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Oberverwaltungsgericht NRW·V A 1851/75·05.05.1977

Ausstellung von Zeugnisurkunde: Keine Nennung nicht kausal gewordener Prüfungsdaten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrecht/PrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Ausstellung einer Zeugnisurkunde ohne Nennung eines nicht bestandenen Prüfungstermins. Streitpunkt ist, welche Prüfungsdaten ein Zeugnis über das Bestehen ausweisen darf. Das OVG verpflichtet die Behörde zur Ausstellung eines Zeugnisses mit den Prüfungsdaten 27.9.1973, 2.10.1973 und 4.3.1974 und führt aus, daß nur für das Bestehen kausal gewordene Leistungen im Zeugnis genannt werden dürfen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin in Gestalt des Anschlussberufungsantrags stattgegeben; Beklagter zur Ausstellung eines Zeugnisses mit den Prüfungsdaten 27.9.1973, 2.10.1973 und 4.3.1974 verpflichtet; Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zeugnis über das Bestehen einer Prüfung hat nur darüber Auskunft zu geben, daß die Prüfung bestanden ist, sowie über die erreichten Einzel- und Gesamtnoten; Prüfungsleistungen, die nicht kausal für das Bestehen geworden sind (z. B. frühere fehlgeschlagene Versuche oder abgebrochene Prüfungsverfahren), dürfen nicht erwähnt werden.

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Die Angabe von Prüfungstagen ist nur insoweit erforderlich oder zulässig, wie sie zur Feststellung der Dauer des Prüfungsverfahrens oder zur Wahrung rechtlich relevanter Fristen (z. B. Bezugspunkt für Widerrufs- oder Feststellungsfristen) dient; grundsätzlich ist der letzte Tag der mündlichen Prüfung von besonderer rechtlicher Bedeutung.

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Die bloße Nennung zusätzlicher Prüfungstermine kennzeichnet nicht zwingend eine Wiederholungsprüfung und ist nicht geeignet, das Nichtbestehen einzelner Fächer zu kennzeichnen, wenn das betreffende Fach nicht konkret benannt wird.

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Ein Prüfling hat ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Berichtigung bzw. Ausstellung eines Zeugnisses in einer Form, die gegenüber Drittanwendungsfällen (z. B. Bewerbungen bei Privatschulen) die Benachteiligung durch die Nennung nicht kausal gewordener Prüfungsdaten vermeidet.

Relevante Normen
§ 2o Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen§ 16 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO§ 132 Abs. 2, 137 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 88o/74

Tenor

Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. April 1974 verpflichtet wird, der Klägerin eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der als Prüfungstage der mündlichen Prüfung die Daten "27. September 1973, 2. Oktober 1973 und 4. März 1974“ angegeben sind.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin bestand laut Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1973 die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen nicht, weil ihre Leistung in der mündlichen Prüfung im Fach Französisch an diesem Tag und daraufhin auch ihre Gesamtleistung in diesem Fach mit „mangelhaft" bewertet wurden. Am 4. März 1974 erhielt sie in der Wiederholung der mündlichen Prüfung in Französisch die Note "ausreichend" und damit für ihre drei Fächer Französisch, Englisch und Pädagogik jeweils das Gesamturteil "befriedigend". Das am gleichen Tage ausgestellte Zeugnis enthält u.a. die Angabe: "Der mündlichen Prüfung unterzog sie sich am 27.9.1973 und 16.1o.1973 sowie 4.3.1974". Hiergegen legte die Klägerin insoweit Widerspruch ein, als in dem Zeugnis der 16.10.1973 als Prüfungstag aufgeführt ist und bat, ihr eine neue Zeugnisurkunde auszustellen, in der dieser Termin nicht erscheint. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 2. April 1974 ab.

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Mit der am 18. Juli 1974 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Da die Prüfung bestanden sei, habe sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, aus dem lediglich das Ergebnis des Bestehens der Prüfung und die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern ersichtlich seien. Das Zeugnis dürfe dagegen nicht - wie im vorliegenden Falle - wegen der Angabe von vier Prüfungstagen bei drei Prüfungsfächern den Schluß zulassen, daß die Prüfung teilweise erst in der Wiederholung bestanden worden sei. Außerdem verstoße das vom Beklagten angewandte Verfahren gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da diejenigen, die nur eine mündliche Prüfung wiederholen müßten, gegenüber denjenigen, die eine schriftliche Prüfungsleistung zu wiederholen hätten, ohne ersichtlichen Grund benachteiligt würden. Andere Prüfungsämter in Nordrhein-Westfalen (z.B. in Aachen) gäben in dem Zeugnis nur die Daten der bestandenen mündlichen Prüfungen an.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. April 1974 zu verpflichten, der Klägerin eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der das Datum der nicht bestandenen mündlichen Prüfung vom 16. Oktober 1973 nicht aufgeführt ist,

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hilfsweise,

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der Klägerin eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der nur der 4, März 1974 als letzter Tag der mündlichen Prüfung aufgeführt ist,

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weiter hilfsweise,

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der Klägerin eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der überhaupt kein Datum der mündlichen Prüfung aufgeführt ist.

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Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.

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Er hat zur Begründung vorgetragen: Ein Zeugnis solle bei Bewerbungen auch darüber Auskunft geben, ob der Bewerber mit oder ohne Verzögerung die Prüfungsleistungen erbracht habe. Eine andere Verfahrensweise würde diejenigen Kandidaten benachteiligen, die die Prüfung beim ersten Durchgang bestanden hätten.

