Themis
Anmelden
OLG·1 U 71/23 e·25.08.2023

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt daraufhin den Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO. Es verpflichtet die Partei zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens und setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € fest. Die Entscheidung folgt unmittelbar aus der Rücknahmewirkung.

Ausgang: Rechtsmittelverlust der Berufung durch Rücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO; Kläger trägt die Kosten, Streitwert auf 8.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels; dieser Rechtsverlust folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Wird die Berufung verlustig, kann dem zurücknehmenden Rechtsmittelführer die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.

3

Auch bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2023-08-11, – 1 U 71/23 e

LG Coburg, Schlussurteil, vom 2023-03-29, – 13 O 556/22

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.