Themis
Anmelden
OLG·11 W 6/22·28.01.2022

Zum einheitlichen Gebührenstreitwert - keine kostenrechtliche Trennung nach einzelnen Verfahrensgegenständen (Klage und Widerklage)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte den vom Landgericht angesetzten Kostenansatz, weil dieses den Gesamtstreitwert und nicht getrennte Werte für Klage und (teilweise entschiedene) Widerklage zugrunde gelegt hatte. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass das Kostenrecht den Gesamtstreitwert nach §45 GKG maßgeblich macht und eine Gebührenermäßigung nach Nr.1211 KV‑GKG bei nur teilweiser Verfahrensbeendigung nicht greift.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Kostenberechnung nach Gesamtstreitwert bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung der Gerichtskosten ist dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung zufolge der Gesamtstreitwert maßgeblich; eine auf Teilstreitgegenstände abzielende separate Kostenbemessung findet im Kostenrecht nicht statt.

2

Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV‑GKG setzt die Beendigung des gesamten Verfahrens oder ein dort genanntes Urteilsvoraussetzung voraus; ein Teilurteil über eine Widerklage begründet die Ermäßigung nicht.

3

Der Umstand, dass einzelne Verfahrenshandlungen oder -entscheidungen nur einen Teilwert betreffen, ist kostenrechtlich unerheblich; maßgeblich bleibt der nach §45 Abs.1 GKG zu ermittelnde Gesamtwert.

4

Bei teilweiser Verfahrensentscheidung kann die faktische Überschneidung von Begründungen und gerichtlich ersparter Arbeitskraft berücksichtigt werden, die strikte Trennung der Streitgegenstände bleibt jedoch kostenrechtlich ohne Folgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2§ GKG § 66§ KV GKG Nr. 1210, Nr. 1211§ Nr. 1210 KV GKG§ Nr. 1211 KV GKG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

LG Landshut, vom --, – 53 O 3596/14

Leitsatz

Auch wenn es sich bei Klage und Widerklage rein verfahrensrechtlich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist für das Kostenrecht - dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend - der Gesamtstreitwert maßgeblich; nur dieser ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Das Kostenrecht kennt eine Trennung einzelner Verfahrensgegenstände (hier geltend gemacht: volle Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV GKG lediglich für die durch Teilurteil beschiedene Widerklage, hingegen ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 KV GKG für die nach Erlass des Teilurteils zurückgenommene Klage) nicht. (Rn. 4, 7 und 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.12.2014 aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten gegen den Beklagten als deren ehemaligem Mitglied geltend gemacht. Am 27.07.2015 modifizierte er seine Klageanträge, am 03.03.2016 erhob der Beklagte Widerklage mit dem Ziel der Einsicht in bestimmte Abrechnungsbelege.

2

Das Landgericht gab der Widerklage mit Teilurteil vom 10.11.2016 statt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil blieb ohne Erfolg (OLG, Beschluss vom 18.04.2017 - 20 U 4833/16).

3

Am 21.07.2021 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schlussurteil vom 27.08.2021 entschied das Landgericht, der Kläger habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 bzw. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Den Streitwert setzte es mit Beschluss vom 27.08.2021 für die (zurückgenommene) Klage auf € 690.226,72 €, für die Widerklage auf € 10.000,00 fest, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 700.226,72 € ergab; mit Beschluss vom 29.09.2021 korrigierte das Landgericht den Streitwertbeschluss dahin, bis zur Klagerücknahme habe der Streitwert 700.226,72 € betragen, ab diesem Zeitpunkt nur mehr € 10.000,00.

4

Gegen den hierauf erstellten Kostenansatz, der vom Gesamtstreitwert ausgeht und mit dem eine 3,0 Gebühr gem. KV-GKG Nr. 1210 geltend gemacht wird, erhob der Kläger Erinnerung mit der Begründung, das Gericht hätte zwischen den Streitwerten für Klage einerseits und Widerklage andererseits differenzieren müssen; eine 3,0 Verfahrensgebühr sei lediglich aus dem Streitwert der Widerklage berechtigt. Demgegenüber führe die Klagerücknahme dazu, dass aus dem - hier sehr hohen - Streitwert der Klage nur eine 1,0 Gebühr entsprechend der Gebührenermäßigung in Nr. 1211 KV-GKG angesetzt werden dürfe. In seiner Stellungnahme vom 02.11.2021 trat der Bezirksrevisor der Erinnerung entgegen: Es sei ein Teilurteil ergangen, das nicht unter Nr. 1211 Ziffer 2 KV-GKG falle; eine Ermäßigung nur in Bezug auf einen Verfahrensgegenstand finde nicht statt.

