unzulässige Beschwerde gegen Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Schlusskostenrechnung und erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz von 60 € (Nr. 1812 KV-GKG). Das OLG verwarf die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdesumme 200 € nicht erreicht und die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen war. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung mangels Erreichens der Beschwerdesumme und ohne ausdrückliche Zulassung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung ist die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG nur statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 € übersteigt.
Erreicht die Beschwerdegebühr (Festgebühr) den Schwellenwert von 200 € nicht, ist die Beschwerde unzulässig.
Eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde durch das erschenkende Gericht ist erforderlich, um trotz Nichterreichens der Beschwerdesumme Beschwerde zu ermöglichen; die Nichtzulassung ist unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
Das Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenrechnung ist gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2020-12-11, – 13 T 10699/20
Leitsatz
Die Beschwerde gegen eine Erinnerung, die sich gegen den Ansatz der Festgebühr nach GKG-KV Nr. 1812 in Höhe von 60 EUR richtet, ist mangels Erreichen der Beschwerdesumme von 200 EUR unzulässig, wenn die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen wurde. (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2020 wird verworfen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 12.11.2020 hat der Antragsteller gegen die Schlusskostenrechnung vom 29.10.2020 (Kostenrechnung II, Nr. …; Kostenrechnung der LJK vom 04.11.2020: Kassenzeichen: …) „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ eingelegt.
Mit der angegriffenen Rechnung wurde dem Antragsteller eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1812 KV-GKG in Höhe von € 60,- in Rechnung gestellt. Konkret abgerechnet wurde das unter dem Az. 13 T 10699/20 geführte Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 02.10.2020, Bl. 30/32 d.A.).
Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin (vgl. Bl. 40 d.A.) wies das Landgericht die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 11.12.2020 zurück (vgl. Bl. 44/46 d.A.). Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung „Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar“.
Gegen diesen Beschluss, dem Antragsteller offensichtlich am 18.12.2020 zugegangen, erhob dieser mit Schreiben vom 23.12.2020 „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ und beantragte „Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV“ (vgl. Bl. 47/48 d.A.).
Im Beschluss vom 30.12.2020 (vgl. Bl. 49/51 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,- übersteigt. Vorliegend beträgt die Beschwerdegebühr als Festgebühr jedoch nur € 60,-, sodass die Beschwerde nicht statthaft ist.
Das Landgericht hatte in seiner Rechtsmittelbelehrungauf die Unanfechtbarkeit hingewiesen und entsprechend die Beschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (vgl. § 66 Abs. 3 a.E. GKG).
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).