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OLG·12 U 105/22·11.03.2024

Berichtigung Beschlüsse, Verjährung, Streithelfer, Schriftsätze, Sachvortrag, Antrag der Beklagten, Tatbestand, OLG Bamberg, Vollständigkeit, Oberlandesgerichte, Endurteil, Zulässigkeit, Urteil, Vorletzter, Zivilsenat, Tenor, Absatz, Vortrag, Folgen, Bezüge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1) beantragt die Berichtigung des Tatbestands des OLG-Urteils, weil ihr Vortrag zur Verjährung dort unvollständig bzw. unrichtig wiedergegeben worden sei. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt und berichtigte den letzten Absatz auf Seite 17 entsprechend. Die Berichtigung erfolgte, weil der Antrag zulässig und fristgemäß eingegangen war.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO als zulässig anerkannt und stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, wenn das Urteil im Tatbestand eine unzutreffende oder unvollständige Wiedergabe des Parteivortrags enthält und der Antrag zulässig sowie fristgemäß gestellt wurde.

2

Die Berichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auf inhaltliche Unrichtigkeiten des Tatbestands, insbesondere wenn fälschlich ein Bezug einer Partei auf den Vortrag Dritter behauptet wird.

3

Für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags ist insbesondere dessen fristgemäße und hinreichend bezeichnete Einreichung erforderlich; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Korrektur vorzunehmen.

4

Die Entscheidung über eine Berichtigung überprüft formell, ob die Wiedergabe des Parteivortrags im Urteil zutreffend und vollständig ist; liegt eine Fehldarstellung vor, besteht Korrekturbedarf zugunsten einer wahrheitsgemäßen Urteilsdokumentation.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Endurteil, vom 2024-01-11, – 12 U 105/22

LG Bayreuth, Urt, vom 2022-11-28, – 43 O 546/21

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 12. Zivilsenat – vom 11.01.2024 wird 12 U 105/22 – Seite 2 – im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Im letzten Absatz auf Bl. 17 des Urteils, in der vorletzten Zeile wird das Satzende beginnend mit „im Schriftsatz“ und endend auf Bl. 18 vollständig gestrichen ersetzt durch:

„in ihren Schriftsätzen vom 11. März 2022 und vom 04. April 2022.“

Gründe

1

Die Beklagte zu 1) führt in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2024 zu Recht aus, dass der Tatbestand des Urteils vom 11.01.2024 im letzten Absatz der Seite 17 den Sachvortrag der Beklagten zu 1) insoweit nicht vollständig richtig ist, als dort ausgeführt wird, dass die Beklagte zu 1) wegen des Vortrages zur Verjährung auf den Vortrag der Streithelferin Bezug genommen hätte.

2

Aufgrund des zulässigen, insbesondere fristgemäß eingegangenen Antrags der Beklagten zu 1) war der Tatbestand daher wie im Beschlussausspruch geschehen zu berichtigen, § 320 Abs. 1 ZPO.