5

Dementsprechend wies auch das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 09.11.2021 die Erinnerung zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Nr. 1211 KV-GKG setze für eine Ermäßigung die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus, überdies sei hier ein in Ziffer 2. dieser Bestimmung nicht genanntes Urteil vorausgegangen; die Ermäßigung sei ausgeschlossen, da die Verfahrensgebühr einheitlich zu berechnen sei. Unerheblich, weil vom Gesetzgeber nicht gewollt, sei auch eine Berücksichtigung des Wertverhältnisses von Klage und mit Teilurteil erledigter Widerklage. Auf die Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er seine Auffassung weiterverfolgt, es sei zwischen den Streitwerten für Klage und Widerklage zu differenzieren. Der Streitwert der zurückgenommenen Klage, über die das Gericht nicht entschieden habe, belaufe sich auf € 690.226,72. Der Streitwert der Widerklage betrage demgegenüber lediglich € 10.000,00 bzw. nur € 300,00.

II.

7

Die gem. § 66 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; das Kostenrecht kennt die mit der Beschwerde geltend gemachte Trennung einzelner Verfahrensgegenstände nicht.

8

1. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen; die dortigen Ausführungen sind in allen Belangen zutreffend: Die kostenrechtliche Privilegierung wäre nur möglich gewesen, wenn die Klagerücknahme das gesamte Verfahren beendet hätte; zudem ist das Teilurteil (über die Widerklage) kein Urteil im Sinne von Nr. 1211 Ziffer 2. KV-GKG. In dem vom Landgericht herangezogenen Beschluss des KG Berlin vom 23.02.2009 - 1 W 499/07 Tz 10 wird richtigerweise ausgeführt, das Wertverhältnis zwischen Versäumnisurteil (hier: Teilurteil) und Gesamtstreitwert sei unerheblich, weil es Hauptziel des Gesetzgebers gewesen sei, mit dem Ermäßigungstatbestand einen Anreiz zur vollständigen Verfahrenserledigung zu setzen. Der Wert eines die Ermäßigung ausschließenden Verfahrensaktes im Vergleich zum Gesamtwert sei daher so wenig von Bedeutung wie der im Einzelfall angefallene Arbeitsaufwand des Gerichts.

9

2. Dem Kostenrecht ist eine Aufteilung bzw. Differenzierung, wie sie der - vom Anliegen her verständlichen - Argumentation in der Beschwerde entspricht, fremd: Richtig ist, dass es sich vorliegend rein verfahrensrechtlich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Für das Kostenrecht maßgeblich ist jedoch - dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend - der Gesamtstreitwert. Dieser bestimmt sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG; nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (eindeutig etwa auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2003 - 16 WF 5/03 Tz 6; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 11.06.2018 - 11 W 460/18; Beschluss vom 14.12.2018 - 11 W 1682/18, unter II. 2.).

10

Es wäre auch mit dem Vereinfachungsgedanken der Gebührenermäßigung unvereinbar, eine solche nur nach einem Teil des Streitgegenstandes vorzunehmen, vgl. Senatsbeschluss vom 14.12.2018, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2002 - 9 W 134/02 Tz 4. Kostenrechtlich existiert nur ein Verfahren, dessen Wert sich aus den Streitgegenständen von Klage und Widerklage zusammensetzt (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1999 - 10 W 19/99 Tz 3 ff.). Die Vorstellung, die vollen drei Gerichtsgebühren würden sich nach nur einem Teil des Streitgegenstandes bemessen können, resultiert aus dem früher geltenden Gebührenrecht - ist dem neueren Kostenrecht indes fremd (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.1995 - 8 W 597/95 Tz 19 ff.; aus der durchwegs dieselbe Auffassung vertretenden Literatur etwa Oestreich/Hellstab/Schneider-Trenkle, GKG-FamGKG, Std. 11/21, Nr. 1211 GKG Rn. 7).

11

Auf den unzutreffenden Berichtigungsbeschluss vom 29.09.2021 im Sinne einer gestaffelten Wertfestsetzung für die Gerichtskosten kommt es nicht an (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2019 - 6 W 101/18 m. Anm. Volpert AGS 19, 229; bes. deutlich OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16: Es geht um Gerichtskosten, die sich stets nach dem höchsten Wert richten (siehe auch Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20).

12

Davon abgesehen wird in dem Teilurteil vom 10.11.2016 mehrfach auch auf die Darlegungen in der Klageschrift Bezug genommen, weshalb (im Hinblick auf gerichtlich „ersparte Arbeitskraft“) eine strikte Trennung zwischen Klage und Widerklage hier ohnedies nicht gegeben ist, da das Gericht sich auch bei Abfassung der Begründung für das Teilurteil zumindest teilweise mit der Klage auseinandersetzen musste. Auf das genaue Ausmaß kommt es kostenrechtlich nicht an (siehe hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 14.12.2018, a.a.O., unter II. 2. m. w. N.).

13

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.