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OLG·12 U 58/22·28.08.2023

Wert der Beschwer bei Berufung gegen ein Grundurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat setzte den Streitwert der Berufung auf 67.081,75 € fest. Er stellte klar, dass für ein angefochtenes Grundurteil nach § 304 ZPO keine besondere Bewertungsregel gilt und der Streitwert dem Wert der bezifferten Klage entspricht. Die Entscheidung über den Grunde mindert den Gebührenstreitwert nicht. Hinzu kommt der Wert eines Feststellungsantrags.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem angefochtenen Grundurteil nach § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsregel; der Streitwert entspricht dem für den geltend gemachten Anspruch anzusetzenden Wert.

2

Die Tatsache, dass im Grundurteil nur über den Grunde des Anspruchs entschieden wird, mindert den Gebührenstreitwert nicht.

3

Die aus dem Grundurteil resultierende Beschwer bemisst sich nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung im Betragsverfahren und entspricht bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Wert der bezifferten Klage.

4

Zum Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist der Wert etwaiger Feststellungsanträge hinzuzurechnen.

Relevante Normen
§ ZPO § 304§ 304 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Urt, vom 2023-08-24, – 12 U 58/22

LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil, vom 2022-07-14, – 31 O 173/21

Leitsatz

Bei einem angefochtenen Grundurteil entspricht die Beschwer sowohl bei vollumfänglicher Stattgabe als auch bei Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruches entschieden wird, mindert also den Gebührenstreitwert nicht. Die mit Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Es beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. Die Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. Das gilt auch für den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Stichwort Grundurteil) Rdnr. 2.2026 und 2.2028). Dies gilt entsprechend für den Streithelfer der Beklagten.

2

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 35.798,23 € (Wert der bezifferten Klage). Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages, den der Senat entsprechend der Bewertung in der Klageschrift (Seite 11 der Klage) mit 31.283,52 € bewertet hat.

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war daher auf 67.081,75 € festzusetzen.