Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Endurteil des LG Traunstein ein; der Senat hält die Berufung für zulässig, sieht ihr jedoch keine Erfolgsaussichten. Mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Erfordernis einer mündlichen Verhandlung wird die Berufung gemäß § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil des LG vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie zwar zulässig, aber in der Sache nach einhelliger Überzeugung des Berufungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Hinweisbeschlüsse und auf sie Bezug genommene Hinweise nach § 522 II 3 ZPO genügen zur Sachbegründung der Zurückweisung, sofern das Gericht die dort dargelegte Rechtsauffassung bestätigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO und kann angeordnet werden, wenn dies im Beschluss als geboten erscheint.
Die Kostenverteilung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 I ZPO; trägt die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-10-18, – 10 U 3808/21e
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-05-28, – 9 O 2699/20
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 16.06.2021 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 28.05.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.953,88 €.
Gründe
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats vom 18.10.2021 und den weiteren Hinweis vom 16.12.2021 Bezug genommen. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der zuletzt im Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 mitgeteilten Rechtsauffassung.
Auf die im Schriftsatz vom 09.12.2021 vorgebrachten Einwände wurde bereits im Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 (Bl. 34/37 d. OLG-A.) eingegangen. Eine erneute Stellungnahme im Anschluss an den Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 ist trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 11.01.2022 nicht eingegangen.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.