Klage gegen Wege‑ und Gewässerplan wegen unzureichender Klagebezeichnung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage gegen Wege- und Gewässerpläne in mehreren Flurbereinigungsverfahren. Das Flurbereinigungsgericht forderte nach § 82 VwGO zur Ergänzung auf; der Kläger beantwortete die Frist nicht hinreichend. Die Klage ist deshalb unzulässig verworfen worden; Kosten trägt der Kläger, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Wege- und Gewässerplan als unzulässig verworfen wegen unzureichender Bezeichnung des Klagegegenstands und Fristversäumnis zur Ergänzung nach § 82 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage muss gemäß § 82 Abs. 1 VwGO Kläger, Beklagten und Gegenstand des Klagebegehrens so bezeichnen, dass Gericht und Gegenseite den konkreten Streitgegenstand feststellen können.
Fehlen zwingende Angaben i.S.v. § 82 Abs. 1 VwGO, kann das Gericht dem Kläger eine Ergänzungsfrist mit ausschließlicher Wirkung setzen; bleibt diese ungenutzt, ist die Klage unzulässig.
Ein späteres Vorbringen, das die gesetzten Ergänzungen nicht in der geforderten Weise nachholt, ist unbeachtlich, sofern die Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließende Wirkung hat und keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO beantragt oder begründet wurde.
Wiederholte bzw. pauschale Ablehnungsvorwürfe gegen Richter, die auf früheren negativen Entscheidungen beruhen, stellen nicht ohne weiteres hinreichende Ablehnungsgründe dar.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des FlurbG und der VwGO; die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert nach GKG.
Tenor
Die Klage wird verworfen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat unter dem 27. Januar 2000 vor dem Landgericht D. , Kammer für Baulandsachen, sinngemäß Klage erhoben und vorgetragen: Er und seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau seien Teilnehmer in den Flurbereinigungsverfahren F. , V. , R. , S. und V. . Er wehre sich gegen den Wege- und Gewässerplan. Er halte seine berechtigte und begründete Ausbaubeschwerde aufrecht. Das Landgericht hat die Klage durch Beschluss vom 21. Februar 2000, berichtigt durch Beschluss vom 9. März 2000, Aktenzeichen 11 O 1/00 -, rechtskräftig auf Grund Beschlusses des OLG Hamm vom 29. Juni 2000 - 16 W 1/00 - , an das Flurbereinigungsgericht beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Die Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat den Kläger durch Verfügung vom 9. August 2000 - zugestellt am 14. August 2000 - darauf hingewiesen, dass der Klageschrift nicht hinreichend deutlich entnommen werden könne, auf welches Flurbereinigungsverfahren sich seine Klage beziehe und welches Begehren genau er mit der Klage verfolge. Unter Hinweis auf § 82 VwGO hat sie den Kläger aufgefordert, binnen eines Monats die notwendigen Angaben nachzuholen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist durch Schreiben vom 14. September 2000 reagiert und - ohne auf die gerichtliche Verfügung einzugehen - allgemeine und spezielle ihm missliebige Umstände moniert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzelnd unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
Die Klage ist unzulässig. Sie entsprach bei Klageerhebung nicht den Anforderungen des § 82 VwGO an den Inhalt einer Klageschrift und ist danach auch nicht in zulässiger Weise ergänzt worden.
Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlen die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingenden Angaben, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit auschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der genannten Erfordernisse fehlt (§ 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Hier fehlt es an einer hinreichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Grundsätzlich muss die Klageschrift erkennen lassen, was der Kläger mit seiner Klage begehrt. Strenge Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Es muss aber für das Gericht und den Beklagten möglich sein festzustellen, in welcher Angelegenheit Klage erhoben wird und auf welche konkrete Streitsache sich die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) bezieht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, München 2000, § 82 Rdnr. 7.
Die Klage wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lässt in keiner Weise erkennen, gegen welchen Wege- und Gewässerplan in welchem der in Frage kommenden Flurbereinigungsverfahren sich der Kläger wenden will. Weder die Klageschrift noch der Schriftsatz vom 10. September 2000 enthalten Ausführungen, die Rückschlüsse auf einen konkreten Klagegegenstand zulassen. Eine genauere Kennzeichnung der Sache wäre aber erforderlich gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, den Gegenstand des Klagebegehrens genauer in den Blick nehmen zu können. Weiteres Vorbringen des Klägers ist unbeachtlich, denn der von der Vorsitzenden des Senats gesetzten Erklärungsfrist kommt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließende Wirkung zu. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder geltend gemacht worden noch dem Senat erkennbar (§ 82 Abs. 2 Satz 3, § 60 VwGO). Abgesehen davon lassen auch die späteren Schriftsätze des Klägers die erforderliche Ergänzung vermissen. In ihnen greift der Kläger vielmehr nur in der ihm eigenen Art - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren des Klägers bekannt - zahlreiche Vorgänge und Entscheidungen verschiedener Behörden und Gerichte auf, die nach seiner Auffassung fehlerhaft sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.