Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem nach dem Policenmodell abgeschlossenen Vertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte Mängel der Widerrufsbelehrung bei einem nach dem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsvertrag und legte Berufung gegen das Urteil des LG Aschaffenburg ein. Der Senat hielt an seinem Hinweisbeschluss fest und wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Er stellte fest, dass fehlende drucktechnische Hervorhebung nicht gleichzusetzen ist mit der Nennung einer falschen Widerrufsfrist und dass enttäuschte Renditeerwartungen der Feststellung der Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht entgegenstehen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aschaffenburg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (offensichtlich erfolglos).
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung ist nicht ohne Weiteres mit der fehlerhaften Benennung einer Widerrufsfrist gleichzusetzen; beide Mängel sind getrennt auf ihre konkreten Auswirkungen zu prüfen.
Die Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts kann eingreifen, wenn das Verhalten des Berechtigten zeigt, dass er das Recht unterlassen hat auszuüben und dieses Verhalten mit den Umständen des Einzelfalls unvereinbar ist.
Zur Beurteilung, ob ein Belehrungsfehler zu einem schutzwürdigen Nachteil geführt hat, ist maßgeblich, ob der Fehler die Entscheidung des Vertragspartners tatsächlich beeinflusst hat; bloße Unzufriedenheit mit wirtschaftlichem Ergebnis genügt nicht.
Die enttäuschte Renditeerwartung eines Versicherungsnehmers steht der Feststellung der Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegen, wenn die tatsächlichen Umstände der Vertragsdurchführung eine anderslautende Verhaltensweise nicht plausibel machen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-11-21, – 1 U 224/22
LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2022-07-18, – 63 O 74/21
Leitsatz
Der Mangel unzureichender Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung ist mit dem Mangel der Benennung einer unzutreffenden Widerspruchsfrist nicht ohne Weiteres vergleichbar. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Die Enttäuschung einer Renditeerwartung steht der Annahme der Verwirkung eines Widerspruchsrechts nicht entgegen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.07.2022, Aktenzeichen 63 O 74/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.999,64 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.07.2022, Aktenzeichen 63 O 74/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger 1 U 224/22 - Seite 2 - Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 21.11.2022 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 16.01.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die dort vorgetragenen Ausführungen waren bereits weitgehend Inhalt der Berufungsbegründung und haben daher im Hinweisbeschluss des Senats hinreichende Berücksichtigung gefunden. Der Senat hält nach nochmaliger Sachprüfung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens an der im Hinweis vom 21.11.2022 vertretenen Rechtsauffassung fest.
Zur Gegenerklärung ist lediglich ergänzend Folgendes anzumerken:
1. Soweit die Klägerin in der Gegenerklärung (dort S. 2) die Auffassung vertritt, eine fehlende drucktechnische Hervorhebung sei mit dem streitgegenständlichen Fehler gleichzusetzen (Benennung einer falschen Widerrufsfrist), kann dem nicht gefolgt werden. Bei einer fehlenden Hervorhebung ist gerade nicht gewährleistet, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer überhaupt von seinem Widerrufsrecht erfährt. Im Übrigen hat der Senat die Aussage der Klägerin zutreffend gewürdigt und daraus lediglich den Rückschluss gezogen, dass er es auf Grundlage dieser Aussage für ausgeschlossen halte, dass sich die Klägerin bei Nennung der zutreffenden Frist (30 Tage) in irgendeiner Weise anders verhalten hätte (vgl. Hinweisbeschluss S. 6).
2. Der weitere Vortrag, dass bei diesem Vertrag nicht von einer Rendite gesprochen werden können, da Einzahlungen von 36.000,00 € lediglich die ursprünglich versprochenen Auszahlungen in Höhe von 43.986,23 € gegenübergestanden hätten (vgl. Gegenerklärung S. 3), erschließt sich dem Senat nicht, da damit schon nach dem eigenen Vortrag mit der Vertragsdurchführung ein Gewinn (sprich Rendite) von ca. 8.000,- € angestrebt worden war. Nachdem sich diese Erwartungen nicht erfüllt hatten, hat die Klägerin mit ihrer Klage nunmehr versucht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft Verluste in Gewinne umzuwandeln.
3. Auch unter Berücksichtigung der weiteren klägerischen Ausführungen hält der Senat daran fest, dass weder eine Revisionszulassung noch eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses Bezug genommen (dort S. 9 - 11), mit welchen sich die Gegenerklärung letztlich nur unzureichend auseinandersetzt. Entgegen dem klägerischen Vortrag trifft der Senat auch keine grundsätzliche Entscheidung darüber, dass die Nennung einer falschen Widerrufsfrist „völlig unerheblich sei“ (vgl. Gegenerklärung S. 4), sondern entscheidet den 1 U 224/22 - Seite 3 - vorliegenden Einzelfall aufgrund der konkreten Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.
Insofern die Gegenerklärung zwei Beispiele aus dem Straf- und Mietrecht heranführt (vgl. Gegenerklärung S. 3 f.), sind diese auf die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen schon nicht übertragbar (im Fall der zu kleinen Wohnung hätte die dortige Klagepartei insbesondere objektiv für ihre Mietzahlungen eine zu geringe Gegenleistung erhalten, was sich zudem auch in der Zukunft fortsetzt, während sich vorliegend der Belehrungsfehler in keiner Weise zulasten der Klägerin ausgewirkt hat).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.