PKH für Eilantrag gegen Kontopfändung abgelehnt – fehlende Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren gegen eine Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung ein. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig dargelegt und zudem keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden. Maßgeblich für die Erfolgsaussicht ist spätestens die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs. In der Sache überwog wegen fehlender aufschiebender Wirkung bei Vollstreckungsmaßnahmen das Vollzugsinteresse; ernstliche Zweifel an Vollstreckungsvoraussetzungen und Bekanntgabe der Bescheide ergaben sich nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels schlüssiger Bedürftigkeitsdarlegung und mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt sowohl schlüssige Darlegung der Bedürftigkeit als auch hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Ungereimtheiten in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen, wenn der Antragsteller trotz gerichtlicher Nachfrage keine plausiblen Erläuterungen liefert.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist spätestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich; diese tritt regelmäßig nach Ablauf der dem Gegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuräumenden Äußerungsfrist ein.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist bei fehlender aufschiebender Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) eine Interessenabwägung vorzunehmen; ernstliche Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen können das Aussetzungsinteresse begründen.
Bestreitet der Abgabenschuldner den Zugang von Leistungsbescheiden, kann der Zugang im summarischen Verfahren aus Indizien wie Schriftverkehr oder geleisteten (Teil-)Zahlungen hergeleitet werden; Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unerheblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 615/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung vom 4. November 2011 gerichtete Verfahren hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (1.) sowie dass die Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (2.). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
1. Die Antragstellerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Sie hat zwar die Erklärung gemäß § 115 ZPO vorgelegt; diese weist aber Ungereimtheiten auf, die die Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts nicht plausibel erklärt hat. Zwar dürfen auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden.
BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334 = juris Rn. 17 m.w.N.
Gleichwohl kann die Bedürftigkeit der Antragstellerin jedenfalls nicht ohne weitere Erläuterungen zugrunde gelegt werden. Zu derartigen Erläuterungen ist die Antragstellerin, wie ihre vagen und ausweichenden Angaben zeigen, erkennbar nicht bereit.
Die Antragstellerin verfügt nach den Angaben in der PKH-Erklärung vom 28. November 2011 monatlich nur über verfügbare Mittel in Höhe von 193,50 €. Es ist nicht nachvollziehbar und von der Antragstellerin auch nicht plausibel erläutert worden, wie sie aus diesen geringen Mitteln ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Ihr Girokonto, dessen Kontostand sie mit 934,11 € angegeben hatte, wies nach der Auskunft der Stadtsparkasse Q. X. am 7. November 2011 ein ausreichendes Guthaben auf, so dass der gepfändete Betrag in Höhe von 1.281,93 € am 6. Dezember 2011 überwiesen werden konnte. Ihren für sich genommen plausiblen Vortrag, dass das Weihnachtsgeld gepfändet worden sei, stellt die Antragstellerin mit dem Vortrag, auf dem Konto hätten sich Leihbeträge Dritter befunden, selbst in Frage. Wer ihr welchen Betrag geliehen hat, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen geschweige denn belegt. Zahlungsverpflichtungen, die zu dem Vortrag, sie habe Geld geliehen, passen würden, sind in dem PKH-Vordruck nicht aufgeführt. Hinzu kommen Zweifel an den Einkommensverhältnissen, die sich aus den widersprüchlichen Angaben in Bezug auf Herrn N. S. ergeben. Herr S. soll in der Vergangenheit Mieter einer Wohnung im Haus der Antragstellerin gewesen und jetzt in einer Pension in I. am U. wohnhaft sein. Genaueres wisse sie nicht und gehe sie auch nichts an. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass Herr S. den Inhalt der von ihr mit der Antragsgegnerin geführten Telefonate bezeugen könne, diese zum Teil sogar selbst geführt habe, sowie die Angabe ihrer eigenen Anschrift als ladungsfähige Anschrift des Herrn S. , ferner der Umstand, dass Herr S. vom Energieversorger als Inhaber des Stromanschlusses geführt wird, und die Erwartung der Antragstellerin, dass Herr S. die zweite Wohnung in ihrem Haus künftig wieder als Mieter bewohnen wird, geben Anlass zu der Annahme, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig sind, insbesondere dass Herr S. im Haus der Antragstellerin wohnt und Beiträge jedenfalls zu den Unterkunftskosten erbringt. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, ihre bisherigen Angaben zu erläutern, nicht genutzt.
