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OLG·1 U 1121/24 e·04.12.2024

Einschreiten der Aufsichtsbehörden nach der Leerverkaufs-VO

Öffentliches RechtEU-RechtFinanzmarktaufsichtsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung und Feststellung wegen angeblicher Kursverluste nach einem befristeten Leerverkaufsverbot und einer Strafanzeige. Streithingucker ist die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 hinsichtlich des Einschreitens der Aufsichtsbehörden. Der Senat weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und bestätigt, dass Art. 20 Abs. 1 ein Einschreiten bei ernsthafter Bedrohung des Marktvertrauens unabhängig von Finanzstabilitätsgefahr ermöglicht. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht entscheidungserheblich; Kausalität wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Kempten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 erlaubt den zuständigen Aufsichtsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens vorliegt, auch ohne gleichzeitige Gefährdung der Finanzstabilität.

2

Eine Entscheidung nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst und kann unzulässig sein, wenn weitere für die Entscheidung erforderliche Haftungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Frage somit nicht entscheidungserheblich ist.

3

Zur Begründung eines haftungsbegründenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen regulatorischen Maßnahmen und Kursverlusten muss der Kläger konkrete Tatsachen vortragen, die eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Kausalität nahelegen; bloße Spekulation genügt nicht.

4

Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufungsinstanz befugt, eine Berufung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern.

Relevante Normen
§ VO (EU) 236/2012 Art. 20 Abs. 1§ Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 3 GG§ 4 Abs. 1 FinDAG§ Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2024-10-21, – 1 U 1121/24 e

LG Kempten, Endurteil, vom 2024-02-26, – 64 O 1766/23

Leitsatz

Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 (Leerverkaufs-VO) ermöglicht ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden auch dann, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens vorliegt, ohne dass zeitgleich auch eine Bedrohung der Finanzstabilität gegeben ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.02.2024, Aktenzeichen 64 O 1766/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.02.2024 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 26.02.2024, Az. 64 O 1766/23, wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übertragung von … Aktien der … mit der Wertpapierkennnummer … zu zahlen.

II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 26.02.2024, Az. 64 O 1766/23 wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit Rechtshängigkeit mit der Annahme der Wertpapiere gemäß Klageantrag I. in Annahmeverzug befindet.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

5

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.02.2024, Aktenzeichen 64 O 1766/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Dass einzelne Oberlandesgerichte in vergleichbaren Berufungsverfahren Termin bestimmt haben, macht ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO, das hierfür gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, nicht im Hinblick auf Art. 3 GG für andere Oberlandesgerichte unzulässig.

6

Der umfangreiche Schriftsatz der Klagepartei vom 15.11.2024 gibt zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus der Berufungsbegründung. Auf die ausführlichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21.10.2024 wird Bezug genommen. Ergänzend:

7

1. Der Senat bleibt insbesondere bei seiner Auffassung, dass Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 (Leerverkaufs-VO) ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden auch dann ermöglicht, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Marktvertrauens vorliegt, ohne dass zeitgleich auch eine Bedrohung der Finanzstabilität gegeben ist. Neue Argumente trägt der Kläger hierzu nicht vor.

8

2. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV im Bezug auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 und die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 FinDAG mit Europäischen Recht ist, wie bereits ausgeführt, nicht veranlasst und wäre auch unzulässig, weil auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Frage somit nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV ist. Über die Frage der Entscheidungserheblichkeit entscheidet das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit (EuGH C-348/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991: 278 – Mecanarte-Metalurgia da Lagoa, Rz. 47; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 9. Aufl. 2021, § 13 Rz. 75; vgl. auch Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair/Dienelt, EUV/AEUV, 7. Aufl., Art. 267 AEUV Rz. 15 mwN)

9

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass vorliegend nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitlich befristeten Leerverkaufsverbot, der Strafanzeige und den von der Klagepartei erlittenen Kursverlusten besteht.

10

a) Der Kläger hat die Aktien Monate nach Ablauf des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeige in Unkenntnis von beidem erworben. Es wird nochmals auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 178).

11

b) Ob sich die Aktien der … ohne das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeige vor dem Aktienkauf des Klägers bereits in einer Abwärtsspirale befunden hätten und die … vor dem Aktienkauf evtl. bereits insolvent gewesen wäre, mit der Folge, dass ein Erwerb der Aktien durch den Kläger deshalb unterblieben wäre, ist rein spekulativ, ebenso wie die Annahme, dass das Geschäftsmodell der … ohne das Handeln der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt aufgedeckt worden wäre. Die bruchstückhafte Aufzählung von Aussagen einzelner Vertreter von Kreditinstituten ermöglicht keine Prognose hinsichtlich eines komplexen Marktgeschehens.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.