Kostenverteilung bei Antragsrücknahme bei einem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Rückführung nach dem Haager Übereinkommen wurde vom Antragsteller zurückgenommen, sodass das Verfahren erledigt ist. Das OLG entscheidet die Kostenfrage nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG) und verteilt die Gerichtskosten zwischen den Eltern zur Hälfte. Die Antragsgegnerin hatte das Verbringen der Kinder rechtswidrig bewirkt; zugleich bestanden jedoch Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde wegen möglichem Widerstreben der Kinder und der Zustimmung des Antragstellers zum Verbleib.
Ausgang: Rückführungsverfahren durch Antragsrücknahme erledigt; Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags nach dem HKÜ führt zur Erledigung des Rückführungsverfahrens.
Über die Gerichtskosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG); es kann die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
Wer durch das rechtswidrige Verbringen gemeinsamer Kinder Anlass für ein HKÜ-Rückführungsverfahren geschaffen hat, kann wegen groben Verschuldens in die Kostenverteilung einbezogen werden (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Anhaltspunkte wie das Widerstreben der Kinder nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ oder die spätere Zustimmung des Antragstellers zum Verbleib können die Erfolgsaussicht einer Gegenbeschwerde stärken und sind in die Billigkeitsabwägung bei der Kostenentscheidung einzubeziehen.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2021-09-23, – 567 F 7440/21
Leitsatz
Die Antragsgegnerin hat durch das rechtswidrige Verbringen der gemeinsamen Kinder von der Ukraine nach Deutschland iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch grobes Verschulden Anlass für die Antragstellung im HKÜ-Verfahren gegeben. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Da die Kinder sich offenbar der Rückführung iSd Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen und dies vom Erstgericht nach Auffassung des Beschwerdesenats nicht ausreichend geprüft wurde sowie aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller dem Verbleib der Kinder in Deutschland inzwischen zugestimmt hat, war die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) ist durch Antragsrücknahme erledigt.
2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 03.02.2022 seinen Antrag auf Rückführung der gemeinsamen Kinder der beteiligten Eltern in die Ukraine zurückgenommen, weshalb nur noch über die Kosten des Rückführungsverfahrens zu entscheiden war.
Mit Beschluss vom 23.09.2021 hat das Amtsgericht München die Antragsgegnerin verpflichtet, die gemeinsamen Kinder in die Ukraine zurückzuführen, nachdem sie die Kinder ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters und somit unter Verletzung seines (Mit-)Sorgerechts vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in der Ukraine nach Deutschland verbracht hatte (Art.3 und 12 HKÜ).
Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, die sich durch die Rücknahme des Rückführungsantrags seitens des Antragsgegners erledigt hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr.2 IntFamRVG, 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 2 FamFG.
Nach § 81 Abs. 1 FamFG ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht kann im Rahmen dieses Ermessens den Beteiligten die Kosten ganz oder zum Teil auferlegen.
Im vorliegenden Verfahren entspricht es der Billigkeit, die entstandenen Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern aufzuteilen.
Die Antragsgegnerin hat durch das rechtswidrige Verbringen der gemeinsamen Kinder von der Ukraine nach Deutschland i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr.1 FamFG durch grobes Verschulden Anlass für die Antragstellung im HKÜ-Verfahren gegeben.
Da die Kinder sich offenbar der Rückführung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen und dies vom Erstgericht nach Auffassung des Beschwerdesenats nicht ausreichend geprüft wurde, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller dem Verbleib der Kinder in Deutschland inzwischen zugestimmt hat, war die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
Bei dieser Sachlage wäre es unbillig nur einer oder einem der Beteiligten die Gerichtskosten allein aufzuerlegen.
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts von Amts wegen ist im Hinblick auf den Festwert gem. Nr. 1720, 1722 FamGKG entbehrlich. Ein Antrag nach § 33 RVG mit der Darstellung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 RVG liegt nicht vor.