Grobe Fahrlässigkeit, Beigezogene Akten, Unrichtiges Gutachten, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Verjährungsrechtliche, Einrede der Verjährung, Klageabweisung, Sachverständigenberatung, Grobfahrlässige, Privatgutachten, Landgerichte, Gutachtenauftrag, Schriftliches Gutachten, Vollstreckungskosten, Pflichtverletzung, Hinreichende Erfolgsaussicht, Vorprozess, Basiszinssatz, Leichte Fahrlässigkeit, Obergutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom gerichtlichen Sachverständigen Schadensersatz wegen angeblich unrichtiger Gutachten aus einem Vorprozess um einen Unfall in einer Autowaschanlage. Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab; die Klägerin rügt, Verjährung und Haftungsvoraussetzungen seien verkannt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 839a BGB nicht nachgewiesen ist. Zudem sei die Kausalität des Gutachtens für die Klageabweisung im Vorprozess nicht ersichtlich, da die Gerichte maßgeblich auf ein Fehlerprotokoll abgestellt hätten.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden (kein Nachweis grober Fahrlässigkeit und Kausalität).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB setzt eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Erstattung eines unrichtigen Gutachtens voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß, bei dem unbeachtet bleibt, was jedem Sachkundigen im konkreten Fall hätte einleuchten müssen.
Sind Gerichte in zwei Instanzen dem Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer besonders eingehenden Darlegung, weshalb die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auch für die entscheidenden Richter ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.
§ 839a BGB regelt die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen innerhalb seines Anwendungsbereichs abschließend und verdrängt eine deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB.
Der Anspruchsteller hat neben der Unrichtigkeit des Gutachtens auch die Ursächlichkeit des Gutachtens für die nachteilige gerichtliche Entscheidung darzulegen und zu beweisen; genügt das Gericht seine Beweiswürdigung maßgeblich auf andere Indizien, ist die Kausalität nicht ohne Weiteres gegeben.
Vorinstanzen
LG Coburg, Urt, vom 2023-06-23, – 21 O 94/18
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 52.045,61 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 14.11.2023.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Erstattung eines unrichtigen Sachverständigengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Autowaschanlage in …. Am xx.xx.2011 ereignete sich während des Betriebs der Anlage ein Unfall, bei dem ein Fahrzeug mit dem rechten vorderen Kotflügel gegen das zweite Waschportal und den Klarspülbogen der Waschstraße kollidierte. Die Klägerin nahm in der Folge die Fahrzeugführerin in einem vor dem Landgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 22 O 275/11 geführten Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Coburg beschloss am 13.03.2012 die Einholung eines Sachverständigengutachtens und bestellte den Beklagten zum Sachverständigen. Der Beklagte erstattete am 31.03.2013 und 16.04.2014 schriftliche Gutachten (Anlagen K 3, K 4) und wurde am 14.10.2014 vom Landgericht hierzu angehört (Bl. 257 ff. der beigezogenen Akte). Der Beklagte stellte als Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass das Fahrzeug nicht mit Motorkraft bewegt worden sei, vielmehr sei es durch einen Räderwäscher aus der Spur geschoben und durch die Vorschubeinrichtung der Fördereinrichtung sowie einer Waschwalze gegen die Waschportale gedrückt worden. Das Landgericht Coburg wies in der Folge mit Endurteil vom 07.11.2014 die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Bamberg nach erneuter Anhörung des Beklagten im Termin vom 24.11.2015 (Bl. 351 ff. der beigezogenen Akte) mit Urteil vom 24.11.2015 zurück.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, das vom Beklagten erstattete Gutachten sei unrichtig. Die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte einen Gutachtensauftrag angenommen habe, obwohl er nie zuvor in seinem Leben mit der Begutachtung von Autowaschstraßen/Unfällen befasst gewesen sei. Durch das unrichtige Gutachten seien ihr Schäden (Klageforderung, Prozess- und Vollstreckungskosten) in einer Gesamthöhe von 52.045,61 € entstanden.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen;
2.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Er ist dem Klagevorbringen inhaltlich entgegengetreten und hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das zur Frage der Unrichtigkeit des vom Beklagten erstatteten Gutachtens sachverständig beratene Landgericht hat nach Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens die Klage mit Endurteil vom 23.06.2023 abgewiesen, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen. Bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit komme als schadenstiftendes Ereignis nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe fest, ob eine sich auf das vermeintlich unrichtige Gutachten stützende Entscheidung ergangen und damit ein schädigendes Ereignis eingetreten sei (OLG Celle, Urteil vom 05.05.2009, 4 U 26/09, juris Rn. 8). Da der Schadensersatzanspruch somit erst mit dem den Rechtszug abschließenden Urteil des OLG Bamberg vom 24.11.2015 entstanden sei, könne die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Außerdem fehle es damit auch an der verjährungsrechtlich maßgebenden Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen zu einem vor dem 24.11.2015 gelegenen Zeitpunkt. Bis zum 24.11.2015 sei der Klägerin ferner die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen.
