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OLG·11 UF 560/24·05.07.2024

Verfahrenswert bei vorzeitigem Zugewinnausgleich – Schätzung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Antragstellerin begehrt vorzeitigen Zugewinnausgleich, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden war; das Rechtsmittel des Antragsgegners wurde zurückgenommen. Das Gericht bestimmt den Verfahrenswert nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse und schätzt diesen nach § 42 FamGKG in Abhängigkeit von der erwarteten Ausgleichsforderung und Verfahrensdauer. Wegen möglicher Verzögerungen durch Immobilienwertermittlungen setzte der Senat 10 % der geschätzten Forderung an und fixierte den Verfahrenswert auf 203.500 €; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde zurückgenommen und Verfahren eingestellt; Verfahrenswert auf 203.500 € festgesetzt, Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei gleichzeitig anhängigem Scheidungsverfahren richtet sich nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse und ist nach § 42 FamGKG zu schätzen.

2

Das (Vor-)Fälligkeitsinteresse ist anhand der voraussichtlichen Ausgleichsforderung und der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu bemessen.

3

Bei rechtshängigen Scheidungsverfahren kann zur Schätzung des Verfahrenswerts ein Bruchteil der zu erwartenden Ausgleichsforderung angesetzt werden; dieser Bruchteil liegt in der Regel unter einem Viertel des voraussichtlichen Anspruchs.

4

Erhebliche Verfahrensverzögerungen (z. B. durch umfangreiche Immobilienwertermittlungen) können eine höhere prozentuale Bewertung der Ausgleichsforderung rechtfertigen und damit den angesetzten Verfahrenswert erhöhen.

Relevante Normen
§ FamFG § 42§ 42 Abs. 1 FamGKG§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 516 Abs. 3 ZPO§ 42 FamGKG§ 1384 BGB

Vorinstanzen

AG Nürnberg, vom --, – 106 F 438/23

Leitsatz

Der Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft richtet sich bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse, das zu schätzen ist. (Rn. 2)

Das (Vor-)Fälligkeitsinteresse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 203.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.

2

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht mangels besonderer Wertvorschriften auf § 42 FamGKG. Der angegriffene Teil-Versäumnisbeschluss betrifft nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2024, 466 Rn. 13). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich daher auf das (Vor-) Fälligkeitsinteresse. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zuerwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; AG München FamRZ 2020, 2056 [zur Verkürzung des Trennungsunterhalts]; Grohmann FamRZ 2024, 671, 674; Schneider NZFam 2016, 258 f.). Weil auch dieses (Zins-) Interesse von der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs abhängt, kann hiervon ein Bruchteil angesetzt werden. Dieser Bruchteil ist in der Regel geringer als mit einem Viertel des voraussichtlichen Anspruchs zu bewerten (BGH NJW 1973, 369), weil angesichts des rechtshängigen Scheidungsverfahrens zu erwarten ist, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird. Im hier zu entscheidenden Fall hätte aber die Ermittlung der Immobilienwerte zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens führen können. Der Senat schätzt die zu erwartende Ausgleichsforderung anhand der (bislang) unwidersprochenen Angaben der Ehefrau auf mindestens 2.035.000 € und setzt den Verfahrenswert auf 10% hiervon fest.