Erfolglose Beschwerde gegen PKH-Versagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzverfahren. Streitpunkt ist, ob die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt, insbesondere ob konkret dargelegt wurde, welcher Schaden entstanden ist und ob die Haftpflichtdeckung überschritten wird. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Beschwerde mangels substantiierter Schadensdarstellung zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von PKH im Schadensersatzverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzprozess setzt einen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers über Art und Umfang des geltend gemachten Schadens voraus.
Fehlt ein substantiiertes Vorbringen, dass der behauptete Schaden die Haftpflicht-Deckungssumme übersteigt, fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Möglichkeit der beklagten Partei, sich auf eine subsidiäre Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen, kann die Prüfung der Erfolgsaussichten beeinflussen, wenn daraus Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs folgen.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind die Ausführungen der Vorinstanz maßgeblich zu würdigen, wenn diese die Erfolgsaussicht konkret und nachvollziehbar geprüft hat.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2021-06-14, – 15 O 16618/20
Leitsatz
Prozesskostenhilfe im Schadensersatzprozess setzt konkreten und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers über den Schaden voraus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Az. 15 O 16618/20, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.2021 wird Bezug genommen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte derzeit auf ihre subsidiäre Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm ein über die behauptete Patentverletzung durch … hinausgehender Schaden entstanden ist. Ebenso fehlt es an konkretem und nachvollziehbarem Vortrag des Klägers, dass sein behaupteter Schaden die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts … von - angeblich - 100.000,- € übersteigt.