Berufung, Abtretung, Aufhebung, Sparbuch, Schenkung, Widerklage, Verfahren, Zeugenaussage, Verurteilung, Bewertung, Erblasserin, Hinweis, Forderung, Beweisaufnahme, Vermeidung von Wiederholungen, Ergebnis der Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Freigabe einer beim Amtsgericht hinterlegten Geldsumme, die er aus einer angeblichen Schenkung eines Sparbuchs ableitet; die Beklagten beantragen ebenfalls Freigabe bzw. Herausgabe von Wertsachen. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf Widerklage. Das Oberlandesgericht weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurück, weil die tatrichterliche Beweiswürdigung der Gesamtschau genügt und kein durchgreifender Fehler vorliegt.
Ausgang: Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg als offensichtlich aussichtslos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich verbindlich; das Berufungsgericht darf sie nicht durch eine abweichende Bewertung ersetzen, sofern keine willkürliche Würdigung oder ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt.
Bei der Beweiswürdigung hat der Tatrichter die gesamte Beweiserhebung in der Gesamtschau zu würdigen; er kann dabei auch das Näheverhältnis einer Zeugin zur Partei und dessen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit berücksichtigen.
Eine einzelne bestätigende Zeugenaussage begründet nicht zwingend die zweifelsfreie Überzeugung für das Vorliegen einer Schenkung; maßgeblich bleibt die Überzeugungsbildung aus der Gesamtschau der Indizien und Zeugenaussagen.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
LG Amberg, Urt, vom 2022-06-02, – 21 O 233/18
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 02.06.2022, Aktenzeichen 21 O 233/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Amberg und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.392,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bewilligung und Freigabe der Auszahlung der beim Amtsgericht Schwandorf (Az. 62 HL 7/17) hinterlegten Geldsumme in Höhe von 44.392,22 €, die dem Sparkonto Nr. 340 536 7842 bei der Sparkasse des Landkreises Schwandorf der Erblasserin entstammt. Mit (Gegen-)Klage beantragten die Beklagten ihrerseits Bewilligung und Freigabe der Auszahlung dieses hinterlegten Betrages sowie Herausgabe verschlossener Wertsachenbeutel mit Gegenständen der Erblasserin, die dem Kläger anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes ausgehändigt wurden. Das Landgericht Amberg hat beide Verfahren verbunden und mit Endurteil vom 2. Juni 2022 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldbetrages und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Beklagten verurteilt und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Amberg vom 02.06.2022 Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich mit der am 4. Juli 2022 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 8. September 2022 begründeten Berufung gegen die Klageabweisung und auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung. Er verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, da die Beweiswürdigung des Ersturteils unrichtig und unzureichend begründet sei. Der Kläger habe die in Streit stehende Schenkung des Sparbuchs durch die glaubhafte Zeugenaussage seiner Tochter, die seine Angaben als Zeugin vollumfänglich bestätigt habe, nachgewiesen. Keiner der in erster Instanz vernommenen weiteren Zeugen habe hingegen die widersprechende Behauptung der Beklagten, dass das Sparbuch in einem der Wertsachenbeutel gewesen sei, bestätigen können. Das Erstgericht habe die bestätigende Aussage seiner Tochter, der Glauben zu schenken sei, bei der Beweiswürdigung völlig ignoriert.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
1. Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.
2. Für den Fall der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils:
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Freigabe der im Verfahren des Amtsgerichts Schwandorf Az. 62 HL 7/17 auf dem Konto Nummer 24919 der Landesjustizkasse Bamberg bei der Bayerischen Landesbank unter Verwendungszweck 62 HL 7/17 hinterlegte Geldsumme i.H.v. 44.392,22 € an den Kläger zu bewilligen.
2. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat am 22. März 2023 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 4. April 2023 Stellung genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 02.06.2022, Aktenzeichen 21 O 233/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22. März 2023 Bezug genommen. Auch die ergänzenden Ausführungen in der Gegenerklärung vom 4. April 2023 geben keinen Anlass zu anderer Bewertung. Der Senat hat im erteilten Hinweis umfassend dargelegt, dass die Ausführungen des Erstgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die Einwendungen der Berufung gegen die richterliche Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Soweit der Berufungskläger in der Gegenerklärung im Wesentlichen noch einmal sein Vorbringen wiederholt, dass er durch die bestätigenden Angaben der erstinstanzlich als Zeugin gehörten Tochter zweifelsfrei nachgewiesen habe, dass er von der Erblasserin das streitgegenständliche Sparbuch bereits zu Lebzeiten im Wege einer Schenkung erhalten habe und dass mit nachgewiesener lebzeitiger Übergabe des Sparbuchs auch eine konkludente Abtretung der Forderung gegenüber der Bank verbunden und nachgewiesen sei, hat sich der Senat mit diesen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten bereits umfassend im erteilten Hinweisbeschluss auseinandergesetzt.
Auch wenn die Tochter des Klägers im Beweistermin des Landgerichts Amberg am 18. November 2021 konkret bestätigte, dass sie sich erinnern könne, dass die Erblasserin ihrem Vater ein Sparbuch gegeben und dabei sinngemäß geäußert habe, dass er „ja eh alles bekommt, daher gebe sie ihm das Sparbuch schon jetzt schon“ (Bl. 664 d. A.), ist die vorgenommene tatrichterliche Würdigung des Erstgerichts, dass auch unter Berücksichtigung dieser bestätigenden Zeugenangabe eine Schenkung des Sparbuchs (und eine damit verbundene Abtretung der Forderung) im Ergebnis nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sei, berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 2014, Az. VI ZR 443/13 – zitiert nach juris) und nicht durch eine bloß abweichende Auffassung der Partei ersetzt werden kann. Bei der Beweiswürdigung darf der Tatrichter nicht nur auf eine einzelne Zeugenaussage blicken, sondern er ist verpflichtet, stets in Gesamtschau der gesamten Beweisaufnahme zu entscheiden. Der erkennende Richter hat den gesamten Inhalt der Verhandlungen, insbesondere die Angaben der Beteiligten auch unter Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse individuell zu würdigen und im Urteil nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die für seine freie Überzeugungsbildung leitenden Gründe anzugeben (BGH a.a.O.).
Diesen Maßstäben und Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil, wie im Hinweisbeschluss bereits erläutert, gerecht. Das Landgericht hat die aus gerichtlicher Sicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für und gegen eine Schenkung sprechende Punkte umfassend dargelegt. Es hat sich mit dem gesamten Prozessstoff und den Beweisergebnissen konkret auseinandergesetzt, ohne hierbei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Insbesondere hat das Erstgericht weder Beweisantritte übergangen, noch die Zeugenaussage der Tochter bei der Gesamtwürdigung völlig ignoriert, es hat dieser Zeugenaussage in der Gesamtwürdigung und subjektiven Einschätzung nur nicht ausschlaggebendes Gewicht für eine völlige Überzeugungsbildung zugunsten der klägerischen Behauptungen gegeben. Nicht zu beanstanden ist, dass das Erstgericht unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten auch das Näheverhältnis der Zeugin zur Partei im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
Der erkennende Richter hat nach seiner freien Überzeugung zu bewerten, welche Behauptung er auf Grundlage welcher Beweismittel Glauben schenkt. Maßgeblich ist allein seine subjektive Einschätzung, er muss von der Wahrheit der in Streit stehenden Tatsachen überzeugt sein. Die eigene – andere – Beweiswürdigung oder subjektive Einschätzung der Partei stellt indes keinen durchgreifenden Fehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.