Berufung, Auslegung, Berufungsverfahren, Verfahren, Streitwert, Entscheidungserheblichkeit, Europarecht, Schriftsatz, EuGH, Vorlage, Vereinbarkeit, Anwendung, Beklagte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen das Urteil des LG Traunstein Berufung eingelegt und die Zahlung von 41.749,01 € verlangt. Das OLG weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine Vorlage an den EuGH erachtet das Gericht als nicht entscheidungserheblich. Ferner fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Leerverkaufsverbot, Strafanzeige und Kursverlusten.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
§ 522 Abs. 2 ZPO erlaubt die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und keine Fortbildung oder Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist.
Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 236/2012 (Leerverkaufs-VO) ermöglicht Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bereits bei einer ernsthaften Gefährdung des Marktvertrauens, auch ohne gleichzeitige Gefährdung der Finanzstabilität.
Die Entscheidung über die Erheblichkeit einer Vorlagefrage nach Art. 267 AEUV obliegt dem vorlegenden nationalen Gericht; eine Vorlage an den EuGH ist unzulässig, wenn die Auslegung der einschlägigen Unionsrechtsnorm nicht entscheidungserheblich ist.
Zur Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen staatlichen Maßnahmen (z. B. zeitlich befristetes Verbot) und behaupteten Marktverlusten reicht eine rein zeitliche Abfolge nach Lebenserfahrung nicht aus; es bedarf substantiierten Vortrags, der eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit begründet.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2024-12-12, – 1 U 3076/24 e
LG Traunstein, Endurteil, vom 2024-08-07, – 5 O 2466/23
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2024, Aktenzeichen 5 O 2466/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.749,01 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2024 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2024 (Az. 5 O 2466/23) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 41.749,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.12.2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 07.08.2024, Aktenzeichen 5 O 2466/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die als Anlagen eingereichten Schriftsätze der Klagepartei aus anderen Verfahren und der Schriftsatz vom 28.01.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Berufungsbegründung. Auf die ausführlichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12.12.2024 wird Bezug genommen. Ergänzend:
1. Der Senat bleibt insbesondere bei seiner Auffassung, dass Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 (Leerverkaufs-VO) ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden auch dann ermöglicht, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens vorliegt, ohne dass zeitgleich auch eine Bedrohung der Finanzstabilität gegeben ist. Neue Argumente trägt die Klagepartei hierzu nicht vor.
2. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV im Bezug auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 und die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 FinDAG mit Europäischem Recht ist, wie bereits ausgeführt, nicht veranlasst und wäre auch unzulässig, weil auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Frage somit nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV ist. Über die Frage der Entscheidungserheblichkeit entscheidet das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit (EuGH C-348/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991: 278 – Mecanarte-Metalurgia da Lagoa, Rz. 47; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 9. Aufl. 2021, § 13 Rz. 75; vgl. auch Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair/Dienelt, EUV/AEUV, 7. Aufl., Art. 267 AEUV Rz. 15 mwN).
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass vorliegend nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitlich befristeten Leerverkaufsverbot, der Strafanzeige und den von der Klagepartei erlittenen Kursverlusten besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.