Voraussetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte eine Pauschvergütung über die gesetzlichen RVG-Gebühren hinaus wegen besonderer Schwierigkeit und Umfangs der Verteidigung in einem Staatsschutzverfahren gegen einen Jugendlichen. Das OLG bewilligt eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000 € und weist den weitergehenden Antrag zurück. Entscheidend war die besondere Schwierigkeit der Sache, nicht allein der Aktenumfang; bei der Bemessung ist objektiv nur verfahrensbezogener Zeitaufwand zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung teilweise stattgegeben: Bewilligung einer Pauschgebühr von 2.000 €, der restliche Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist nur ausnahmsweise zu gewähren; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Angelegenheiten in exorbitanter Weise abheben.
Voraussetzung der Bewilligung ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrensabschnitts ein unbilliges Sonderopfer für den Pflichtverteidiger bedeuten.
Bei der Prüfung ist ein objektiver Maßstab anzulegen; nur der Zeitaufwand aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten ist zu berücksichtigen, nicht verteidigerbezogene oder persönliche Umstände.
Überdurchschnittlicher Aktenumfang allein begründet keine Pauschgebühr; er rechtfertigt eine Pauschvergütung nur, wenn er besonders umfangreich ist und zu einem unbilligen Sonderopfer führt.
Bei Staatsschutzsachen kann die besondere Schwierigkeit der Materie einen erhöhten Verteidigungsaufwand begründen, weil vergleichbare pauschalierende Gebührenregelungen für Verfahren gegen Erwachsene (z. B. VV 4118) bei Jugendlichen nicht greifen.
Vorinstanzen
AG Augsburg, vom --, – 33 Ls 502 Js 199/21 jug
Leitsatz
Zur „besonderen Schwierigkeit“ i.S. von § 51 Abs. 1 RVG bei einem Staatsschutzdelikt eines Jugendlichen (redaktioneller Leitsatz)
Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Nur der Zeitaufwand ist berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Festsetzung einer etwaigen Pauschgebühr kommt es auf eine Gesamtschau der den Pflichtverteidiger be- und entlastenden Umstände an. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Rechtsanwalt R. F. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten … vor dem Amtsgericht Augsburg, Az: 33 Ls 502 Js 119/21 jug, im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg zuständig.
Gründe
Die Pauschgebühr war unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages zu bewilligen, § 51 Abs. 1 RVG. Es handelte sich auch nach Auffassung des Senats um ein besonders schwieriges Verfahren. Dem Pflichtverteidiger würde ohne Gewährung einer Pauschvergütung ein unbilliges Sonderopfer auferlegt. Der vorgeschlagene Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren des Vor- und Hauptverfahrens erscheint dem Senat hierfür nach der gebotenen Gesamtbetrachtung angemessen aber auch ausreichend. Der auf (insgesamt) 2.995,23 Euro einschließlich Mehrwertsteuer lautende Antrag war daher im übrigen zurückzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 12.12.2022 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).
Bei der Festsetzung einer etwaigen Pauschgebühr kommt es hierbei auf eine Gesamtschau der den Pflichtverteidiger be- und entlastenden Umstände an (Senatsbeschluss vom 17.02.2021, 1 AR 22/21; so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -, juris; NStZ RR 2020, S. 191/192).
Auch nach Ansicht des Senats handelte es sich nicht um ein besonders umfangreiches Verfahren. Anders als der Antragsteller meint, entspricht der Aktenumfang - auch unter Berücksichtigung der Sonderbände - noch dem für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Jugendschöffengericht senatsbekannt häufigen Umfang. Selbst ein überdurchschnittlicher Aktenumfang vermag nur dann eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG zu begründen, wenn er besonders ist und die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unbilliges Sonderopfer bedeuten würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Jedoch rechtfertigt vorliegend die besondere Schwierigkeit der Sache i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG die Gewährung einer Pauschgebühr. Gegenstand des Verfahrens ist unter anderem ein Staatsschutzdelikt, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Sichverschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Bei Erwachsenen ergäbe sich die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, mit der Folge dass die Gebühren gemäß VV 4118 zu Anwendung kommen. Bei Erwachsenen ist hierbei der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (Burhoff/Volpert a.a.O. Rdn. 36 bezogen auf die ebenfalls von VV RVG 4118 erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sogenannten Haftzuschläge bei dem inhaftierten Mandanten eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren (OLG München Beschl. v. 16.3.2018 - 8 St (K) 3/18, BeckRS 2018, 19729). Eine entsprechende Regelung in Strafverfahren gegen Jugendliche fehlt. Infolge des Tatvorwurfs ist bei der konkreten Strafsache eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden.
Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden. Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen.
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg folgt aus § 55 Abs. 1 RVG.