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OLG·1 U 2189/24 e·11.12.2024

Berufung, Rechtsmittel, Einschreiten, Berufungsverfahren, Bedrohung, Streitwert, Entscheidungserheblichkeit, Zinsen, Sicherung, Bedeutung, Europarecht, Rechtssache, Verhandlung, Fortbildung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt in Berufung Zahlung von 28.478,91 € nebst Zinsen wegen staatlicher Maßnahmen (Leerverkaufsverbot, Strafanzeige). Das OLG weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück, da keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage und keine Aussicht auf Erfolg vorliegen. Art.20 Abs.1 VO (EU) 236/2012 gestattet Eingreifen bei Gefährdung des Marktvertrauens; eine Vorlage an den EuGH sei nicht geboten. Kausaler Zusammenhang zwischen Maßnahmen und Kursverlusten wird als spekulativ angesehen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit werden angeordnet.

Ausgang: Berufung der Klagepartei gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert.

2

Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 236/2012 erlaubt den Aufsichtsbehörden ein Einschreiten bereits bei einer ernsthaften Bedrohung des Marktvertrauens, auch ohne zeitgleiche Gefährdung der Finanzstabilität.

3

Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nur dann geboten, wenn die Auslegung einer unionsrechtlichen Norm für die Entscheidung entscheidungserheblich ist; das vorlegende Gericht entscheidet über diese Entscheidungserheblichkeit in eigener Zuständigkeit.

4

Zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen staatlichen Handelns genügt nicht bloße Spekulation; der Kläger muss einen nicht nur vermuteten, sondern hinreichend konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem erlittenen Schaden darlegen.

5

Ein Urteil kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Vollzug kann durch Stellung einer Sicherheitsleistung (hier: 110 % des vollstreckbaren Betrags) abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 3 GG§ Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012§ 4 Abs. 1 FinDAG§ Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV§ Art. 267 Abs. 2 AEUV

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2024-10-29, – 1 U 2189/24 e

LG Traunstein, Berichtigungsbeschluss, vom 2024-06-12, – 5 O 2441/23

LG Traunstein, Urt, vom 2024-05-24, – 5 O 2441/23

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2024, Aktenzeichen 5 O 2441/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.06.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.478,91 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2024 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2024 (Az. 5 O 2441/23) wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 28.478,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.10.2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

5

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.05.2024, Aktenzeichen 5 O 2441/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.06.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Dass einzelne Oberlandesgerichte in vergleichbaren Berufungsverfahren Termin bestimmt haben, macht ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO, das hierfür gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, nicht im Hinblick auf Art. 3 GG für andere Oberlandesgerichte unzulässig.

6

Der umfangreiche Schriftsatz der Klagepartei vom 20.11.2024 gibt zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Berufungsbegründung. Auf die ausführlichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.10.2024 wird Bezug genommen. Ergänzend:

7

1. Der Senat bleibt insbesondere bei seiner Auffassung, dass Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 (Leerverkaufs-VO) ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden auch dann ermöglicht, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens vorliegt, ohne dass zeitgleich auch eine Bedrohung der Finanzstabilität gegeben ist. Neue Argumente trägt der Kläger hierzu nicht vor.

8

2. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV in Bezug auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 und die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 FinDAG mit Europäischem Recht ist, wie bereits ausgeführt, nicht veranlasst und wäre auch unzulässig, weil auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Frage somit nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV ist. Über die Frage der Entscheidungserheblichkeit entscheidet das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit (EuGH C-348/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991: 278 – Mecanarte-Metalurgia da Lagoa, Rz. 47; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 9. Aufl. 2021, § 13 Rz. 75; vgl. auch Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair/Dienelt, EUV/AEUV, 7. Aufl., Art. 267 AEUV Rz. 15 mwN).

9

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass vorliegend nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitlich befristeten Leerverkaufsverbot, der Strafanzeige und den von der Klagepartei erlittenen Kursverlusten besteht.

10

a) Dem Erlass des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeige kommt nicht der Aussagegehalt zu, den ihm der Kläger nach der Klage zugemessen haben will, nämlich, dass die Vorwürfe gegen die Wirecard AG unberechtigt seien.

11

b) Ob sich die Aktien der Wirecard AG ohne das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige vor dem Aktienkauf des Klägers bereits in einer Abwärtsspirale befunden hätten und die Wirecard AG vor dem Aktienkauf evtl. bereits insolvent gewesen wäre, mit der Folge, dass ein Erwerb der Aktien durch den Kläger deshalb unterblieben wäre, ist rein spekulativ, ebenso wie die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Wirecard AG ohne das Handeln der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt aufgedeckt worden wäre.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

13

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

14

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