Klage gegen Schlussfeststellung im Flurbereinigungsverfahren wegen fehlender Klagebefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Schlussfeststellung in einem Flurbereinigungsverfahren an und machte geltend, er handele für sich und seine geschiedene Ehefrau. Entscheidend war, ob er klagebefugt sei oder eine wirksame Vertretungsmacht für die Ehefrau habe. Das Gericht verwirft die Klage als unzulässig mangels Klagebefugnis und fehlender Vollmacht; Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Klage gegen Schlussfeststellung als unzulässig verworfen wegen fehlender Klagebefugnis und fehlender Vertretungsmacht
Abstrakte Rechtssätze
Klagebefugnis nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger darlegt, zu den in § 10 FlurbG genannten Teilnehmern oder Nebenbeteiligten zu gehören; ohne eine solche Betroffenheit ist die Klage unzulässig.
Eine Klage im Namen einer anderen natürlichen Person ist nur mit einer wirksamen Vertretungsmacht zulässig; das Fehlen der Vollmacht macht die Klage unvertretbar und wird nicht durch spätere Vorlage geheilt.
Die bloße generelle Ablehnung von Richtern durch den Kläger mit Hinweis auf frühere für ihn ungünstige Entscheidungen begründet keine zulässigen Ablehnungsgründe.
Bei Abweisung der Klage trifft den Kläger die Gerichts- und gegebenenfalls die außergerichtlichen Kosten; die Voraussetzungen für eine vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften des FlurbG, der VwGO und der ZPO.
Tenor
Die Klage wird verworfen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens R. . Dem Kläger ursprünglich erteilte Vollmachten widerrief sie im Jahre 1995.
Am 4. Oktober 1999 erließ der Beklagte in dem Verfahren die Schlussfeststellung, die am 14. Oktober 1999 im amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis M. -L. - öffentlich bekannt gemacht wurde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein- Westfalen durch Bescheid vom 11. Juli 2000 mit der Begründung zurückwies, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis des Klägers unzulässig.
Der Kläger hat bereits durch Fax vom 15. November 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, er erhebe gegen die Schlussfeststellung Klage zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen und der seiner geschiedenen Ehefrau. Sie hätten keine gesetzlich garantierte gleichwertige Gesamtabfindung im Flurbereinigungsverfahren erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Schlussfeststellung des Beklagten vom 4. Oktober 1999 in dem Flurbereinigungsverfahren R. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Klage sei unzulässig; dem Kläger fehle die Klagebefugnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt dieser Gerichtsakte und der Verfahrensakte 9a B 1304/00.G sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
Die Klage ist unzulässig.
Soweit der Kläger die Klage im eigenen Namen erhoben hat, fehlt ihm bereits die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO. Klagebefugt ist, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kreis der in einem Flurbereinigungsverfahren rechtlich Betroffenen wird in § 10 FlurbG im Einzelnen bestimmt. Als natürliche Personen beteiligen sind zum Einen die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleich stehenden Erbbauberechtigten als Teilnehmer des Verfahrens und zum Anderen die Nebenbeteiligten nach § 10 Nr. 2 d), e) und f) FlurbG. Insoweit hat der Kläger nicht einmal geltend gemacht, Teilnehmer oder Nebenbeteiligter des Flurbereinigungsverfahrens R. zu sein. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger die Klage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner geschiedenen Ehefrau hat erheben wollen, ist sie ebenfalls unzulässig. Sie ist vom Kläger als vollmachtlosem Vertreter seiner Ehefrau nicht wirksam erhoben worden. Der Mangel in der Vertretung ist auch nicht nachträglich durch den Nachweis einer Vollmacht geheilt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.