Auch wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit ihrer am 1. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen PKH-Erklärung vom 28. November 2011 hinreichend dargelegt hätte, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren lagen mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht vor.
a) Dabei ist allerdings in zeitlicher Hinsicht entgegen der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 zugrunde liegenden Annahme nicht der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, sondern – spätestens – der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Auch wenn unter Bewilligungsreife nach herrschender Rechtsauffassung nicht – wie die Antragstellerin wohl meint - der Zeitpunkt der Antragstellung oder der vollständigen Vorlage der PKH-Unterlagen zu verstehen ist, sondern auf das Ende der dem Antragsgegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig einzuräumenden Anhörungsfrist abzustellen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 -, NWVBl. 2011, 73, m.w.N.,
war das PKH-Gesuch der Antragstellerin jedenfalls vor Eintritt der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erledigung durch Vollziehung der Verfügung – hier: Überweisung des gepfändeten Betrags durch die Stadtsparkasse Q. X. am 6. Dezember 2011 – entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war die der Antragsgegnerin gesetzte Stellungnahmefrist von einer Woche selbst dann abgelaufen, wenn das in den Gerichtsakten dokumentierte Zustellungsdatum (28. November 2011) zugrundegelegt wird. Dass die Antragsgegnerin ihre Antragserwiderung erst am 8. Dezember 2011 – zwei Tage nach der Einziehung der Forderung und ca. 3 Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – eingereicht hat, wirkt sich bei der Beurteilung der Bewilligungsreife nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus.
b) Dem Prozesskostenhilfegesuch war aber ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die während des laufenden Eilverfahrens erfolgte Vollziehung der Forderungspfändung das Rechtsschutzinteresse hat entfallen lassen, nicht zu entsprechen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, NJW 2010, 1658.
Dies vorausgeschickt musste die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW), zu Lasten der Antragstellerin ausfallen.
Es spricht alles dafür, dass die Pfändung und Überweisung des Kontoguthabens der Antragstellerin rechtmäßig war. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 VwVG NRW vorlagen. In dem hier vorliegenden Verfahren sind insbesondere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Bescheide nicht erheblich.
Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an wirksamen Vollstreckungstiteln (Vollstreckungsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW), weil die drei Bescheide, durch die die in der Anlage zu der Pfändungsverfügung vom 4. November 2011 näher bezeichneten Forderungen festgesetzt worden seien, ihr nicht bekanntgegeben worden seien, ist rechtlich erheblich, greift aber nicht durch.
Der Senat kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht davon ausgehen, dass die Behauptung der Antragstellerin, der Bescheid des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Q. X. vom 15. Januar 2010 betreffend Abwassergebühren 2009 sowie die Grundbesitzabgabenbescheide der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2010 und vom 7. März 2011 seien ihr nicht zugegangen, zutrifft. Zwar liegt kein Zustellungsnachweis, etwa in Form einer Postzustellungsurkunde, vor. Auch auf die Zugangsfiktion nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1AO kann sich die Antragsgegnerin - ungeachtet dessen, dass sich in den vorgelegten Aktenauszügen keine Vermerke über das Datum der Aufgabe zur Post befinden - nicht ohne weiteres berufen, wenn der Adressat - wie hier - den Zugang als solchen und nicht nur dessen Zeitpunkt bestreitet. Aus dem von der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin geführten Schriftverkehr und aus ihren Angaben in den vorgelegten Überweisungsträgern lässt sich aber mit hinreichender Gewissheit schließen, dass die Bescheide, deren Zugang die Antragstellerin unter Hinweis auf häufiger vorkommende Postzustellungsprobleme bestreitet, ihr tatsächlich vorgelegen haben müssen.
