Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der OLG-Berichtigungsbeschluss korrigiert einen vorherigen Beschluss vom 22.01.2024 hinsichtlich der in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Gesamtforderung. Das Gericht wendet § 319 Abs. 1 ZPO an und stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit fest. Wegen der in den Gründen genannten Rechnungspositionen wird der Gesamtbetrag stärker reduziert als zuvor angewandt. Die Berichtigung erfolgt entsprechend der rechnerischen und begründeten Abweichung.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses vom 22.01.2024 hinsichtlich der Schlusskostenrechnung stattgegeben; Gesamtbetrag auf 7.819,55 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 Abs. 1 ZPO ist auch auf gerichtliche Beschlüsse anwendbar und ermöglicht die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten in Beschlüssen.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn der Tenor eines Beschlusses in offensichtlichem Widerspruch zu den Entscheidungsgründen oder zu rechnerischen Feststellungen steht.
Rechnerische Fehler oder Abweichungen zwischen der Schlusskostenrechnung und den in den Entscheidungsgründen genannten Beträgen begründen eine Berichtigung des Beschlusses.
Bei Kostenentscheidungen kann die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO die in der Schlusskostenrechnung ausgewiesenen Beträge an die in den Gründen belegten Werte anpassen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2024-01-22, – 11 W 1399/23 e
LG München II, Bes, vom 2023-09-22, – 5 OH 4170/19 Bau
Tenor
Der Beschluss vom 22.01.2024 wird dahingehend berichtigt, dass der in der Schlusskostenrechnung vom 25.04.2023 (Rechnungsnummer …16) festgesetzte Gesamtbetrag von 8.465,84 Euro auf 7.819,55 Euro und nicht nur auf 8.112,13 Euro reduziert wird.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anwendbar ist (BGH NJW 2014, 3101). Es handelt sich insofern um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Beschluss vom 22.01.2024, nachdem in den Beschlussgründen ausgeführt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen vom 06.05.2022 nur in Höhe von 353,71 Euro zu Recht erfolgt ist.