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OLG·12 U 2944/20·21.07.2021

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Kostenentscheidung, Streitwert, Zurückweisung der Berufung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug, Basiszinssatz, Sicherheitsleistung, Zug-um-Zug, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Rechtsmittel, Ermittlungsverfahren, Gegenerklärung, Sach- und Streitstand, Übereignung

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich in Berufung gegen ein Landgerichtsurteil und verlangt Zahlung nebst Zinsen sowie Übergabe/Übereignung eines Fahrzeugs; zudem rügt er Annahmeverzug und Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das OLG weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. KBA‑Rückrufangaben zu anderen Motorvarianten genügen nicht als stichhaltiger Nachweis für Manipulationen am streitgegenständlichen Motor.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO genügt, dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

3

Die bloße Bezugnahme auf KBA‑Rückrufmaßnahmen oder Rückrufe anderer Fahrzeugtypen bzw. Motorvarianten begründet ohne spezifische Anknüpfungspunkte keine stichhaltigen Anhaltspunkte für konkrete Manipulationsvorwürfe am streitgegenständlichen Motor.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

5

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für das angefochtene Urteil angeordnet werden; der Streitwert des Berufungsverfahrens ist nach §§ 47, 48 GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47 GKG§ 48 GKG

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-06-18, – 12 U 2944/20

LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2020-07-28, – 4 O 195/20

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020, Aktenzeichen 4 O 195/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.849,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.849,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5 Sportback 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XY, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 20.11.2019 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Ö. AG zur Schadennummer: 123 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.659,75 EUR und an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Ö. AG, zur Schadennummer: 123 von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,25 EUR gegenüber der V. Rechtsanwälten freizustellen.

3

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

4

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020, Aktenzeichen 4 O 195/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

5

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, in dem bereits ausführlich Stellung genommen wurde, insbesondere auch zu dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig und zu den KBA-Rückrufmaßnahmen betreffend die Fahrzeugmodelle VW T 6 und VW Golf VII. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die schlichte Bezugnahme auf einen KBA-Rückruf betreffend die Fahrzeugtypen Audi A 7 und Audi A 8 (Anlage BK 3) bietet schon deshalb keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die vorgetragenen Manipulationen ergeben, weil dort weit überwiegend nicht der streitgegenständliche 2,0 Liter-Motor EA 288, sondern 3,0-Liter-Motoren verbaut sind. Ausschließlich 3-Liter-Motoren befinden sich ferner in dem weiter erwähnten VW Touareg.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

8

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.