Themis
Anmelden
OLG·12 U 1681/20·14.09.2022

Berechnung der vom Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung abzuziehenden Nutzungsentschädigung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei begehrte Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (§ 826 BGB) und focht die Berechnung der abzuziehenden Nutzungsentschädigung an. Zentral war, welche Gesamtlaufleistung bei Motortyp EA189 anzusetzen ist. Der Senat wies die Berufung als offensichtlich erfolglos zurück und bestätigte die Rechtsprechung, bei EA189 von 250.000 km auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerpartei.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach § 826 BGB kann bei dem Motortyp EA 189 für die Berechnung der abzuziehenden Nutzungsentschädigung von einer möglichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometern ausgegangen werden.

2

Ein Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH ist für die nationale Rechtsprechung nicht bindend und begründet nicht ohne Weiteres eine Änderung bereits gefestigter Bewertungsmaßstäbe zur Bemessung der Nutzungsentschädigung.

3

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

4

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ BGB § 31, § 826, § 831§ 826 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

LG Amberg, Urt, vom 2020-04-30, – 13 O 1008/19

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung des Schlussantrags des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 kann bei der Berechnung der vom Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB abzuziehenden Nutzungsentschädigung beim Motortyp EA 189 von einer möglichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometern ausgegangen werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.04.2020, Aktenzeichen 13 O 1008/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Amberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.700,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.04.2020 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei:

3

1. Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf mit der Fahrgestellnummer an den Kläger 17.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2010 zu zahlen.

4

2. Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von den außergerichtlöichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.514,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punk ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

5

3. Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.09.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

6

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

7

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.04.2020, Aktenzeichen 13 O 1008/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

8

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

9

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat sieht sich namentlich durch den Schlussantrag des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nicht zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst, dass bei der Berechnung der vom Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) abzuziehenden Nutzungsentschädigung beim streitgegenständlichen Motortyp EA 189 von einer möglichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometern auszugehen ist.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

12

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.