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OLG·12 UF 225/25 e·18.06.2025

Anforderungen an eine Anhörungsrüge

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des OLG, mit dem sein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde. Er rügte fehlende Zustellung einer Verfügung, unterlassene Akteneinsicht und Nichtmitteilung zur Entscheidungszuständigkeit. Das Gericht wies die Rüge zurück, da die Einwendungen bereits behandelt waren und keine entscheidungserhebliche, kausal wirksame Gehörsverletzung vorlag; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erforderlich; diese Verletzung muss entscheidungserheblich sein und kausal für die angegriffene Entscheidung wirken.

2

Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung bloß als unrichtig erachteter Rechtsauffassungen des Gerichts.

3

Bereits in einer vorangegangenen Entscheidung behandelte Einwendungen begründen keine neue Gehörsverletzung; bloße Wiederholung oder Unzufriedenheit mit der Begründung reicht nicht aus.

4

Über Kosten der Anhörungsrüge entscheidet das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften; ist die Rüge erfolglos, trägt der Antragsteller die Kosten.

Relevante Normen
§ FamFG § 44 Abs. 2§ 47 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 44 Abs. 2 S. 1 FamFG§ 44 Abs. 2 S. 3, 4 FamFG§ 84 FamFG§ 44 Abs. 4 S. 3 FamFG

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2025-05-26, – 12 UF 225/25 e

AG Rosenheim, vom --, – 8 F 1350/24

Leitsatz

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverletzung müsste zudem kausal für die angegriffene Entscheidung sein. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen des Gerichts zu überprüfen. (Rn. 9 und 12) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 30.05.2025 gegen den Beschluss des OLG München vom 26.05.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26.05.2025 wies das OLG München ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die zuständige Richterin am OLG … zurück.

2

Mit Schreiben vom 30.05.2025 erhebt der Antragsteller eine Anhörungsrüge.

3

Der Antragsteller ist der Auffassung, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er vermute, dass ihm die Kenntnisnahme einer richterlichen Verfügung vom 14.04.2025 verweigert worden sei. Es sei versucht worden eine Mitteilung vom 14.04.2025 nachträglich als irrelevant zu klassifizieren, obwohl sie inhaltlich prägend gewesen sei. Die Mitteilung sei nicht aktenkundig.

4

Über seinen Antrag auf eine ausschließliche Zustellung über den sicheren Übermittlungsweg BayernID, sei nicht entscheiden worden. Insofern liege ein Verfahrensfehler vor. Das Verhalten der Richterin sei im Beschluss vom 26.05.2025 nicht erwähnt. Wer trotz mehrerer substantiierter Hinweise auf massive Kommunikations- und Zustellprobleme nicht tätig werde, sondern diese ignoriere, offenbare eine Haltung, die mit objektiver und unvoreingenommener Amtsausübung nicht vereinbar sei.

5

Seine Anfrage, wer über den Befangenheitsantrag entscheide, sei vollständig ignoriert worden. Das Verfahren verstoße damit gegen § 47 Abs. 1 S. 2 ZPO und das rechtliche Gehör des Antragsstellers, da der Antragssteller nicht habe beurteilen können, ob die Entscheidung rechtmäßig und ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin erfolgt sei.

6

Es sei nicht verfügt worden, dass er Akteneinsicht erhalte. Zwischen dem 14.04. und dem 16.05.2025 habe kein Hinderungsgrund bestanden für die Richterin, tätig zu werden.

7

Eine Stellungnahme der Richterin zum Befangenheitsantrag wäre erforderlich gewesen.

II.

8

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamFG) und insoweit formgerecht eingelegt, als eine Verletzung der Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt wird (§ 44 Abs. 2 S. 3, 4 FamFG).

9

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine Abhilfe bezüglich der ergangenen Entscheidung setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Gehörsverletzung müsste zudem kausal für die angegriffene Entscheidung sein.

10

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die vom Antragsteller vorgebrachten Verletzungen rechtlichen Gehörs waren bereits Gegenstand der Entscheidung vom 26.05.2025.

11

Der Antragsteller bezieht sich nochmals auf die Hinausgabeverfügung zum Beschluss des OLG vom 14.04.2025 und vermutet, es sei ihm etwas vorenthalten worden. Hierzu wurde bereits im Beschluss vom 26.05.2025 ausgeführt. Sofern der Antragsteller damit nicht einverstanden ist, begründet das keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies gilt ebenso für die Akteneinsicht, die nicht verfügt worden sei. Auch hierzu wurde bereits im Beschluss vom 26.05.2025 ausgeführt. Zum Antrag auf Nutzung des sicheren Übermittlungswegs enthält der Beschluss vom 26.05.2025 ebenfalls bereits konkrete Ausführungen. Soweit dem Antragsteller vorab nicht mitgeteilt worden sei, wer über den Befangenheitsantrag entscheide, so ist nicht erkennbar inwieweit dies auf die Entscheidung Einfluss gehabt hätte. Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Stellungnahme der zuständigen Richterin zum Befangenheitsantrag enthält die Entscheidung vom 26.05.2025 bereits Ausführungen.

12

Die Anhörungsrüge dient nicht dazu für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen des Gerichts zu überprüfen.

III.

13

Die Entscheidung über die Kosten erfolgt nach § 84 FamFG. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist erfolglos.

14

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes war wegen Ziffer 1800 KV-FamGKG nicht veranlasst.

15

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG nicht weiter anfechtbar.