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OLG·11 Wx 340/24·29.05.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von Entscheidungen (§ 42 FamFG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht berichtigt seinen Beschluss vom 24.04.2024 nach § 42 Abs. 1 FamFG. Berichtet werden Korrekturen im Tenor (Änderung einer Beteiligtenbezeichnung), ein Schreibfehler im Namen des Kindes und die Einfügung fehlender Wörter in den Entscheidungsgründen. Die Unrichtigkeiten werden als offenbare, unbedeutende Fehler angesehen und ohne erneute Anhörung berichtigt.

Ausgang: Berichtigung des OLG-Beschlusses vom 24.04.2024 nach § 42 Abs. 1 FamFG: Tenor- und Gründefehler als offenbare Unrichtigkeiten berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42 Abs. 1 FamFG erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in Beschlüssen des Gerichts.

2

Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler können berichtigt werden, wenn sich die richtige Fassung aus dem Rubrum oder dem Entscheidungszusammenhang eindeutig ergibt.

3

Die Einfügung fehlender Wörter ist zulässig, soweit dadurch eine offenbare Unrichtigkeit beseitigt und der wirkliche Entscheidungswille des Gerichts wiedergegeben wird.

4

Eine Berichtigung unbedeutender Fehler bedarf nicht stets einer erneuten Anhörung der Beteiligten, wenn dadurch keine neuen entscheidungserheblichen Belange berührt werden.

Relevante Normen
§ FamFG § 42 Abs. 1§ 42 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Bes, vom 2024-04-24, – 11 Wx 340/24

AG Weiden, Bes, vom 2023-12-18, – UR III 15/22

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.04.2024 wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 1 des Tenors wird die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 2“ durch die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 3“ ersetzt.

2. In den Gründen wird unter Ziffer I in der zweiten Zeile die Wörter „das Kind …“ durch die Wörter „das Kind …“ ersetzt.

3. In den Gründen bei Unterpunkt II. 4. werden nach dem Klammerhinweis „(BVerwG StAZ 2021, 174; OLG Düsseldorf NJOZ 2023, 802)“ die Wörter „zu berücksichtigende“ eingefügt.

Gründe

1

Der Beschluss beruht auf § 42 Abs. 1 FamFG.

2

Die Unrichtigkeit unter Nr. 1 ergibt sich aus dem Unterpunkt II. 4. der Entscheidungsgründe.

3

Bei dem Namen des Kindes am Anfang der Gründe handelt es sich um einen Schreibfehler, wie sich aus dem Rubrum des Beschlusses ergibt.

4

Die beiden fehlenden Wörter stellen eine offenbare Unrichtigkeit dar. Der Senat hat diese unbedeutende Unrichtigkeit ohne erneute Anhörung der Beteiligten bei Gelegenheit dieses Beschlusses korrigiert.