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OLG·13 U 9056/21·05.07.2022

Aussetzung eines Berufungsverfahrens nach KapMuG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMusterfeststellungsverfahren (KapMuG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Kauf von Aktien geltend; das Berufungsverfahren ist anhängig. Es stellte sich die Frage, ob wegen eines vom Landgericht erlassenen Vorlagebeschlusses nach § 8 KapMuG das Berufungsverfahren auszusetzen ist. Der Senat setzte das Verfahren von Amts wegen gemäß § 8 Abs.1 S.1 KapMuG aus, fixierte die Anspruchshöhe auf 37.449,34 € und unterrichtete die Parteien über Kostenfolgen und Rücknahmeregelung; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufungsverfahren gemäß § 8 Abs.1 S.1 KapMuG von Amts wegen ausgesetzt; Anspruchshöhe auf 37.449,34 € festgesetzt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsverfahren ist im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des Landgerichts nach § 8 Abs.1 S.1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, wenn die gesetzlichen Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen.

2

Der erkennende Senat kann gemäß § 8 Abs.4 KapMuG die Höhe des Anspruchs festsetzen, soweit sie von den Feststellungszielen betroffen ist.

3

Die Parteien sind nach § 8 Abs.3 KapMuG darüber zu belehren, dass anteilige Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und dass dies entfällt, wenn die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hängt von den Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO ab; sind diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ KapMuG § 8 Abs. 1§ 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG§ 8 Abs. 4 KapMuG§ 8 Abs. 3 KapMuG§ 8 Abs. 1 S. 3 KapMuG§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2022-05-20, – 13 U 9056/21

LG München I, Vorlagebeschluss, vom 2022-03-14, – 28 O 4621/21

Leitsatz

Auch ein Berufungsverfahren ist im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, wenn die Aussetzungsvoraussetzungen gegeben sind (Rn. 5). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf den am 16.03.2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt.

2. Die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen betroffen ist, wird auf 37.449,34 € festgesetzt (§ 8 Abs. 4 KapMuG).

3. Die Parteien werden gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet,

a) dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und b) dass dies nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Kaufs von Aktien der W. AG in Anspruch.

2

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 und das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2021 Bezug genommen.

3

Am 14.03.2022 erließ das Landgericht München I im Verfahren 3 OH 2767/22 KapMuG einen Vorlagebeschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16.03.2022, Bezug genommen.

4

Mit Beschluss vom 20.05.2022 hat der Senat mit ausführlicher Begründung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KapMuG darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, das Berufungsverfahren im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss auszusetzen. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.

5

Das Berufungsverfahren ist im Hinblick auf den vorgenannten Vorlagebeschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen, da die Aussetzungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind. Auf den Beschluss des Senats vom 20.05.2022 wird Bezug genommen.

6

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.