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OLG·11 W 1847/20·11.01.2021

unzulässige Beschwerde gegen Kostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Schlusskostenrechnung und erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz von 60 € (Nr. 1812 KV-GKG). Das OLG verwarf die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdesumme 200 € nicht erreicht und die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen war. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung mangels Erreichens der Beschwerdesumme und ohne ausdrückliche Zulassung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung ist die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG nur statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 € übersteigt.

2

Erreicht die Beschwerdegebühr (Festgebühr) den Schwellenwert von 200 € nicht, ist die Beschwerde unzulässig.

3

Eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde durch das erschenkende Gericht ist erforderlich, um trotz Nichterreichens der Beschwerdesumme Beschwerde zu ermöglichen; die Nichtzulassung ist unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.

4

Das Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenrechnung ist gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ GKG § 66 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6§ GKG-KV Nr. 1812§ 544 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 66 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 3 a.E. GKG

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2020-12-11, – 13 T 10699/20

Leitsatz

Die Beschwerde gegen eine Erinnerung, die sich gegen den Ansatz der Festgebühr nach GKG-KV Nr. 1812 in Höhe von 60 EUR richtet, ist mangels Erreichen der Beschwerdesumme von 200 EUR unzulässig, wenn die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen wurde. (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2020 wird verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 12.11.2020 hat der Antragsteller gegen die Schlusskostenrechnung vom 29.10.2020 (Kostenrechnung II, Nr. …; Kostenrechnung der LJK vom 04.11.2020: Kassenzeichen: …) „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ eingelegt.

2

Mit der angegriffenen Rechnung wurde dem Antragsteller eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1812 KV-GKG in Höhe von € 60,- in Rechnung gestellt. Konkret abgerechnet wurde das unter dem Az. 13 T 10699/20 geführte Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 02.10.2020, Bl. 30/32 d.A.).

3

Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin (vgl. Bl. 40 d.A.) wies das Landgericht die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 11.12.2020 zurück (vgl. Bl. 44/46 d.A.). Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung „Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar“.

4

Gegen diesen Beschluss, dem Antragsteller offensichtlich am 18.12.2020 zugegangen, erhob dieser mit Schreiben vom 23.12.2020 „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ und beantragte „Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV“ (vgl. Bl. 47/48 d.A.).

5

Im Beschluss vom 30.12.2020 (vgl. Bl. 49/51 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

7

Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,- übersteigt. Vorliegend beträgt die Beschwerdegebühr als Festgebühr jedoch nur € 60,-, sodass die Beschwerde nicht statthaft ist.

8

Das Landgericht hatte in seiner Rechtsmittelbelehrungauf die Unanfechtbarkeit hingewiesen und entsprechend die Beschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (vgl. § 66 Abs. 3 a.E. GKG).

9

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).