Berufung, ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen; das Oberlandesgericht erklärt das Rechtsmittel hierauf nach § 516 Abs. 3 ZPO für verloren. Infolgedessen wurde das Berufungsverfahren eingestellt, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde zur Kostenfestsetzung festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten als zurückgenommen erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO); Verfahren damit eingestellt, Beklagte trägt die Berufungskosten
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verloren erklären und das Berufungsverfahren beenden.
Die zurücknehmende Partei kann für die Kosten des Berufungsverfahrens verantwortlich gemacht werden; die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Anschluss an die Rücknahme.
Auch bei Rücknahme der Berufung hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren zur Grundlage der Kostenfestsetzung festzusetzen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-25, – 1 U 194/21
LG Hof, Endurteil, vom 2021-04-26, – 1 HK O 1/19
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.505,87 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.