Verwerfung der Klage in Flurbereinigungsverfahren wegen fehlender Konkretisierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage gegen eine Ausführungsanordnung und einen Spruchstellenbescheid in Flurbereinigungsverfahren. Das Gericht stellte die Unzulässigkeit der Klage fest, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet wurde bzw. gegebenenfalls verfristet war. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 gilt als nicht ergangen, da der Kläger fristgerecht mündliche Verhandlung beantragte. Die Klage wird verworfen, die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Ausführungsanordnung/Spruchstellenbescheid wegen fehlender Konkretisierung bzw. Verfristung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger den streitigen Verwaltungsakt oder das konkrete Verfahren nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Bestimmtheit des Klagegegenstands fehlt.
Ein nach FlurbG ergangener Bescheid gilt als nicht ergangen, wenn der Betroffene binnen der in § 145 Abs. 2 FlurbG vorgesehenen Frist mündliche Verhandlung beantragt.
Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unzulässig, wenn sie in wiederholter, pauschaler Form erhoben werden und auf allgemeinen Vorwürfen (z.B. Rechtsbeugung) beruhen, ohne konkrete, substantiiert dargelegte Ablehnungsgründe.
Bei Verwerfung der Klage hat der Kläger die Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (FlurbG i.V.m. VwGO, ZPO).
Tenor
Die Klage wird verworfen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Eigentümer in den Flurbereinigungsverfahren V. und F. beteiligt. Außerdem trat er wiederholt in den Flurbereinigungsverfahren R. , S. und V. auf, in denen seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau Teilnehmerin ist.
In dem Verfahren V. wurde mit Datum vom 16. Februar 1998 die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen und am 24. Februar 1998 im amtlichen Kreisblatt öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger legte hiergegen innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein. Sein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wurde durch Beschluss des Senats vom 27. Mai 1998 - 9a B 612/98.G - abgelehnt.
Am 23. März 2000 erhob der Kläger in dem Flurbereinigungsverfahren V. wegen seiner Abfindung Klage vor dem Flurbereinigungsgericht unter dem Aktenzeichen 9a D 50/00.G, nachdem die Spruchstelle für Flurbereinigung seinem Widerspruchsbegehren durch Bescheid vom 11. Februar 2000, ausgefertigt am 21. Februar 2000, nur teilweise nachgekommen war.
Am 25. März 2000 hat der Kläger seine Klage gegen "den Spruchstellenbescheid vom 21. Februar 2000" wiederholt und zusätzlich die vorliegende Klage gegen "die Ausführungsanordung" erhoben.
Durch Verfügung vom 30. März 2000 hat die Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts den Kläger darauf hingewiesen, dass der in seinem Schriftsatz in Bezug genommene "Spruchstellen- bescheid vom 21. Februar 2000" bereits im Verfahren 9a D 50/00.G behandelt werde; hinsichtlich des Streitgegenstandes "Ausführungsanordnung" des vorliegenden Verfahrens hat sie den Kläger aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen anzugeben, um welches Flurbereinigungsverfahren es sich handele und auf welche Bescheide datumsmäßig sich die Klage beziehe. Der Kläger hat innerhalb der Frist und bis heute nicht reagiert. Die Vorsitzende hat namens des Flurbereinigungsgerichts die Klage durch einen mit Gründen versehenen Bescheid vom 4. Mai 2000, dem Kläger zugestellt am 12. Mai 2000, wegen fehlender konkreter Bezeichnung des Streitgegenstandes bzw. wegen Verfristung - falls die Klage sich auf das Flurbereinigungsverfahren V. beziehen sollte - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2000 mündliche Verhandlung beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 9a D 50/00.G und 9a B 612/98.G Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
Der Bescheid der Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 4. Mai 2000 gilt als nicht ergangen, denn der Kläger hat innerhalb der 2-Wochenfrist des § 145 Abs. 2 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragt (§ 145 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).
Die Klage ist unzulässig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 4. Mai 2000 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsorndung - VwGO -. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.