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Oberverwaltungsgericht NRW·9a B 128/06.G·09.04.2006

Eilrechtsschutz gegen vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen eine vorläufige Besitzeinweisung. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. wurde als unzulässig abgelehnt, weil sie keinen nach § 141 FlurbG erforderlichen Widerspruch eingelegt hatte. Der Antrag des Antragstellers zu 1. blieb unbegründet, da die Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) ausreichte und die Besitzeinweisung summarisch nicht als offensichtlich rechtswidrig erschien. In der Interessenabwägung überwog das Vollzugsinteresse der übrigen Teilnehmer am zügigen Besitz- und Nutzungsübergang.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die vorläufige Besitzeinweisung abgelehnt (teils unzulässig, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Klage mangels erforderlichen Vorverfahrens offensichtlich unzulässig ist und daher keine aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann.

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Ein Widerspruchsbescheid vermag einen tatsächlich nicht eingelegten Widerspruch nicht zu ersetzen; er entfaltet insoweit keine verfahrensheilende Wirkung.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) genügt, wenn sie das besondere Vollzugsinteresse am einheitlichen, reibungslosen Vollzug eines Gesamtverfahrens nachvollziehbar darlegt; eine Detailbegründung zu jedem Einzelaspekt ist nicht stets erforderlich.

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Für eine vorläufige Besitzeinweisung nach §§ 92 Abs. 2, 65 Abs. 1 FlurbG genügt es, dass die Wertermittlungsunterlagen als Bestandteile des Flurbereinigungsplans verwendbar sind; Einwendungen zur wertgleichen Abfindung sind grundsätzlich im Verfahren gegen den (Zusammenlegungs-/Flurbereinigungs-)Plan zu verfolgen.

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Mängel der (künftigen) Abfindung sind ausnahmsweise bereits im Verfahren gegen die vorläufige Besitzeinweisung erheblich, wenn die vorläufige Zuteilung offensichtlich in grobem Missverhältnis zur Einlage steht oder zu einem offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die Betriebsstruktur führt.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 141 FlurbG§ 58 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 2 FlurbG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 162,00 EUR sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9a D 131/05.G gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Antragsgegners vom 12. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster,

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Obere Flurbereinigungsbehörde, vom 18. November 2005 wieder herzustellen.

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist bereits unzulässig.

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Es fehlt an einem Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte. Die Klage der Antragstellerin zu 2., auf die sich deren Antrag bezieht, ist mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens offensichtlich unzulässig. Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist jedoch nicht geeignet, Grundlage für eine positive Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu sein.

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Die Unzulässigkeit der Klage der Antragstellerin zu 2. folgt daraus, dass diese zu keinem Zeitpunkt den nach § 141 FlurbG erforderlichen Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Antragsgegners eingelegt hat. Einen solchen hat ausschließlich ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1., eingelegt. Der Widerspruchsschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 4. August 2005 nimmt ausdrücklich nur auf eine Vollmacht des Antragstellers zu 1. Bezug; die beigefügte Vollmacht ist auch nur vom Antragsteller zu 1. unterzeichnet. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks des Antragsgegners ist dort am 31. August 2005 auch nur mit dem Antragsteller zu 1. und dessen Prozessbevollmächtigten mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Vollmacht umfasse nicht die Ehefrau Elisabeth, die Antragstellerin zu 2., ein Gespräch über den Widerspruch geführt worden. Wegen der Eindeutigkeit der Erklärungen kommt auch eine Widerspruchseinlegung der Antragstellerin zu 2. im Rahmen einer Auslegung nicht in Betracht.

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Der Widerspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Bezirksregierung Mün-ster - obere Flurbereinigungsbehörde - davon ausgegangen ist, beide Antragsteller hätten Widerspruch eingelegt, und demgemäß ihren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 auf beide bezogen hat. Ein Widerspruchsbescheid kann einen fehlenden Widerspruch nicht ersetzen, er geht vielmehr insoweit ins Leere.

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Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin zu 2. noch freisteht, Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung einzulegen. Die Rechtsbehelfsfrist dürfte nach § 58 Abs. 2 VwGO erst nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides verstreichen. Denn nach der der vorläufigen Besitzeinweisung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Frist zu Einlegung des Widerspruchs erst mit der Zustellung; tatsächlich ist die vorläufige Besitzeinweisung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekanntgemacht worden.

