Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Motor N 47 ausgestatteten BMW-Diesel-Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückabwicklung bzw. Schadenersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung in einem BMW 320d (Motor N47). Das OLG München weist die Berufung als aussichtslos zurück, da es an greifbaren Anhaltspunkten für bewusst sittenwidriges oder betrügerisches Verhalten der Beklagten fehlt. Demgegenüber genügt die bloße objektive Verwendung einer Abschalteinrichtung nicht für deliktische Haftung. Die auf VW gestützte sekundäre Darlegungslast ist auf BMW nicht übertragbar ohne konkrete Hinweise wie Ermittlungen oder Rückrufe.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I zurückgewiesen; keine Anhaltspunkte für sittenwidriges Verhalten oder Betrug und daher keine Haftung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtung
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass handelnde Personen bei Entwicklung oder Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Verstoß zumindest billigend in Kauf nahmen.
Für deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB und für Betrug nach § 263 StGB ist Vorsatz erforderlich, der sich konkret auf den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung beziehen muss; die bloße objektive Verwendung reicht nicht aus.
Die vom BGH für VW entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast sind nicht allgemein übertragbar; ihre Anwendung verlangt greifbare Anhaltspunkte (z. B. Ermittlungsverfahren, Rückrufaktionen), die einen konkreten Verdacht gegen den Hersteller stützen.
Aus generellem Vorbringen oder Messergebnissen lassen sich ohne weitergehende Indizien keine Rückschlüsse auf eine bewusst sittenwidrige Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems ziehen.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2020-07-23, – 23 O 3719/19
Leitsatz
Zu BMW-Diesel-Fällen vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37995; BeckRS 2021, 40856; OLG München BeckRS 2019, 19592; BeckRS 2021, 40857; OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5654; OLG Schleswig BeckRS 2021, 11679; OLG Koblenz BeckRS 2020, 30105; OLG Celle BeckRS 2021, 43494. (redaktioneller Leitsatz)
Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast von VW bezüglich des Kenntnisstandes ihrer Vorstände von der Entwicklung und Verwendung einer nachweislich unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugtypen mit dem Dieselmotor EA 189 sind auf BMW nicht übertragbar, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten bzw. die Begehung eines Betrugs auf Seiten von BMW ersichtlich sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2020, Aktenzeichen 23 O 3719/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.780,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2020 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
1. Die Beklagte unter Abänderung des am 23.07.2020 verkündeten Urteils 23 O 3719/19 zu verurteilen, an die Klagepartei € 27.780,17 nebst Zinsen aus € 25.045,42 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 320d, FIN: …48.
2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1. genannten Fahrzeugs seit dem 11.01.2019 in Verzug befindet.
3. Die Beklagte unter Abänderung des am 23.07.2020 verkündeten Urteils 23 O 3719/19 zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.564,26 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2020, Aktenzeichen 23 O 3719/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 07.01.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung:
Wie der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19, juris) bestätigt hat, setzt die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung bzw. Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen (so auch bereits der Hinweisbeschluss, Ziffer 2.2.8.). Im Hinblick auf die Verwirklichung des subjektiven Betrugstatbestandes gilt nichts anderes; auch für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB muss sich der Vorsatz auf den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung beziehen, weshalb sich entgegen der Auffassung der Berufung die Frage nach der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht stellt. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18) ändert daran nichts, weil es für die deliktische Haftung der Beklagten eben nicht ausreicht, dass objektiv eine im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen ist.
Wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, lassen sich aus dem Vortrag des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten bzw. der Begehung eines Betrugs auf Seiten der Beklagten gewinnen. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast der V.AG bezüglich des Kenntnisstandes ihrer Vorstände von der Entwicklung und Verwendung einer nachweislich unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugtypen mit dem Dieselmotor EA 189 (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris-Rn. 35 ff; v. 30.07.2020 - VI ZR 367/19, juris-Rn. 15 ff) sind schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Aus dem Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19), der ein mit dem Dieselmotor OM 651 ausgestattetes Fahrzeug der D. AG betraf, kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Denn in diesem Fall lagen greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, nämlich ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart sowie eine Rückrufaktion des Herstellers, die sich jeweils auf Fahrzeugtypen bezogen, in denen der Motor OM 651 eingebaut war. Der Senat hält daran fest, dass demgegenüber vorliegend aus den klägerseits vorgetragenen Umständen keine Rückschlüsse auf eine bewusst und gewollt unzulässige Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems gezogen werden können. Soweit der Kläger (erneut) auf Messergebnisse der Universität G. hinweist, gelten die Ausführungen unter Ziff. 2.2.1. des Hinweisbeschlusses weiterhin.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.