Hinsichtlich des Bescheids des Wirtschaftsbetriebes der Stadt Q. X. vom 15. Januar 2010 über Entwässerungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser, der in einem Schriftstück zusammen mit der privatrechtlichen Forderung in Bezug auf die Frischwasserbelieferung enthalten war und den größten Teil der hier in Rede stehenden Forderung, nämlich incl. Nebenforderungen 1.024,05 € ausmacht, folgt diese Würdigung aus den Emails der Antragstellerin vom 3. August und 27. August 2011. Darin bemängelte sie, dass keine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliege bzw. dass der Bescheid nach Datum, Inhalt und Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Der geltend gemachte Anspruch bestehe in dieser Höhe nicht; sie hätte gern eine ordnungsgemäße Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung und richtigem Datum; dann könne sie ordnungsgemäß Widerspruch oder Klage einreichen. Dieses Vorbringen ist nur nachvollziehbar, wenn der Bescheid der Stadtwerke der Antragstellerin bekannt war. Ihre Aussage, dass ihr kein ordnungsgemäßer Bescheid zugegangen sei, ist angesichts dieser Äußerungen dahin zu verstehen, dass sie den Bescheid aus formellen und inhaltlichen Gründen für fehlerhaft hält. Ob diese rechtliche Würdigung der Antragstellerin zutrifft, wäre indessen in einem gegen den Abgabebescheid zu richtenden Klageverfahren zu klären gewesen. Für die Vollstreckung aus dem genannten Bescheid genügt es, dass dieser jedenfalls nicht i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) WAG NRW i. V. m § 125 AO nichtig ist. Dass der Bescheid entgegen den Erläuterungen auf S. 5 (BA 1 Blatt 28) tatsächlich letztverantwortlich von der Stadtwerke Q. X. GmbH erlassen worden sein sollte, würde dies dafür allein nicht ausreichen.
Vgl. zum Erlass von Gebührenbescheiden durch eine GmbH: BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, ZKF 2011, 284.
Auch hinsichtlich der Grundbesitzabgabenbescheide vom 25. Januar 2010 und vom 7. März 2011 steht der von der Antragstellerin erstmals nach Erlass der Pfändungsverfügung bestrittene Zugang nicht ernstlich in Frage. Auf die genannten Bescheide hat die Antragstellerin Teil-Zahlungen geleistet. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 8. Dezember 2011 im Einzelnen aufgezeigt und durch Vorlage der maßgeblichen Schriftstücke belegt hat, ist für das Grundstück der Antragstellerin für das Veranlagungsjahr 2010 erstmals eine Steuernummer vergeben worden, die die Antragstellerin sodann auf ihrer Überweisung angegeben hat. Ein anderer Weg, wie die Antragstellerin von diesem neuen Aktenzeichen und von dem festgesetzten Betrag Kenntnis erlangt haben könnte, als durch Einsichtnahme in der Bescheid vom 25. Januar 2010, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, auch nicht aufgezeigt worden. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Bescheid vom 7. März 2011, auf den die Antragstellerin ebenfalls Zahlungen geleistet hat.
Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand auch nicht davon auszugehen, dass sich die Vollstreckungsmaßnahme teilweise auf bereits getilgte Forderungen bezieht. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage einer die Antragstellerin betreffenden Kontoübersicht nachvollziehbar dargelegt, dass die eingegangenen Zahlungen nicht alle offenen Forderungen abgedeckt haben. Die Würdigung der Antragsgegnerin, dass die Zahlung vom 16. Mai 2011 auf die Mahnung vom 10. Mai 2011 geleistet worden und deshalb bei sachgerechter Auslegung des Tilgungswillens der Antragstellerin auf die zuvor am 11. April 2011 fällig gewordene Forderung angerechnet worden sei, erscheint auch unter Berücksichtigung des Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 225 Abs. 1 AO) vertretbar.
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung sind weder geltend gemacht noch von Amts wegen ersichtlich.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.