Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei verspätetem Widerspruch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil die Klage voraussichtlich unzulässig ist und die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidend war die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion (§41 Abs.2 VwVfG NRW) und die damit zu berechnende Monatsfrist, sodass der Widerspruch verspätet einging. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Ablehnung der Klage zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Bei schriftlicher Übermittlung gilt nach §41 Abs.2 Satz1 VwVfG NRW die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion; der dritte Tag ist unter Zugrundelegung von §31 Abs.1 VwVfG i.V.m. §§187 ff. BGB zu bestimmen, sodass Wochenendtage mitzählen.
Ist der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des §70 Abs.1 Satz1 VwGO eingelegt, fehlt regelmäßig die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §68 Abs.1 VwGO, was die Unzulässigkeit der Klage begründen kann.
Die Bekanntgabefiktion des §41 Abs.2 VwVfG NRW ist nur durch substantiierten Nachweis eines späteren Zugangs zu widerlegen; pauschale Einwände (z. B. fehlender Abgangsvermerk) genügen nicht, wenn Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht bestritten ist und andere Belege (z. B. Poststempel) vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 480/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020, mit dem der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, istvoraussichtlich unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger wohl nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Dezember 2019 eingelegt hat.
Eine Ausfertigung der gegenüber Herrn H. -E. T. erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfte dem Kläger mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen undatierten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am 16. Dezember 2019 bekanntgegeben worden sein. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Januar 2020. Der Widerspruch des Klägers ist jedoch erst am 17. Januar 2020 beim Beklagten eingegangen.
Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW dürfte entgegen der Auffassung des Klägers eingreifen. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der ‑ wie hier ‑ im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach den Angaben des Beklagten und ausweislich des Poststempels auf dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag ist das Schreiben an den Kläger mit der Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 12. Dezember 2019 am 13. Dezember 2019, einem Freitag, zur Post gegeben worden. Der dritte Tag im Sinne § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, an dem die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als dem Kläger gegenüber bekanntgegeben gilt, ist damit nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB der 16. Dezember 2019 (Montag). Die vom Kläger in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht Minden vom 20. April 2020/23. Oktober 2020 (sinngemäß) vertretene Auffassung, bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist dürften Samstage und Sonntage nicht mitgezählt werden, so dass als Tag der Bekanntgabe hier erst der 18. Dezember 2019 gelte, ist unzutreffend; sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Fristbestimmung nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW, §§ 187 bis 193 BGB.
Ein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG NRW liegt voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Bekanntgabefiktion nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Kläger bestreitet allerdings weder den Zugang an sich noch behauptet er einen Zugang nach der Drei-Tages-Frist. Unter diesen Umständen vermag der pauschale Einwand des Klägers im Beschwerdeverfahren, es fehle an einem „Abgangsvermerk“, die gesetzliche Zugangsfiktion wohl ebenfalls nicht zu entkräften, zumal der Kläger den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post (13. Dezember 2019) gar nicht bestreitet. Im Übrigen muss der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht zwingend durch einen „Ab-Vermerk“ belegt werden, sondern kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 39b.
Das kann beispielsweise ein Poststempel auf dem den Bescheid enthaltenden Umschlag sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.