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Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Entgegen seiner Auffassung ist ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, nicht gegeben. Die in der Anordnung angeführte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst hat der Antragsgegner ausführlich dargelegt, dass im Interesse aller Teilnehmer der durch das A. angestrebte Erfolg durch die vorläufige Besitzeinweisung herbeigeführt werden soll. Hierauf aufbauend hat er ausdrücklich ausgeführt, dass unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Sofortvollzug der vorläufigen Besitzeinweisung erforderlich sei, um einen reibunglosen Besitz- und Nutzungsübergang einheitlich für alle Beteiligten des gesamten Verfahrens durchführen zu können. Ansonsten würde es zu einer Verwirrung in der Bewirtschaftung von Teilen des Zusammenlegungsgebietes kommen und könnten bereits verwirklichte landeskulturelle Verbesserungen ihre Wirkung noch nicht entfalten. Eine weitergehende Begründung, wie vom Antragsteller gefordert, insbesondere zu den Besonderheiten bei der Ausweisung des hier streitigen Wirtschaftswegs, würde schon wegen des bezogen auf das Gesamtverfahren nicht so gewichtigen Einzelproblems die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht des Sofortvollzuges überspannen.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das besondere Interesse der übrigen Teilnehmer an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

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Die im vorliegenden Eilverfahren lediglich gebotene summarische Betrachtung lässt nicht erkennen, dass die Klage des Antragstellers zu 1. offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. Denn die vorläufige Besitzeinweisung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Nach §§ 92 Abs. 2, 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig einweisen, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht; nach Satz 2 ist die neue Feldeinteilung den Beteiligten bekannt zu geben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat keine Zweifel. Soweit der Antragsteller zu 1. geltend macht, dass die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke nicht vorlägen, weil sich in einer Einlagefläche Bodenschätze befänden, die bei der Abfindungberechnung bislang nicht berücksichtigt worden seien, greift dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht durch. Denn als Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung reicht es aus, wenn die Nachweise über den Wert der Einlagefläche als Bestandteile des Flurbereinigungsplans verwendbar sind. Hiergegen hat der Antragsteller zu 1. nichts vorgetragen. Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Wertermittlungsunterlagen sind auch nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller zu 1. mit diesem Vorbringen seinen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung geltend machen will, ist der Einwand hier schon deshalb nicht relevant, weil über die konkrete Gestaltung der Abfindung und der Zuteilung der Grundstücke im Einzelnen die Flurbereinigungsbehörde nicht durch die vorläufige Besitzeinweisung entscheidet, sondern - wie unten noch weiter zu erläutern sein wird - grundsätzlich durch den noch zu erlassenden gesondert anfechtbaren Zusammenlegungsplan.

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Die angegriffene Verfügung enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt des Besitzwechsels hinsichtlich des Wegegrundstücks bzw. ist insoweit nicht wegen Unbestimmtheit offensichtlich rechtswi-drig. Der Zeitpunkt für den Übergang des Besitzes an dem hier in Streit stehenden Wegegrundstück ist hinreichend bestimmt in Ziffer 1.3 der Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung geregelt. Danach ist der Besitzwechsel für „sonstige Grundstücke", zu denen auch Wegegrundstücke zählen, auf den 31. Oktober 2005 festgesetzt.

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Die danach von der Flurbereinigungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung, die vorläufige Besitzeinweisung zu erlassen, ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Durch diese dem Zweck des A. dienende Maßnahme soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst frühzeitig in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen werden.

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Vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 7. Auflage, Münster 1997, § 65, Rdnr. 1 m.w.N.

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Von dieser Zweckbestimmung ist der Antragsgegner bei seiner Entscheidung ausgegangen. Er verweist in seiner Begründung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 12. Juli 2005 ausdrücklich darauf, dass die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung dazu diene, den durch das A. angestrebten Erfolg nunmehr durch die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand herbeizuführen.

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Der Antragsteller zu 1. kann die Ermessensentscheidung des Antragsgegners auch nicht erfolgreich mit dem Vorbringen angreifen, dass sein Interesse dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners bzw. der übrigen Teilnehmer vorgehe. Der Einwand einer fehlenden Abfindungsregelung wegen bislang nicht berücksichtigter Bodenschätze ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ansprüche auf wertgleiche Abfindung sind erst mit den gegen den Zusammenlegungsplan in Betracht kommenden Rechtsbehelfen zu verfolgen. Durch die Maßnahme der vorläufigen Besitzeinweisung werden solche Ansprüche nicht geschmälert. Nur ausnahmsweise können Mängel der Abfindung auch für die vorläufige Besitzeinweisung bedeutsam sein und deren Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, nämlich dann, wenn eine Nutzung der zugewiesenen - als Abfindung vorgesehenen - Fläche auch nur vorübergehend bis zur Planausführung unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Zuteilung offensichtlich in einem groben Missverhältnis zur Einlage steht oder wenn die vorläufige Besitzeinweisung offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes des Teilnehmers führt. Solche Fallkonstellationen liegen hier nicht vor.

