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OLG·1 U 194/21·31.08.2021

Berufung, ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen; das Oberlandesgericht erklärt das Rechtsmittel hierauf nach § 516 Abs. 3 ZPO für verloren. Infolgedessen wurde das Berufungsverfahren eingestellt, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde zur Kostenfestsetzung festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als zurückgenommen erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO); Verfahren damit eingestellt, Beklagte trägt die Berufungskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verloren erklären und das Berufungsverfahren beenden.

2

Die zurücknehmende Partei kann für die Kosten des Berufungsverfahrens verantwortlich gemacht werden; die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Anschluss an die Rücknahme.

3

Auch bei Rücknahme der Berufung hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren zur Grundlage der Kostenfestsetzung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-25, – 1 U 194/21

LG Hof, Endurteil, vom 2021-04-26, – 1 HK O 1/19

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.505,87 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.