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OLG·1 U 2144/20·07.06.2021

Vollmachtsmissbrauch bei Erteilung einer Generalvollmacht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin soll als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht frist- und formgerecht begründet wurde und der Nachweis wirksamer Prozessvollmachten gemäß § 80 ZPO fehlt. Der Senat sieht einen Missbrauch der Generalvollmacht, weil damit ein von vornherein aussichtsloser Rechtsstreit gegen die Interessen der Klägerin betrieben wurde. Die Einzahlung der Gerichtskosten entkräftet den Missbrauchsvorwurf nicht. Eine geforderte Sicherheitsleistung wurde nicht erbracht.

Ausgang: Berufung soll als unzulässig verworfen werden, weil keine wirksame Prozessvollmacht nachgewiesen und die Berufung nicht form- und fristgerecht begründet wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauch einer Generalvollmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht dazu nutzt, einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit zum Nachteil des Vollmachtgebers zu führen.

2

Die bloße Zahlung von Gerichtskosten durch den Vollmachtgeber widerlegt nicht per se einen Missbrauch der Vertretungsmacht; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und die Gefährdung der Kostenerstattungsansprüche.

3

Die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht ist vom Bevollmächtigten nachzuweisen; fehlt dieser Nachweis, kann dies zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Form- und Fristversäumnis führen (§§ 517, 519, 520 ZPO).

4

Die einstweilige Zulassung zur Prozessführung kann an die Leistung einer Sicherheitsleistung geknüpft werden; wird diese nicht erbracht, rechtfertigt dies die Nichtzulassung der Vertreter und kann die Unwirksamkeit der Prozessvertretung begründen.

Relevante Normen
§ ZPO § 80§ 522 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 ZPO§ 80 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2021-01-11, – 1 U 2144/20

LG München I, Urt, vom 2020-03-03, – 5 O 13932/17

Leitsatz

Der Missbrauch einer Generalvollmacht bei Erteilung einer Prozessvollmacht, um einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit zu führen, entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin die Gerichtskosten eingezahlt hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.03.2020, Az. 5 O 13932/17, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden ist.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 606.801,- € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Die Berufung wurde nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO), weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, den Rechtsanwälten H. sowie Rechtsanwalt Dr. M. W. gem. § 80 ZPO wirksame Prozessvollmacht(en) erteilt zu haben, wie bereits im Beschluss vom 11.01.2021 ausgeführt. Der Senat hält an dieser Auffassung auch in Ansehung der Schriftsätze der Rechtsanwälte H. vom 05.02.2021 und 25.05.2021 fest. Ob die Rechtsanwälte H. die Klägerin erstinstanzlich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst seit dem 02.07.2018 vertreten haben, ist für die Frage, ob ihnen bewusst war, dass Dr. M. W. die ihm erteilte Generalvollmacht vom 14.012.2012 missbrauchte, um einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit gegen die Beklagten auf Kosten der Klägerin zu führen, nicht von Bedeutung. Der Senat bejaht einen Missbrauch der Vertretungsmacht auch nicht schon deshalb, weil die Berufung im Sinn von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, sondern weil die weiteren im Beschluss vom 11.01.2021 ausgeführten Umstände diese Annahme rechtfertigen. Schließlich reicht auch die Tatsache, dass die Klägerin zumindest die Gerichtskosten eingezahlt hat, nicht dafür aus, einen Missbrauch der Vertretungsmacht zu verneinen, weil jedenfalls die Kostenerstattungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiterhin gefährdet erscheinen. Im Übrigen wäre die Berufung aus den im Beschluss vom 11.01.2021 genannten Gründen selbst dann nicht form- und fristgerecht durch Dr. M. W. begründet worden, wenn sich den Rechtsanwälten H. der Vollmachtsmissbrauch nicht hätte aufdrängen müssen. Die im Beschluss vom 11.01.2021 festgesetzte Sicherheit in Höhe von 11.000,- € als Voraussetzung für die einstweilige Zulassung der Rechtsanwälte H. sowie von Rechtsanwalt Dr. M. W. zur Prozessführung wurde nicht geleistet. Die Klägerin hat die Prozessführung durch die Rechtsanwälte H. sowie Rechtsanwalt Dr. M. W. als vollmachtlose Vertreter innerhalb der mehrfach verlängerten Frist auch nicht genehmigt.

II.

2

Für die Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts folgt der Senat der zutreffenden Berechnung im Beschluss des Landgerichts vom 20.03.2019.

II.

3

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).