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Ein grobes Missverhältnis zwischen Zuteilung und Einlage ist nicht ersichtlich. Dieses wird vom Antragsteller zu 1. auch nicht geltend gemacht. Dieser hat bei der Widerspruchsverhandlung vom 31. August 2005 insoweit selbst eingeräumt, dass der Grund für die Einlegung des Widerspruchs nicht die Zuteilung gewesen sei. Auch ein unzumutbarer Eingriff in die Betriebsstruktur des Antragstellers zu 1. ist nicht erkennbar. Seinem Einwand, ein solcher Eingriff liege in der Zuteilung des streitigen Erschließungsweges (jetzt Gemarkung B. , Flur 18, Flurstück 205, und Flur 20, Flurstück 151) an die Stadt T. und die im Zusammenhang damit stehenden geplanten Maßnahmen zur Erschließung von Windkraftanlagen, kann nicht gefolgt werden. Die Ausweisung des Weges dürfte vielmehr auch im Interesse des Antragstellers zu 1. liegen, da dadurch dauerhaft die Erschließung seiner landwirtschaftlichen Flächen am südlichen Ende des Weges gesichert sein dürfte. Auch wenn der Weg nunmehr die Erschließung von Windkraftanlagen sichert, sieht der Senat keinen Anlass, eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen. Im Übrigen wird der Weg nicht im Rahmen des vereinfachten Zusammenlegungsverfahrens ausgebaut. Folglich kann der Antragsteller zu 1.die von ihm geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen wegen des Ausbaus des Weges bzw. wegen der Anlieferung von Windkraftanlagenteile nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend machen.

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Auch der Einwand des Antragstellers zu 1., der Antragsgegner habe bei der Abfindung nicht berücksichtigt, dass er auch Mitglied einer Miteigentumsgemeinschaft an dem streitigen Wirtschaftsweg gewesen sei, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass nach Aktenlage eine Miteigentümerschaft an dem Weg, der bisher katastermäßig nicht existierte, nicht erkennbar ist - der Antragsteller zu 1. dürfte neben seiner Ehefrau nur Eigentümer von Teilstücken des lediglich in der Örtlichkeit vorhandenen Weges sein -, steht es dem Antragsteller zu 1. frei, bei Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnnisse die fehlerhafte Ermittlung der Eigentumsverhältnisse zu rügen. Zum Anderen kann er auch den Wertausgleich wegen der Abfindung bei Vorlage des Zusammenlegungsplans einer nochmaligen Überprüfung unterziehen lassen. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller zu 1. schwerwiegende Nachteile im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung drohen könnten, die später nicht mehr reparabel sein könnten.

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Deshalb ist dem Antragsteller zu 1. zuzumuten, die jetzt von ihm angegriffene Besitzregelung hinzunehmen und gegebenenfalls seine hier aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer Überprüfung seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG bzw. im Rahmen der Überprüfung der Ergebnisse der Wertermittlung klären zu lassen.

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Kommt hiernach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht wegen offensichtlicher Erfolgsaussichten des Widerspruchs in Betracht, hängt die Entscheidung des Senats von einer unabhängig von der Erfolgsaussicht vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses und des besonderen Interesses von sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung mit dem entsprechenden Interesse des Antragstellers zu 1. ab, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache von der Vollziehung der angeordneten Regelung und den sich daraus ergebenden Folgen verschont zu bleiben. Hier überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn durch die ergangene vorläufige Besitzeinweisung und die damit verbundene Bewirtschaftungsmöglichkeit der nunmehr zusammenhängenden Neuzuweisungen sollen die Verfahrensteilnehmer möglichst früh in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Demgegenüber ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1. nicht gegeben. Sein schutzwürdiges Interesse wird nicht in zumutbarer Weise hintangestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG ein Streitwert von 2.500,00 EUR zu Grunde.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).