Aus dem von Landgericht erholten Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte, wie von der Klägerin vorgetragen, im Vorprozess grob fahrlässig unrichtige Gutachten erstattet habe, weswegen die Klage der Klägerin im Vorprozess abgewiesen worden sei. Hätte der Beklagte zutreffende Gutachten erstattet, wären die Verursachung der Schäden durch die Pkw-Fahrerin X. festgestellt und der Klage stattgegeben worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LG Coburg vom 23.06.2023 – 21 O 94/18 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1.an die Klägerin 52.045,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2017 zu zahlen,
2.an die Klägerin weitere 1.642,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, die Klage scheitere jedenfalls daran, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
II.
Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung der Klägerin offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Die Klage wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien aufgrund der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die Klage scheitert jedenfalls daran, dass § 839a BGB grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen voraussetzt, die Klägerin ein grob fahrlässiges Handeln der Beklagten nicht nachgewiesen hat, und zudem die Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für die Klageabweisung nicht ersichtlich ist.
1. Die Klage scheitert jedenfalls an der von § 839a BGB vorausgesetzten groben Fahrlässigkeit.
a) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Der Gutachter muss mithin unbeachtet gelassen haben, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar sein (BGH NJW-RR 2014, 90 Rn. 26 f.).
Sind Gerichte in zwei Instanzen dem Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen, also jedem einleuchtenden Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Anspruchsteller muss erläutern, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrunde legen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen (OLG Rostock, BauR 2006, 1337 Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009, 4 U 26/09, juris Rn. 10).
b) Diese Maßstäbe auf den Streitfall angewandt, ist grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht nachgewiesen.
Den Feststellungen des vom Landgericht im Rahmen des Regressprozesses bestellten Sachverständigen A., insbesondere dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13.02.2021 (Bl. 509 ff. d.A.), dem Ergänzungsgutachten vom 14.02.2022 (Bl. 701 ff. d.A.) und den Erläuterungen in der Anhörung vom 27.10.2022 (Bl. 891 ff d. A.), lässt sich zwar entnehmen, dass der Sachverständige das Gutachten des Beklagten für unrichtig erachtet. Allerdings ergibt sich aus seinen Ausführungen, anders als die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet, nicht, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen hätte, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und daher eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die schlechthin unentschuldbar sei.
Hinzu kommt, dass der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg die Klage nach ausführlicher Würdigung des Gutachtens des Beklagten abgewiesen hat. Er hat in seinem Endurteil dessen Feststellungen und Wertungen mit der Aussage von einvernommenen Zeugen abgeglichen und sich mit den Einwendungen der Klägerin sowie dem von ihr erholten Privatgutachten gegen das vom Beklagten erstattete Gutachten auseinandergesetzt. Gegen dieses Endurteil hat die Klägerin Berufung geführt mit dem zentralen Berufungsangriff, „dass durch das Landgericht trotz anders lautendem Privatgutachten und trotz vom Landgericht selber gesehener erheblicher Unklarheiten im Gutachten … die Klage abgewiesen wurde“ (vgl. Seite 1 der Berufungsbegründung = Bl. 320 der beigezogenen Akte). Die gesamte Berufungsbegründung hatte vermeintliche Fehler des vom Beklagten erstatteten Gutachtens zum Gegenstand. Gleichwohl hat ein mit drei erfahrenen Berufungsrichtern besetzter Senat des hiesigen Oberlandesgerichts nach nochmaliger Anhörung des Beklagten im Senatstermin vom 24.11.2015 keinen Grund gesehen, das Gutachten des Beklagten zu verwerfen oder gar ein Obergutachten einzuholen. Unter diesen Umständen ist für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Beklagten kein Raum.
c) § 839a BGB enthält innerhalb seines Anwendungsbereichs eine abschließende Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen und verdrängt dessen deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff. BGB (BGH NJW 2020, 2471 Rn. 11; NJW-RR 2014, 90 Rn. 14; NJW 2006, 1733 Rn. 5). Eine Haftung des Beklagten für (leichte) Fahrlässigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Schließlich erscheint dem Senat auch die Ursächlichkeit der unrichtigen Feststellungen des Beklagten für die Abweisung der Klage im Verfahren 22 O 575/11 als nicht nachgewiesen. Das Landgericht führt in seinem Endurteil vom 07.11.2014 unter anderem aus, es halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Entgleisung des Fahrzeugs durch einen Fehler in der Anlage verursacht worden sei. Dabei sei die Erklärung des Sachverständigen – also des Beklagten –, die Entgleisung sei auf den linken Radwäscher zurückzuführen, nur als eine denkbare Möglichkeit anzusehen (LGU, Seite 7). Wesentlich zur Beurteilung der Beweise sei das Fehlerprotokoll vom Umfalltag (LGU, Seite 8). Auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat im Senatstermin vom 24.11.2015 darauf hingewiesen, dass „unter Berücksichtigung des Fehlerprotokolls der Anlage vom Vorfallstag“ der Nachweis, dass der Fahrer des Fahrzeugs die Schäden verursacht hat, nicht als geführt angesehen werden kann (Bl. 353 der beigezogenen Akte). Demnach haben sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht das maßgebliche Indiz für die von ihnen der Sache nach getroffene Beweislastentscheidung im Fehlerprotokoll, nicht jedoch in den Feststellungen des Beklagten gesehen.
III.
Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht und es für die Frage des Verschuldens ausschließlich auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).