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Oberverwaltungsgericht NRW·9 E 69/18·24.01.2018

Gewährung von Reiseentschädigung an mittellosen Kläger zur mündlichen Verhandlung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und gewährte die beantragte Entschädigung nach der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift. Das Gericht stellte klar, dass Reisekostenentscheidungen bei Mittellosigkeit nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe bzw. der AV zu prüfen sind. Entscheidend sind Mittellosigkeit und die Notwendigkeit der Teilnahme zur angemessenen Prozessführung; regelmäßig wird statt Barauszahlung eine Fahrkarte bereitgestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Reiseentschädigung erfolgreich; beantragte Reiseentschädigung gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO findet auf Beschwerdeverfahren dieser Art keine Anwendung.

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Die Gewährung oder Erstattung von Reiseentschädigungen an mittellose Beteiligte kann unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) beurteilt werden.

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Die Bewilligung von Reisekosten setzt voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (entsprechend § 115 ZPO) mittellos ist und die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist.

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Auch bei Versagung oder Vorliegen keiner Prozesskostenhilfe kann aus Gründen des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit im Einzelfall die Gewährung von Reiseentschädigung geboten sein.

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Bei Gewährung von Reiseentschädigungen nach der Verwaltungsvorschrift erfolgt die Leistung in der Regel nicht in Geld, sondern durch Zurverfügungstellung einer Fahrkarte (1.1.3 AV).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 929/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) – JMBl. NRW S. 145 – in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014, S. 14) die beantragte Reiseentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 im Verwaltungsgericht Minden gewährt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Sie ist zulässig. Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO findet auf Beschwerdeverfahren der hier vorliegenden Art keine Anwendung.

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Anderer Ansicht: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 1 f.

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Ungeachtet der Frage, auf welche Rechtsgrundlage der hier in Rede stehende Anspruch zu stützen ist, ist in der Rechtsprechung jedenfalls geklärt, dass über die Bewilligung bzw. Erstattung von Reisekosten an mittellose Personen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO) entschieden wird.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 – 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 2, und vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris Rn. 5, sowie schon BGH, Beschluss vom 19. März 1975 – IV ARZ (VZ) 29/74 -, BGHZ 64, 139, juris Rn. 6 ff.

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In Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es jedoch nach der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO enthaltenen Ausnahmeregelung, die hier jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, keiner anwaltlichen Vertretung.

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Die Beschwerde ist auch begründet.

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Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u. a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris, Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 ‑ 20 E 1289/07 ‑, NJW 2009, 871, juris Rn. 1 ff., zum Meinungsstand vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 E 587/11 -, juris Rn. 6 f.,

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oder ob die Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe allein nach den Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014 S. 14) in Betracht kommt.

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So OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 2.

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Nach deren Ziffer 1 Satz 1 können u.a. mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung gewährt werden; die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleiben nach Ziffer 1 Satz 4 unberührt.

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Mit Blick auf den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör ist jedenfalls auch bei grundsätzlicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage eine modifizierende Betrachtung erforderlich.

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Das schließt auch OVG NRW; Beschluss vom 26. November 2008 – 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris Rn. 6 f., nicht aus.

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Dabei ist nicht allein entscheidend, ob Prozesskostenhilfe beantragt oder gewährt worden ist. Selbst die Versagung von Prozesskostenhilfe steht der Gewährung eines Reisekostenvorschusses nicht zwingend entgegen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das Gebot effektiven und gleichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann es im Einzelfall geboten sein, auch dem unbemittelten Beteiligten zu ermöglichen, seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung zu vertreten, ohne dass dies von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird.

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Dies zugrunde gelegt setzt die Bewilligung von Reisekosten voraus, dass – erstens – der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Einsatz seines in entsprechender Anwendung des § 115 ZPO zu bewertenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Reisekosten aufzubringen, und dass – zweitens – die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn auch ein bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter die Teilnahme an der Verhandlung zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 3, OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2006 - 2 A 584/04 - (n.v.), vom 30. November 2006 - 12 A 1355/06 - (n.v.), und vom 11. Juni 2015 - 19 E 1062/13 - (n.v.), jeweils m. w. N.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, BayVBl. 2009, 608, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 166 Rn. 164; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 166 Rn. 63.

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Dabei ist auch die Bedeutung der Sache für den Betroffenen zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 C 28.16 -, NJW 2017, 1497, juris Rn. 3, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, VBlBW 2010, 45, juris Rn. 9; Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 166 Rn. 63.

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Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Antrag des Klägers zu entsprechen.

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Er hat dargelegt, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozessprozesskostenhilfe erfüllt.

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Darüber hinaus gibt der bisherige Sach- und Streitstand objektiv Anlass, die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung für notwendig zu erachten. Dafür sprechen zunächst die nach dem PKH-Beschwerdeverfahren von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, in denen es um verschiedene, nicht von vornherein abwegige Rügen des Klägers gegen den ordnungsgemäßen (d.h.: obdachlosenmäßigen Anforderungen genügenden) Zustand der ihm zugewiesenen Unterkunft, mithin im Schwerpunkt um Tatsachen-, nicht um Rechtsfragen geht. Die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den konkreten, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) relevanten Streitgegenstand zu erörtern, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und dem Kläger, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Ergänzung seiner tatsächlichen Angaben zu geben (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Darüber hinaus kann unter dem Aspekt der Waffengleichheit auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die beklagte Gemeinde in diesem Verfahren ihrerseits, ohne dass dies prozessual erforderlich wäre, anwaltlich vertreten lässt.

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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Reiseentschädigung nach 1.1.3 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) – JMBl. NRW S. 145 – in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014, S. 14) regelmäßig nicht ausgezahlt wird, sondern eine Fahrkarte für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).