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Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage entsprechend dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben, weil aus der Prüfungsordnung sich nicht hinreichend klar ergebe, daß durch die Gestaltung der Zeugnisurkunde eine Wiederholungsprüfung als solche gekennzeichnet werden sollte.

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Gegen das ihm am 1o. Oktober 1975 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. November 1975 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen:

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Wenn die Kennzeichnung einer Prüfung als Wiederholungsprüfung in einem Zeugnis zulässig sei, müsse erst recht die derzeitige Verfahrenspraxis zulässig sein, da sie die Betroffenen weniger belaste. Die Regelung, daß alle Termine der mündlichen Prüfung in das Zeugnis aufzunehmen seien, stelle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Eingriffsnorm dar. Das Prüfungsamt Aachen führe zwar in den Fällen der Wiederholungsprüfung die Daten der nichtbestandenen ersten mündlichen Prüfung im Zeugnis nicht auf; alle anderen Prüfungsämter in Nordrhein-Westfalen hätten aber die gleiche Verwaltungspraxis wie er, der Beklagte.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern,die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin, die am 27. April 1977 Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 1974 zu verpflichten, ihr

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eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der als Prüfungsdaten der 27. September und 2. Oktober 1973 sowie der 4. März 1974 aufgeführt sind,

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hilfsweise,

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ihr eine Zeugnisurkunde zu erteilen, in der nur der 4. März 1974 als letzter Tag der mündlichen Prüfung aufgeführt ist.

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Sie trägt ergänzend vor: Das Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil etwa im Falle der Bewerbung bei einem Privatschulträger nur das Zeugnis, nicht aber ihre Personalakten, vorgelegt würden. Es sei nicht zulässig, daß in einem Zeugnis eine Wiederholungsprüfung als solche gekennzeichnet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die An-schlußberufung der Klägerin ist dagegen begründet.

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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin besitzt das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Durchführung der Klage denn die Rechtsstellung der Klägerin ist etwa bei einem Überwechseln zu einer Privatschule oder bei einer Bewerbung um eine nebenamtliche oder außerdienstliche Beschäftigung besser, wenn der Beklagte ihr ein Zeugnis in der gewünschten Art ausstellt.

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Die Klage ist mit Hauptantrag auch begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine.Zeugnisurkunde zu erteilen, in der der 27. September und 2. Oktober 1973 sowie der 4. März 1974 als Prüfungstage aufgeführt sind.

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Nach § 2o der. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen vom 23. März 1961 (AB1KM S. 71) erhält der Prüfling „über das Bestehen der Prüfung" ein Zeugnis. Ein solches Zeugnis hat Auskunft darüber zu geben, daß der Prüfling die Prüfung bestanden und welche Prüfungsnoten er im einzelnen und insgesamt erzielt hat. Prüfungsleistungen, die für das Bestehen der Prüfung nicht kausal geworden sind, vielmehr zum Nichtbestehen in einem früheren Prüfungsversuch oder zu einem zwischenzeitlichen Abbruch des Prüfungsverfahrens geführt haben, dürfen nach Sinn und Zweck eines solchen Zeugnisses keine Erwähnung finden. Hat der Prüfling nämlich die Prüfung nicht bestanden, so erhält er hierüber kein Zeugnis, sondern lediglich eine Bescheinigung.

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Die Erwähnung des 16. Oktober 1973 als Prüfungstag der Klägerin ist nicht erforderlich, um die Dauer des Prüfungsverfahrens zu verdeutlichen. Aus den im Zeugnis angegebenen Daten der Meldung zur Prüfung und der Ausstellung des Zeugnisses läßt sich die Dauer des Prüfungsverfahrens eindeutig erkennen.

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Die Angabe eines vierten Prüfungstages im Rahmen der mündlichen Prüfung bei drei Prüfungsfächern ist auch nicht geeignet, grundsätzlich eine Prüfung als Wiederholungsprüfung zu kennzeichnen; denn wenn nur der schriftliche Teil einer Prüfung zu wiederholen ist, können bei drei Prüfungsfächern nur drei Prüfungstage angegeben und kann somit nicht deutlich gemacht werden, daß die Prüfung erst in der Wiederholung bestanden worden ist. Die zusätzliche Angabe des 16. Oktober 1973 als Prüfungstag im Zeugnis der Klägerin ist nicht einmal geeignet darzutun, daß die Klägerin in einem bestimmten Fach die Prüfung erst in der Wiederholung bestanden hat; denn das Fach, in dem die Klägerin sich einer.neuen Prüfung unterzogen hat, wird nicht näher bezeichnet.

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Dem Datum des 16. Oktober 1973 kommt schließlich keinerlei Bedeutung.im Hinblick auf das endgültige Bestehen der Prüfung zu. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann lediglich der letzte Tag der mündlichen Prüfung rechtlich bedeutsam sein; denn nach § 16 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann eine Prüfung auch nach Aushändigung des Zeugnisses wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings während der Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

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Von daher gesehen würde es ausreichen, wenn ausschließlich der letzte Tag der mündlichen Prüfung - hier der 4. März 1974 - als Prüfungstag in das Zeugnis aufgenommen würde. Da aber bei drei Prüfungsfächern für die mündliche Prüfung regelmäßig drei Daten in dem Zeugnis angegeben werden, hat die Klägerin ebenfalls einen Anspruch darauf, daß außer dem 4. März 1974 noch der 27. September und 2. Oktober 1973 als Prüfungstage in das Zeugnis aufgenommen werden. Soweit ersichtlich verfährt auch das Wissenschaftliche Prüfungsamt in Aachen in vergleichbaren Fällen in dieser Weise.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwG0 nicht vorliegen.