Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das OLG München berichtigt seinen Beschluss und ergänzt Feststellungen zum Versorgungsausgleich. Streitgegenstand war, ob die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten (sog. Mütterrente) als rückwirkende rechtliche Veränderung i.S.v. §5 Abs.2 S.2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Das Gericht bejaht dies und nahm die Mütterrente in die Ausgleichswertermittlung auf. Zudem stellte es fest, dass die absoluten und relativen Wesentlichkeitsgrenzen des §225 FamFG erreicht sind und berichtigte den Tenor nach §42 FamFG.
Ausgang: Berichtigung und Ergänzung des OLG-Beschlusses nach §42 FamFG: Mütterrente in Ausgleichswertermittlung aufgenommen und Wesentlichkeitsgrenzen nach §225 FamFG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten (sog. Mütterrente) ist als auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzusehen und muss bei der Ermittlung des Ausgleichswerts berücksichtigt werden.
Bei der Änderung des Ausgleichswerts sind die nach § 225 FamFG vorgesehenen absoluten und relativen Wesentlichkeitsgrenzen zu prüfen; das Erreichen dieser Grenzen begründet die Relevanz der Änderung für den Versorgungsausgleich.
Nach § 42 FamFG kann ein Beschluss berichtigt oder ergänzt werden, wenn formale Unrichtigkeiten oder Auslassungen vorliegen, die ohne erneute inhaltliche Entscheidung berichtigt werden können.
Die Ermittlung der Anrechte im Versorgungsausgleich hat Änderungen der rentenrechtlichen Bewertung (insbesondere durch Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten) in die Bewertung des Ehezeitanteils einzubeziehen.
Vorinstanzen
AG Rosenheim, vom --, – 5 F 1052/21
Leitsatz
Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente stellt eine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beschluss des OLG München vom 19.08.2024 wird nach § 42 FamFG Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
Unter I. Absatz 2
Über den abgetrennten Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 20.12.1991 entschieden.
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. J., geb. …1981 stammt aus einer früheren Beziehung der verstorbenen früheren Ehefrau.
Unter I. S. 3 muss es heißen:
Die Anrechte der Beteiligten ergaben Ausgleichswerte wie folgt:
Zudem ist einzufügen nach 52%.:
Die absolute Änderung beträgt 58,4 – 122,45 = 64,05 DM oder 32,75 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 32,90 DM oder 16,82 Euro, so dass die Voraussetzungen des § 225 Abs1 FamFG erfüllt waren. S. 8 in Absatz 2 wird entsprechend ergänzt:
Die absolute und die relative Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 1, Abs. 3 FamFG sind vorliegend erreicht.