicherungsvertreters sowie § 25 BS 2008. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Erklärungen des Versicherungsvertreters zu rechtlichen Bewertungen sind für die Auslegung der AVB unbeachtlich. Vereinbarungen aus anderen Versicherungsverhältnissen begründen keine abweichende Auslegung des streitigen Vertrags.

Ausgang: Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen; keine Aussicht auf Erfolg, Erklärungen des Versicherungsvertreters sind unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist die rechtliche Bewertung oder Bestätigung eines Mitarbeiters oder Versicherungsvertreters nicht maßgeblich.

2

Erklärungen oder Vereinbarungen, die sich auf ein anderes Versicherungsverhältnis beziehen, sind für die Auslegung des streitigen Vertrags in der Regel unbeachtlich.

3

Ist eine AVB-Klausel inhaltlich mit Formulierungen bereits entschiedener Fälle übereinstimmend, fehlt der Berufung häufig die Aussicht auf Erfolg.

4

Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts erfordert.

Relevante Normen
§ IfSG § 6, § 7§ AVB Betriebsschließungsversicherung§ 522 Abs. 2 ZPO§ 25 BS 2008

Vorinstanzen

LG Kempten, Endurteil, vom 2021-03-04, – 31 O 922/20 Ver

Leitsatz

Die "Bestätigung bzw. Erklärung" eines Mitarbeiters des Versicherers einer vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung des Inhalts "Das Virus 'SARS-CoV-2' fällt aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht unter die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gem. § 25 Abs. 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008." beinhaltet eine rechtliche Bewertung dieses Mitarbeiters, der für die – zwischen den Parteien in Streit stehende – Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Bedeutung zukommt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az. 31 O 922/20 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1

1. Die streitgegenständliche Regelung des § 25 BS 2008 stimmt, soweit ersichtlich, mit den Regelungen überein, die Gegenstand der – nach der Einlegung der gegenständlichen Berufung verkündeten – Urteile des Senats vom 11.11.2021 – 14 U 1203/21 = BeckRS 2021, 36861 und des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 = BGHZ 232, 344 = NJW 2022, 872 waren und in denen Ansprüche der Versicherungsnehmer jeweils verneint wurden.

2

2. Soweit die Berufung auf Erklärungen bzw. Bestätigungen des für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreters C. B. gestützt wird (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 90 – 97 d.A., dort S. 3 = Bl. 92 d.A. sowie Anlage K 1 zur Berufungsbegründung), dürfte dies am Ergebnis nichts ändern.

3

a) Die in diesem Zusammenhang vorgelegte „Erklärung aus Düsseldorf“ mit dem Inhalt eines „Einschluss[es], den ich [der Versicherungsvertreter B.] damals erwirken konnte“, betrifft nach dem Verständnis des Senats eine im Rahmen eines anderen Versicherungsverhältnisses getroffene Vereinbarung. Nicht ersichtlich ist, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf den Inhalt bzw. die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags ziehen lassen sollten.

4

b) Die weitere „Bestätigung bzw. Erklärung“ des Inhalts „Das Virus „SARS-CoV-2“ fällt aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht unter die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 25 Abs. 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008.“ beinhaltet eine rechtliche Bewertung eines Mitarbeiters der Beklagten. Eine Klausel dieses Inhalts ist, soweit ersichtlich, nicht in den streitgegenständlichen Vertrag aufgenommen worden. Soweit der Rechtsstreit die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags betrifft, ist die zitierte Ansicht eines Mitarbeiters als solche nicht maßgeblich, zumal nicht die Auslegung einer im Einzelfall formulierten individualvertraglichen Regelung, sondern die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen im Streit steht.

5

3. Zu diesem Hinweis kann sich der Kläger, soweit noch beabsichtigt, äußern bis zum 16.01.2023. Es mag erwogen werden, die Berufung zurückzunehmen; dadurch würden die Gebühren sich ermäßigen.